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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 306. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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5127 stimmt haben, daß, wenn die Zahl der Schüler 120 beträgt, Verschiedenheiten , welche der geehrte Referent angeführt hat. die Schule in 2 Classen getheilt werden, und erst bei 180 Schü lern ein Hilfslehrer eintreten soll. Der ß. 6. des Parochialge- sctzcs und der Antrags ihn aufzunehmen, gelangte zu spat an die Deputation. Sie konnte sich daher über die Fassung mit dem Commissar nicht mehr, vernehmen. Es wird sich daher erst Vie Erklärung der Regierung über diese Fassung erbeten. Was diese Fassung änlangt: 1) mußte alles wegbleiben, was sich auf Kircheü bezog; 2) der Beweis des Antheils an dem Schul vermögen dürste nicht den Austrctendcn obliegen, denn die Präsumtion ist wohl bei einem gemeinschaftlichen Schulverbande für die Gemeinschaftlichkeit des Schulvermögens, der Beweis also, wenn die Verbleibenden behaupten, daß das Vermögen ihnen allein grhöre, dürste ihnen zukommen. Die Deputation hat demgemäß die Fassung verändert. 3) Entgegengesetzt aber ist die Präsumtion bei dem, was dem Schullehrer als Kirchen diener zukommt; hier ist anzunehmen, daß dieß der Parochie gehört, mithin hatten hier die Austretenden präsumtiv keinen Antheil, wenn sie nicht zur Parochie gehören. 4) Zst es wohl keinem Zweifel unterworfen, daß Streitigkeiten, welche hierbei entstehen-, nach §. 8. und 9. des Competenzgesetzes zur Cvm - pctenz der Verwaltungsbehörden gehören und daher im A dm in istrativjustizw ege zu verhandeln sind, (Aus schulungen sind tz. 9. ausdrücklich genannt) wenn sich nämlich nicht nach tz. 11. drss. Ges. auf besondere Rechtstitcl bezogen wird, weshalb auch der Deputation die Bestimmung Z. 6. nicht so bedenklich schien. 5) Die Worte: „In jedem Falle — der selben obliegen." beziehen sich wohl auf die vom AppellationSge- richte angenommene Meinung, daß Parochial- und Schulstrci- tigkriten, namentlich über Auspfarrungen und Schulungen nach dem Societatsvertrage zu beurtheilen seien. Dieß mag dahin gestellt bleiben, da wohl von einer Pfarr- oder Schulge meinde anfangs nie ein ausdrücklicher Bereinigungs vertrag wird geschloffen worden sein. Die Deputation ließ aber diese Worte besonders deshalb weg, weil dergleichen Strei tigkeiten überhaupt in der Regel nicht p rivatrechtlich, son dern im Administrativjustizwege zu verhandeln sind, wenn nicht Verträge, Judicate, letzte Willen, Pri vilegien n.a. fpecielle Rechtstitel einschlagen. Was6)die Thcilung des Einkommens zwischen der alten und neuen Schule anlangt, so glaubt die Deputation einen Unterschied zwischen fixen und zufälligen Bezügen machen zu müssen; namentlich, daß der Schullehrer in Bezug auf das Schulgeld nur dann einen An spruch auf Entschädigung hätte, wenn sein Gehalt so verringert würde, daß er nicht mehr bestehen könne. Aber was die fixe Besoldung anlangt, so ist die Deputation der Meinung, daß Entschädigung eintreten müsse, und Streitigkeiten hierüber werden gleichfalls auf dem Administrativ-Justizwege zu verhan deln sein. Staatsminister v. Müller: Sch will sogleich die Erklä rung abgeöcn, daß ich mit dem Zusatzparagraphrn der geehrten Deputation in der Hauptsache einverstanden bin; aber aller dings muß ich mir noch daß Wort erlauben, in Bezug auf die Sie betreffen zunächst den Z. 126., wo die Deputation eine an dere Ansicht als die Z. des Gesetzentwurfs über die Aufbrin gung der Paröchiallasten enthaltene angenommen und dem zu rückbleibenden Theile die Beweislast, daß er auf das Vermögen der bisher gemeinschaftlichen Schule allein Anspruch habe, auf gelegt hat. Sn dem erwähnten Gesetzentwürfe über die Paro- chiallasten ist man freilich von einer ändern Vermuthung ausge gangen, und die nach unserer Kirchenverfassung durch die Mehr zahl der Fälle ihre Bestät'gung findet, nämlich, daß in der Regel das Vermögen einer Kirche, ein Pfarr - oder Schullehn, nicht indem freien Eigenthume der Kirchen- oder Schulgemeinde sich befinde, sondern daß, wie die Kirche, Pfarre und Schule selbst als eine Stiftung anzusehen ist, also auch deren Vermö gen als Stistungsvermägcn zu betrachten ist, und daß demnach die Mitglieder einer Kirchen- oder Schulgemeinde nur Anspruch auf Verwendung der Nutzungen des Fonds zum stiflungsmäßi- gen Zwecke haben, keineßweges aber als Ekgenthümer zu be trachten sind. Zur Begründung dieser Angabe beziehe ich mich darauf, daß, wenn Streitigkeiten über die Gerechtsame der Kirche/ des Pfarr- oder Schullehns entstanden sind, so sind die Vertre ter nicht die Gemeinden gewesen, sondern man hat hierzu be sondere Actores bestimmt, ferner hat man eben darum, weil man es als Stiftung betrachtete, im Proceffe die Rechtswvhl- thaten, welche den Unmündigen zukommen, diesen Anstalten angedeihen lassen, z. B. die Wiedereinsetzung in vorigen Stand,, sowie bei Veräußerung einzclner Bestandtheile solchen Verma-- gens und bei Vergleichen im Proceffe hat man die Einwilligung? der Gemeinden nicht für erforderlich erachtet. Das alles scheint? freilich für die Ansicht des mehrerwähnten Gesetzentwurfs zu sprechen, und dann fürchte ich auch, daß nach der Bestimmung,: welche die geehrte Deputation ausgestellt hat, eine Menge von Rechtsstmtigkeiten bei jeder solchen Ausschälung erhoben werben. Es ist nämlich diese Vermuthung bisher fast allgemein angenom men worden, wiewohl sich in einzelnen Fallen geschichtlich ein Anderes ergeben kann; wenn aber der zurückbleibende Theil Nachweisen soll, daß das Vermögen der Theilung nicht unter worfen sei, während nach dem Gesetzentwürfe der austretende Theil das Gegentheil beweisen sollte, so ist zu vermuthen, daß jederzeit der zurückbleibende Theil sich dieses Beweises unterzie hen werde, um sich nicht aus demWesitz setzen zu lassen, und daß also eine Menge proceffualischer Streitigkeiten hervortreten wer den. Eine zweite Bemerkung, welche ich zu machen habe, be trifft das Ueber gehen der Vorschrift, weiche in tz. 6. des Gesez- zes über die Paröchiallasten enthalten ist, daß nämlich in jedem Falle die Ausscheidendcn verbunden sind, alle Verpflichtungen zu erfüllen, welche den Rechten nach bei Auflösung einer.Ge sellschaft den Mitgliedern derselben obliegen. Die Deputation hat diesen Satz ausgelassen. In Betreff der bereits von dem. bisherigen Verein -gegen drit te Personen, z. B. aus einem zu. einem Baue aufgsnvmmenen Darlehen, kann der Satz keimny Zweifel unterliegen, aber, wie der geehrte Referent bemerkt hat/ bei Behörden , welche in solchen Angelegenheiten eine Ncguiv
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