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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 324. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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October 1826." d) Zeile 8. und 9. die Worte: „die längste Zeit hindurch, oder wenn das zweiftlhaftflst" wegzulaffen. . Gutachten der Deputation der 1. Kammer: Aus denen im jenseitigen Deputationsbericht aufgestellten Gründen beizutreten. §. 10. (s. dens. Nr. 530. d. Bl. S. 5955.) Beschluß der 2. Kammer: Die 2. Kammer hat den tz. angenommen, doch fol gende Veränderung beschlossen: ») Zeile 3. die Worte „wäh rend eines zufälligen" mit den Worten: oder wäh rend eines andern zufälligen", vertauschen, und d) einen Antrag in die Schrift dahin zu stellen: „auf dem Wege der Verordnung, buch Anweisung der Pfarrer und sonst behusige Ver fügungen zu treffen, daß sich über die Heimathsangehörigkcits- VLrhältnisse der zur Haufe zu bringenden Kinder überhaupt, so wie insonderheit derjenigen, von denen im Z. 10. die Rebe ist, so gleich in den Kirchenbüchern Nachweis finden lasse; ingleichen, daß in Fallen, wo die Heimaths-Ängehörigkeit zweifelhaft, oder sonst policeiliche Erörterung nöthig, den Obrigkeiten von dm Pfarrern in Zeiten Meldung gerhan werde." Gutachten der Deputation der 1. Kammer: Die Gründe sind im jenseitigen Deputationsgutachten angegeben, und es dürfte kein Bedenken sein, der Abänderung sowohl, als dem Anträge beizustimmen, zugleich der bei der Verhandlung gemach ten Bemerkung bekzutrcren, daß der Deutlichkeit Halder hinter das auf der"1. Zeile 2. des Satzes befindliche Wort „sie" mit den Worten „die Heimath". zu vertauschen fein möchte. Z. 11. (s. dens. Nr. 530. d. Bl. S. 5956.) Beschluß der 2. Kammer: Die 2. Kammer hat den Z. unverändert angenommen. Gutachten der Deputation der 1. Kammer: Die Annahme erscheint unbedenklich. Z. 12. (s. dens. Nr. 530. d. Bl. S. 5956.) Beschluß der 2. Kammer: Desgleichen/ Gutachten der Deputation der 1. Kammer: Desgleichen. 8.13, (s. dens. Nr. 530. d. Bl. S. 5956.) Beschluß der 2. Kammer: Desgleichen. ' Gutachten der Deputation der 1. Kammer: Desgleichen. M. Erläuternde Bemerkungen zu§§. 11. 12.13. enthält der jenseitige Deputationsberichr. §. 14. ^s. dens. Nr. 530. d. BI. S. 5958.) Beschluß der 2. Kammer: Die 2. Kammer Hal den Wegfall der auf der 7. Zeile zu lesenden Worte:„nach der Entscheidung der höhern Verwaltungsbehörde" beschlossen; übrigens den Z. ange nommen. > Gutachten der Deputation der 1. Kammer : Daß die Ent scheidungen in denen im tz. angegebenen Fällen, wenn es erforder lich, den höhern Verwaltungsbehörden anheim fallen, liegt in der Sache ) die erwähnten Worte dürften daher als überflüssig in -Wegfall zu bringen und übrigens dem Z. die Zustimmung zu er- chrilen sein. , §. 15. (s.dens. Nr. 530. d. Bl- S.5960.) Beschluß der 2. Kammer: Die 2. Kammer hat den Z. angenommen , mit Weg fall der im 2. Satze stehenden Worte: „ohne Weiteres." Gutachten der Deputation der 1. Kammer: Die im ge genseitigen Deputationsberichte angegebenen Gründe sprechen für den Wegfall der gedachten Worte, "übrigens ist die Beistimmung zum Z. nicht zu versagen. Man tritt bei vorstehenden §Z. einstimmig den Ansich ten der Deputation und somit auch den Beschlüssen der 2. Kam mer bei."' . §. 