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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 345. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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abgeholfcn und also beim nächsten Landtage ein Gesetz vorgclegt >. für die eine und andere Ansicht sagen ließe. Die Sache steht werde, daß aber auch die Negierung zugleich erklären möge, sie i so: Es hat jede Kammer ihre besondere Meinung zu erklären, sei gemeint, die Patrimonialgerichte von denen anzunehmen, und es wird dann daraus ankommen, was die Regierung dar- welche sie abzutreten gesonnen sind. Daß übrigens die I. Kam- auf lhun wird, ob sie ein Gesetz bei dem nächsten Landtage vor- wer sich in der Maße erklärt haben soll, wie Referent vorgetra- legen will, und wie das beschaffen sein wird. Ich bin nicht gen hat, bezweifle ich; denn wenn sie erklärt hätte, daß sie l der M.inrmg, daß noch N-benamräge damit vt-rbundcn werden nicht abgeneigt sei, in die Aufhebung der Patmrionialgcrichts- möchten, insonderheit nicht ein solcher, worin die Emiächli- barkcit Zu willigen, wenn sie wisse, welche Befugnisse nach Z. 13. den Gerichtsherrcn verblieben, so wäre das so gut, als ob sie in die Aufhebung d^r Patrimonialgenchröbarkeit gewilligt hatte. U übrigens sind die ganzen Andeutungen im Z. 13. so schwankend und wie mir scheint, absichtlich so dunkel gehalten, daß ich aus diesem tz. schlechterdings keine Hoffnung für die Ge- richtsherren daraus entnehmen kann. Also kann mich dieß Vicht bestimmen, von meiner Ansicht abzugehen und ich wollte dieß nur erwähnen, damit meins abweichende Meinung derVcr- faffungsurknnde gemäß in die ständische Schrift kommt. Abg. v. Lhielau: Ich muß mich ebenfalls gegen den Re ferenten aus lassen. Sobald die 2. Kammer auf ihrem Beschlüsse hchant, würde der Antrag, den Referent gestellt hat, nicht mehr möglich sein. Die 2. Kammer hat erklärt, daß die Pa- trimonial-Gerichtsbarkkit aufgehoben werden soll, und es kommt darauf an, daß, wenn dieser Beschluß bekräftigt wird, der Antrag des Äbg. v. Friesen nicht mehr möglich ist. Ich glaube aber, daß Seide pari passu gehen konnten; denn während der Zeit könnten wohl Patrimonial-Gcrichte aufgegeben werden. Referent, Abg. Atenstüdt: Ich habe zu errviedern, daß in der Vermugungsbeputation auch diese Ansicht zur Sprache gebracht, daß aber vom Hrn. Staatsminister gerade das Umge kehrte gewünscht wurde, daß er nämlich j in der Zwischenzeit nicht gezwungen werde, die Patrimonial-Gerichtsbarkeit von einem Lheile, der sie abgebcn wolle, anzunchmen, weil er auf merksam machte, wie kostspielig dieses theilweise Aufgeben für den Staat sei. Er bemerkte dabei, daß er nicht immer in den Fall komme, eine solche ausgcgebene Patrimonial. Gerichtsbar keit einem Iustizamte züthrilen zu können, es müsse also ein be sonderer Justitiar angest'stt werden, dieser sei aber nicht allein besser zu besolden, sondern es machten sich auch dann Einrich tungen nothwcndig, die nur vorübergehend seien, und wobei also die Kosten verloren sein würden. Die Deputation konnte sich nicht entschließen, einen solchen Antrag an die Kammer zu stellen, weil sie glaubte, es würde in der Hand der Staatsre gierung liegen, in der kurzen Zwischenzeit von diesem Landtage bis zum nächsten, da doch immer erst mit denjenigen zu unter handeln wäre, welche die Patrimonial-Gerichtsbarkeit aufg.e- ben wollen, diese Unterhandlungen so zu leiten, daß sie nicht eher eine bestimmte Erklärung abzugcben brauchte, als bis der der. nächsten Ständcversammlung vorzulegende Gesetzentwurf an- zunehmen sein würde. Es solle zwar nichts abgelehnt", aber auch nichts beantragt werden. Abg. Roux: Die Sache ist nach meinem Dafürhalten nicht dazu geeignet, daß noch eine große Discussivn stattfindet. Es würde die Zeit nicht ausmchen, um zu erschöpfen, was sich gung für die StaalSregierung liege, der Staatskasse einen Auf wand zuzuzichen; das würde aber m dem Anträge liegen, der dahin geüchtet ist, daß von allen denjenigen , welche cs ihrer Conv.-menz entsprechend finden, die Patrimonialgerichtsbarkeit ohne Weiteres aufzugrben, sie angenommen werden müßte. Es ist das nach meinem Dafürhalten nicht angemessen, und ich glaube auch nicht, daß die Staatsregierung sich geneigt finden würde, darauf einzugchen, Es ist eine Belästigung für die Staatskasse; denn nur der Gerichtshar, dem die Gerichtsbar keit keinen Vortheil mehr bringt, würde sie aufgeben. Ich bin also nicht dafür, daß man die Sache noch dadurch verweitläuf- tige, daß man noch mehrere Anträge beifügt. Abg. a. d. Winkel: Es scheint mir aber doch um so zweck mäßiger, daß gerade der Antrag gestellt werde, und die Regie rung sich darüber erkläre, ob sie solche Patrimonialgerichte an nehmen wolle, welche freiwillig abgegeben werden. Es ist die ser Fall auch schon da gewesen; im Laufe dieses und des vorigen Jahres sind Patkimonialgerichte von Städten sowohl, als von Gutsbesitzern abgetretcn worden, die Regierung hat sie über nommen, und also ist dieß schon geschehen. Nun kann ich nur wünschenswerth finden, wenn darüber eine Erklärung erfolgt, daß dieß im Allgemeinen siatlsinden soll. Befördern wird eß jedenfalls den Wunsch der Negierung; denn durch den vorgeleg- ten Gesetzentwurf ist der Wunsch der Regierung ausgesprochen worden, daß sie die Patrimonialgerichtsbarkeit zu erhalten wünscht. Kann man nun dieses durch einen Vergleich erlangen, und die Sache für das Ganze annehmbar machen, so glaube ich, daß ks zweckmäßig sei, dieses auszusprcchen. Uebrigens muß ich auch der Meinung des Abg. v. Friesen beitreten und erklären, daß ich nur gegen die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit stimmen werde. Abg. v. Thiel au: Mir scheint nach dem, was gesprochen worden ist, doch die Vorfrage keineswegs ausgeschlossen zu sein. Die geehrte Kammer wird sich erinnern, daß ich den Antrag ge stellt habe, die Patrimonialgerichtsbarkeit aufzüheben, und zu die ser Meinung bin ich durch die Discussion in der I. und 2. Kam mer noch mehr bestimmt worden. Die Hauptmomente, worauf man sich bezogen hat, sind daher genommen, daß es ein einzelnes Recht sei, worüber man nicht entscheiden könne. Dagegen möchte ich allerdings §. 31. der Vcrfassungsurkunde anführen, rvornach in dem Falle, wo es die Nothrvendigkeit dringend gebietet, ge rechtfertigt erscheint, gegen Entschädigung auch solche nutzbare und nicht nutzbare Befugnisse abzutreten, und es wird also nur darzuthun sein, ob die Abtretung dringend nothwendig sei. Alle Redner erkennen an, daß die Patrimonialgerichte nicht so bleiben können, wie sie jetzt bestehen, also ist die Sache dringend, und
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