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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Staatsminister v. Lindenau: Das Verfahren ist im Wesentlichen dasselbe, und nur bei Rückfälligen wird der Be trag der- gestatteten Verwendung im Zuchthause vermindert. Secr. Hartz: Nach dieser-Erklärung nehme ich den An trag sehr gern zurück. Referent Prinz Johann: Zur Vertheidigung der De putation muß ich sagen, daß diese Angabe auf einer Mitthei lung der Staatsregierung beruht, die auch bei den Akten lie gen muß. Ich glaube zwar, daß wir sie mißverstanden ha ben, aber nach den Worten konnte man nicht anders verstehen. Präsident: Da'verekmge ich mich mit dem, was der Herr Staatsminister gesagt haben, außerdem hatte ich dem Secretair Hartz beitreten müssen. Staatsminister v. Lindenau: Vielleicht wird es der verehrten Kammer von Interesse sein, einige nähere,Details über die verschiedenen Gattungen von Arbeit und des Ueber- verdienstes zu erhalten. In den Zucht- und Strafarbeits häusern findet eine dreifache Art von Arbeit statt: Hausarbeit für die Bedürfnisse der Anstalt, in Haus, Garten, Küche, Waschhaus rc., Lohnarbeiten für Fabrikanten zunächst in Wollkämmerei, Tuchmacherei und Feinspinnerei und Haus- Manufactur-Arbeit für Flachsspinnerei und Leinweberei. Die Hausarbeiter bekommen einen monatlichen Ueberverdienst von 4 bis 8 Groschen. Wenn ich den höchsten Betrag von 8 Gro schen nehme, so bleiben ihnen 4 Groschen zur Verwendung für persönliche Bedürfnisse, und 4 Groschen werden bei der Kasse für ihren Abgang aufbewahrt. Für die tägliche Ver wendung bleibt hiernach 1A Pfennig übrig. Die Wollkäm mer können bei angestrengter Arbeit monatlich für die Anstalt 4Thaler verdienen, wovon ein Ueberverdienst von 20 Gro schen bis 1 Thaler verwilliget wird, wornach sich also eine täg liche Verwendung von 4 bis 5 Pfennigen ergiebt, die dann aber auch nothwendig ist, um durch etwas bessere Kost die für jene Arbeit erforderlichen Kräfte zu gewinnen. MeiftentlMs wird dieser Ueberverdienst verwendet für Schnupstaback, Milch, Gurken, Heringe und Bier. Auch nach längerm Aufenthalt in der Strafanstalt ist es nur selten der Fall, daß ein Sträfling eine Summe von 6, 8, 10 Thaler als erspar ten Ueberverdienst aus der Anstalt mitnimmt. Secr. Hartz: Und bei der Hausarbeit? Staatsminister v. Lindenau: Bei dieser ist der mo natliche Ueberverdienst 4—8 Groschen, bei der Wollkämme rei 16—24 Groschen, bei der Spinnerei 4—8 Groschen, bei der Weberei 16—24 Groschen. Secr. Hartz erklärt sich vollkommen zufrieden gestellt. Referent Prinz Johann: Es wird sich nun das Gutach ten der Deputation bei Art. 7. erledigen und zu erwarten sein, ob nicht erst eine Fassung einzubringen sei? Bürgermeister Hübler: Die Fassung würde der Staats regierung zu überlassen sein. Man vereinigt sich indeß dahin, dem Secretair Hartz die Fassung aufzutragm, und esstellt derPräsid ent die Frage: ob die Kammer den Art. 7. nach den gemachten Bemerkungen und einer noch einzutretenden Fassung annehme? Sie wird mit 27 gegen H Stimmen bejaht. - Art. 8. des Entwurfs, den man nun vornimmt, lautet: (Schärfung der Zuchthausstrafe.) Die Schärfung der Zuchthausstrafe ersten Grades besteht in öffentlicher Ausstellung an den Pranger, welche vor der Einlieferung auf einem erhöhten Platze vor dem Gerichtshause des Vormittags während einer halben Stunde erfolgt, und wobei dem Verbrecher eine Tafel mit seinem Namen, dem verübten Verbrechen und der ihm auf erlegten Strafe auf die Brust geheftet wird. Die Schärfung der Zuchthausstrafe zweiten Grades besteht in körperlicher Züchti gung bei der Einlieferung in das Zuchthaus von 10 bis 30 Hie ben, oder, wenn diese nicht anwendbar ist, in Entziehung der warmen Kost auf eine gleiche Anzahl Tage. Referent Prinz Johann: Ich könnte das Deputations- Gutachten, was ». betrifft, sogleich überschlagen, es hat sich er ledigt durch die Annahme des Amendements, und sogleich zu dem Gutachten zu diesem Artikel unter b. übergehn. Hier hat nämlich die Deputation im Einverständnisse mit den König!. Commissarien für den 2. Satz des 8. Artikels fol gende Fassung vorgeschlagen: „die Schärfung der Zuchthaus strafe 2. Grades besteht nach der Wahl des erkennenden Richters in körperlicher Züchtigung unter den Art. 7. gedachten Voraussetzungen, oder in Entziehung warmer Kost auf eine gleiche Anzahl Tage in der vorerwähnten Weise." Der dritte Punct des Gutachtens unter«. könnte vielleicht einer weitern Beschlußfassung überlassen bleiben, nachdem sie über das Andere erfolgt ist. Es ist vom Secretair Hartz hier ebenfalls der Vorschlag der Deputation der II. Kammer in An trag gebracht worden, jedoch modifizirt. Der Antrag der jenseiti gen Deputation ist folgender: „ Die Zuchthausstrafe beider Grade kann geschärft werden: 1) bei männlichen Verbrechern, deren Leibesbeschaffenheit es ge stattet, durch körperliche Züchtigung von 10 —30 Streichen; 2) durch Dunkelarrest auf eine Zeit von 20—30 Tagen unun terbrochen hinter einander; 3) durch einsame Einsperrung auf eine ununterbrochene Zeit von 30 bis 60 Lagen; 4) durch hartes Lager aus 10 bis 30 Tage,, jedoch nicht länger als 2 Tage hinter einander; 5) durch Entziehung warmer Kost bis zu drei Mona-, ten und unter gleicher Beschränkung. — Auf die Anwendung' jeder dreserSchärfungsarten, und ob mehrere derselben zu verbin den sind, ist jedesmal im Urthel zu erkennen. — (Die Minori tät der Deputation der ll. Kammer war mit dieser Fassung, mit Weglassung jedoch von 1., einverstanden. Referent Prinz Johann: Der dritte Punct würde nach der Ansicht des Antragstellers in Wegfall kommen. Ich erlaube mir nur die einzige Frage, ob nicht vielleicht der Antragsteller geneigt sein möchte, den Dunkelarrest als Schärfungsmittel, bei dem ersten Grade wegfallen zu lassen und ihn nür beidem zweiten Grade eintreten zu lassen? Secr. Hartz: Das scheint sich von selbst zu heben nach der Annahme des Amendements von Hübler. Referent Prinz Johann: Ich sollte glauben, daß die Deputation sich nun nach Annahme des Hüblerschen Amende ments mit dem Vorschläge des SecretairHartz vereinigen könnte. Ich habe kein Bedenken dabei, es ist gleichviel, ob man dies bei dem ersten oder zweiten Grade anwenden will.
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