16. (s. dens. Nr. 53y.d. Bl. S. 5961.) Beschluß der 2. Kammer: Die 2. Kammer hat die Veränderung des letzten Satzes in folgender Maße : „Jedoch soll das Betteln der Kinder Mr dann als Grund zur Ausweisung der Aeltern angesehen wer- ü den, wenn die Kinder, nachdem hie Aeltern bereits von der Po- liceibehörde bei Vermeidung der Ausweisung bedeutet worden sind, die Kinder vom Betteln abzuhalten, abermals gebettelt ha ben," beschlossen und damit den tz. angenommen. Gutachten der Deputation der 1. Kammer: Zu den Z§.l6. bis mit 20. finden sich beachtungswcrthe Bemerkungen im gegen seitigen Deputationsberichte. Was §. 16. anlangt, so scheint die Abänderung angemessen zu fein, denn es dürfte in der Auswei sung, ohne vorgängige Anermahnung, eine Harte liegen. Dem §. mit dieser Abänderung beizustimmen, ist nach dem Gutachten der Deputation unbedenklich. In Betreff der von der 2. Kammer beschlossenen Abände rung des letzten Satzes neigt sich Bürgermeister R i t t e r st a d t mehr zmn Gesetzentwurf hin, da doch das Betteln der Kinder, wenn es mit Vorwissen der Aeltern geschehe, auf die Aeltern zmücksalle und letztere da für bestraft werden müßten. v. Carlowitz stellt nur dagegen den Zweifel auf, daß man es den Aeltern kaum werde Nachweisen können, daß ihrs Kinder mit ihrem eignen Vorwissen gebettelt hätten. Es findet hierauf die Abänderung des Schlußsatzes des §. 16. mit 27 gegen 1 Stimme Genehmigung, und unter dieser Abänderung der tz. 16. selbst allgemeine Annahme. Z. 17. (f. dens. Nr. 530. d. Bl. S. 5961.) Beschluß der 2. Kammer: Die 2. Kammer hat den Z. in folgender veränderter Fassung angenommen: „Keinem sächsischen Staatsangehörigen ist die Aufnahme und die Erlaubnis zur Niederlassung an einem andern als dem Heimathsorte zu versagen, so bald er»)einen Heimathsschein (§. 15.) und b) ein obrigkeitliches Zeugniß dar über: daß innerhalb des letzten Jahres wider ihn, weder der Z. 16. gedachte, noch ein anderer polieeilicher Grund zur Auswei sung vorgekommen sei, (Verhalt sch ein) beizubringen vermag. Unbedingt kann die Aufnahme verweigert werden, wenn sich der policeilische Grund zur Ausweisung auf die Verübung eines Ver brechens oder auf ein unredliches oder unzüchtiges Gewerbe be zieht. — Dagegen kann die Ausweisung dienstloscn Gesindes und arbeitloser Diener oder Gesellen, an sich den Grund, ihnen die Aufnahme an einem andern Orte zum Behuf bleibender Nie derlassung zu verweigern, nicht abgeben. Auch darf eine schwangere Frauensperson, die an einem Orte für die Zeit ihrer Entbindung sich ein Unterkommen ermittelt hat, von da nicht zu- rüEgewiesen oder entfernt werden. In wie weit in andern, als den vorstehend gedachten Fallen, erfolgte policeiliche Ausweisung als Grund der Aufnahmeverweigerung an einem andern Orte gel ten könne, hängt von dem Ermessen der Policeibehörden im ein zelnen Falle ab." Gutachten der Deputation der 1. Kammer: Der Z. ist durch die neueFaffung einfacher geworden und macht tz. 18. entbehrlich, die Deputation empfiehlt daher die Annahme. Bürgermeister Ritterstädt trägt darauf an, nach den Worten: „Auch darf eine" zu setzen: „irgendwo im Lande ein heimische", da sich jene Disposition doch nicht mit auf Auslän derinnen erstrecken könne. Dieser Vorschlag wird hinreichend unterstützt. v.-Deutrich: Wenn der erste Satz dieses tz. als Regel festsetzt, daß jeder, der Anspruch auf die Erlaubniß zur Auft nähme an einem Ort, d. h. zur Wohnsitznahme machen will, einen Hekmalhsschekn beizubringen habe, damit man über fernen
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