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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 349. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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schlossen worben, nach den Worten: „ober entfernt werden" die Parentheser „Vergleiche ß. 10." zu setzen. Es sei das so unbe denklich, daß er nicht geglaubt, es werde noch einer Vereinü- gungsdeputation bedürfen. Es wird einstimmig hier Leigetreten, und Referent, Abg. Roux verliest nun die ständische Schrift über diesen Gegenstand nebst Beilagen und es findet beides die > e i nsti m m i g e Genehmigung der Kammer. Nachdem derselbe Referent die ständische Schrift auf das Decret, die alterbländische Wrandversicherungsanstalt betr., ver-! lesen hatte und dieselbe genehmigt worden war, wird ' zum fünften Gegenstand, dem Verlesen des Berichts der 3. Deputation, die abzuändernde Einrichtung bei Vollziehung der Todesstrafe betreffend, übergegangen; und Abg. Richter (aus Lengenfeld) trägt den Bericht vor. Der Inhalt der Petition und die Verhandlungen der I. Kammer sind bereits aus den Mittheilungcn in Nr. 517. d. Wl. S. 5762. flg. bekannt. Die Deputation der 2. Kammer hat folgendes Gutachten abgegeben: Die Deputation hat sich, wiesle vorausfchicken zu müssen glaubt, nicht mit der Frage, ob Todesstrafe überhaupt noch er kannt und vollzogen werden solle, auch welcher Art dieser Stra fen der Vorzug zu geben sei, sondern bloß mit der Frage zu be schäftigen: Sollen Todesstrafen noch, wie bisher, vor den Au gen eines großen Publicums vollzogen werden oder nicht? Soll man dabei die jetzt üblichen Feierlichkeiten abschaffen oder beibe halten? Nun muß, was die erste Frage betrifft, die Deputation gestehen, daß sie den Vorschlag des Hm. v. Miltitz, die Strafe in einem abgeschlossenen Raume vor nur wenigen gewählten Zeu gen zur Ausführung zu bringen, ebenfalls für bedenklich erken nen muß. — Die"öffentliche Hinrichtung vor den Augen des Volks gewährt demselben die volle Ueberzcugung, daß die Straf gesetze nicht bloß gegeben worden sind, sondern auch mit Kraft und Nachdruck gehandhabt werden. Diese Ueberzeugung zu er halten , ist um so nöthiger, da die Seltenheit einer Cxecution, und die öftere Begnadigung oder in dem Erkenntnisse ausgesprochene Milderung der Strafe bei einem Verbrechen, welches man im Volke als todeswürdig betrachtet, vor einiger Zeit den Glauben bervorgerusen hatte, daß Niemand mehr am Leben gestraft werde. — Seit uralten Zeiten daran gewöhnt, besonders bei dem Morde und bei der Brandstiftung die Todesstrafe nicht nur zu fordern, sondern auch öffentlich vollziehen zu lassen sehen ober vollzogen zu wissen, würde das Volk auffällig finden, wenn man mm den Anblick des Miffethäters und der Hinrichtung entziehen wollte. Es würde eine solche Einrichtung,dem Gedanken Raum geben, daß die Justiz sich scheue, ihren strafenden Arm öffentlich in Wirksamkeit treten zu lassen. Ja sie würde sogar ein Miß trauen gegen die Gerichtshöfe, und die Befürchtung erwecken, daß die richterliche Gewalt zu heimlichen Hinrichtungen und zum Justiz-Morde gemißbraucht werden könne, wie sie in früherer Zeit hin und wieder statt gefunden haben. Uebrigens ist nicht zu leugnen, daß der schauderhafte Anblick einer Hinrichtung, die, Gott sei Dank,' nicht so ost vorkommt, daß das Gefühl durch die öftere -Wiederholung abgestumpft wird, in der Seele des Menschen, eine lebendige Vorstellung zumckläßt, durch das ganze Leben. Diese Vorstellung wird sich immer wieder darstel len, wenn die eines zu begehenden groben Verbrechens und des dadurch zu srlangendm Genusses, in der Seels aussteigen Md zur That reifen will, sie wird diese unterdrücken und Und so wird durch das eigne Anschauen der Entsetzen erregenden Folgen des Verbrechens, durch die anderen davon gemachte Schilderung mrd durch die Furcht, daß ihn ein gleiches Schick sal treffen könne, mancher rohe und ungebildete Mensch von Ver brechen abgehalten, der mit Moral und Religion wenig vertraut ist, und in dessen Herzen ihre Lehren keine Wurzeln geschlagen haben. Und wenn dieses nicht allgemein der Fall sein mag, so empfiehlt sich doch die Einrichtung schon dadurch, wenn nur Ei ner oder der Andere, oder ein zum Verbrechen geneigter Mensch auf diese Art von solchen Verbrechen abgeschreckt würde, die die Todesstrafe zur Folge haben. — Wenden wir uns zu der zwei ten Frage, so kann nicht verkannt werden, daß die bisher übli chen Förmlichkeiten bei Execulionen deswegen soviel als möglich beschränkt werden müßten, weil sie die Aufmerksamkeit mehr auf sich ziehen, als die Hinrichtung selbst, weil sie großen Zeit-und Kostenaufwand veranlassen, ohne einen Nutzen zu gewähren, und weil in ihnen und nicht in der Hinrichtung der Grund liegt, warum wohl der Fall vorgekommen ist, daß schwache Gemü- ther auf den Gedanken gekommen sind, cm Verbrechen zu be gehen , um auf eine eben so feierliche, fromme und ehrenvolle Art sterben zu können. Einem Verbrecher, der durch die lange Dauer der Untersuchung, die das Andenken an sein Verbrechen und die dadurch entstandene Gemüthsaufregung verwischt, ohne hin schon mehr als ein Gegenstand des Mitleids betrachtet wird, auch nur eine scheinbare Ehrenbezeigung zu erweisen, scheint dem Endzwecke der Strafe nicht zu entsprechen. — Was nun insbe sondere das Halögericht betrifft, so schreibt sich dessen Hegung aus Zeiten her, die der Carolina vorausgingen , es beruht auf alten deutschen Gewohnheiten. Es hat ganz die Form des An- klage-Processes, wo das Gericht, wird unter Hersagung gewisser Formeln eröffnet, ein Ankläger, wie im Civilproceffe tritt gegen den Misscthater auf, der Angeklagte wird vorgcführt, die Klage ihm vorgehalten, em Urtheil über ihn gefällt, der Stab gebro chen und dann Lisch und Stühle umgeworfen. In früherer Zeit, wo der Untersuchungsproceß, der einer spätem Zeit ange- hürt, als der accusatorische, weniger georhnetund mit minder gro ßer Gewissenhaftigkeit geführt wurde, hatte dieses öffentliche Ge richt allerdings einen, nicht zu verkennenden Nutzen. — Jetzt ist es bloß zu einem Schauspiele geworden, bei welchem, wie bei die sem, die Rollen vertheilt und einige vorgeschricbene Worte gesagt werden, ohne daß es weiter einigen Erfolg hat, als daß in der Regel das geschieht, was ohnedieß geschehen sein würde.— Die Hegung des Halsgerichts, welches den traurigen Act noch ver längert und umständlicher macht, von dem auch nur ein geringer Lheil des versammelten Volks etwas vernehmen kann, kann den großen Nachtheil herbeiführen, daß dxr Verbrecher nun das ost zugestandene und hinlänglich erwiesene Verbrechen leugnet, der ganze Act rückgängig wird, nochmals wiederholt werden muß, und dem Staate, der Obrigkeit oder den betroffenen Gemeinden dadurch ein großer und^üedeutender Kostenaufwand perursacht wird, ohne daß der Delinquent weiter einigen Bortheil dabei hat, als daß er sein Leben eine ganz kurze Zeit fristet und die Gerech tigkeit verhöhnt. — Langst haben berühmte Rechtslehrer das Halsgerichi für etwas steberflüssiges, Außerwesentliches, ja so gar Ladelswürdiges erklärt. — Quistorp, peinliches Recht Z. 762. — Koch, üwtit. jur. vrim. Z. 929. — Srübel, vom Criminalverfahren §. 3411. und mehrere Andere; siehe Litt- manns Strafrechtswissenschaft, 4. Lheil, S. 744. Schon in früherer Zeit wurde solches in mehreren Provkn- zial-Gesttzen, ingleicben in dem allgemeinen Griminalrechte für dre Preußischen Staaten, Lheil!. 547. verboten, Nach dem Destreichrschen Criminalgesetzbuche, Lheil I. Z. 450, findet weiter keine Feierlichkeit statt, als daß man den Verdreher hm Tage
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