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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 273. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-08-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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der entgegengesetzten Meinung. Die Minorität glaubte durch folgende „Gründe ihren "Abweisungsvvrschlag ge rechtfertigt. Der Antrag bezwecke eine Abänderung von Wt- stimmungen,-welche in den Äblösungsgesetzen enthalten seien, Und j da die 2. Kammer durch frühere Befchlüsse jeden Antrag auf Ab änderung des Ablöfungsgefttzes für unzulassig erklärt habe, so könne von einer Bevorwortung obigen Antrags nicht die Rede' sein. 8., Durch dessen-Vollziehung werde derjenige Theil der Staatsbürgerschaft, welcher' weder.berechtigt noch verpflichtet sei,, insbesondere die Städte mit belastet, wozu bei gänzlicher Erman gelung eines Vortheils für sie, eine rechtliche Verbindlichkeit nicht vorhanden fei.. 0. Die dadurch, beabsichtigte Erleichterung werde nicht bloß den ärmeren Verpflichteten, sondern zugleich auch den Reichern unter ihnen zu Gute kommen und dieß vertrage sich mit den Grundsätzen der Billigkeit nicht, v. Endlich lasse sich der Umfang der dem Staate dadurch zugewalzten Verbindlichkeit gar! nicht übcrsehen,und somit dürfte ein Antrag aufUebernahme einer! solchen Verbindlichkeit den Steuerpflichtigen gegenüber nicht zu rechtfertigen sein. Nachdem die Majorität der Deputation gegxn diese Gründe der Minorität mehrere Bemerkungen vorgebracht, bringt die De putation noch in Erwähnung: daß der zugezogene Königs. Com- missar in der Deputations-Sitzung vom 26. Februar 1834 seine persönliche Meinung, folgendergestalt ausgesprochen hat: „Als Grundlage, welche in'sAuge zu fassen sein würde, um dem Zwecke der Amortisation naher zu kommen, müsse man zunächst die Si cherung der Einnahme gewisser Mgungsmittel erkennen. Dieß geschehe allerdings hauptsächlich durch Absonderung allcrvaria- beln Beträge aus Einnahme und Ausgabe. Zu den variabelsten Beträgen, welche einem festen AmortifationSplane am meisten hinderlich erschienen, gehöre aber die Vertretung inexigibler Reste aus der Amortisationskaffe. Daher werde einem Anträge der Kammer auf abgesonderte Übertragung der Regiekosten und der inexigiblen Neste Seiten des Staates von der Regierung wohl kaum entgegengetreten werden." . Da endlich die General-Verordnung von 1833 gleich dem Gesetze über die Landrentenbank es ungewiß läßt, ob bei Quitti- rung der Renten-Capitalien und bei Löschung der Hypotheken von gezahlten Renten-Capitalsen einOnittungs- und Cassations- Stempel zu entrichten sein wird, oder nicht, die Deputaten,aber in ihrer Majorität bis auf eines ihrer Mitglieder der Meinung .ist, daß zu mehrerer Erleichterung der Rcntenpflichligen ein solcher Stempel wohl nicht anzuwenden,sein möchte, sie auch dafür eine Analogie in dem ähnlichen Falle,'welcher im 276. ß. des Ablö sungsgesetzes enthalten ist, zu finden glaubt, so erachtet sie es für zweckmäßig: „einsffolche erläuternde nachträgliche Bestimmung bei der hohen Staatsregierung zu beantragen." Auf den Grund alles Vorstehenden schlägt daher die 3. De putation der Kammer vor: „ 1) und zwar einstimmig: die Anträge des Herrn Abge ¬ ordneten Scholze aü M. mik Nr. 1.2.3.4. und 5. als ungeeignet zurückzuweisen; - ... 2) in ihrer Majorität mit Ausnahme eines einzigen ihrer Glieder: daß die Kammer in Vereinigung mit der 1. Kam mer an die hohe Staatsregierung einen Antrag auf Modifikation der 16. 17. und 18. der GenerabDerordnung vom 30. De- cember 1833 im Sinne des oben ausgesprochenen Wunsches: „daß auch die Local-Einnehmer" u. s. w. bis: „mit 12KHlr.12 Gr. aufgehen" beschließen wolle; 3) in gleicher Majorität: daß die Kammer in derselben Weise Vie hohe Staatsregierung um eine nachträgliche Bestim mung im Sinne und nach Analogie des §.276. des Ablösungs- Gesetzes dahin ersuchen wolle, daß bei Quittungen überRenten- Capitalien und bei Löschung deßfallsiger Hypotheken kein Stem pel erhoben zu werden brauche; f 4) in ihrer Minorität von 3 Mitgliedern: daßdieKam- ,mcr auch die Antragc der-Gemeinden,Grottewitz, Gastewitz und Conforten, so wie des Herrn Abgeordneten Richter, Secretairs der. Kammer,' sä ff.: und II. als üngeeignet'zurückzuweisen be schließen wolle; ' . ... - 5) in ihrer Majorität von 4 Mitgliedern: daß die Kammer im.Einverständniß mit'der 1. Kämmer einen Antrag an die hohe Staatsregierung, um Abänderung des Z.-17. des Gesetzes übcr^ dis Landrentenbank,von 1832 und dahin beschließen wylle: 1) daß a) die Regiekosten des Instituts der Landrentenbank aus der Staatskasse, ohne Zliziehung der nach §.17. dazu mit bestimmten Rentenüberschüsse an ß pCt: übertragen; b) auf den Behufs der übernommenen Garantie im Fall eintrctendcr Inexigibilitätcn von der Staatskasse vorbchaltenen Anspruch an die §. 17. genann- ten-Rsnten-Ueberschüffe an tz pCt. Seiten der Staatskasse ver zichtet, und o) diese Ueberschüffe an tz pEt. lediglich zu einem Amortisationsfonds der Ablösungs-Capitälien verwendet werden mögen; 2) daß ein den Beschlüssen sä a. und b. gemäßes Postu lat nachträglich auf das Ausgabe-Wudjet gebracht werde. Zu diesem Berichte Hatte nun der Abg. R r chter (aus Zwi ckau) ein Separatvotum eingereicht, weil er, wie er sagte, sich nicht überzeugen konnte, daß die gestellten Anträge der Pe tenten sowohl, wie der Majorität der Deputation einen angemes senen Weg zu-diesem Zwecke eroffncn sollten. — Unangemessen schienen ihm dazu diese,Anträge, 1) weil durch ihre Vollziehung derjenige Lheil der' St'aätsbürgerschast, welcher weder berüchtigt nöch verpflichtet W mit'belastet werden würde, wozu dieser Lheil rechtlich nicht verbunden sein kann; 2) weil außerdem die pröjec- tirten Erleichterungen den einzelnen Verpflichteten keine Hilfe, dem Gesammtstaate aber.eine empfindliche Last erzeugen würden; 3) weil insbesondere Staatsmittel zu einem Geldunternehmen, wie es durch die Landrentenbank beabsichtigt chird, zu verwen den, dessen Umfang-und Ausgang vielleicht kaum zu ermitteln sein dürsten, den Steuerpflichtigen gegenüber schwerlich gerecht fertigt werden kann— Deshalb glaubte er bei der Ansicht behar ren zu müssen, daß das adoptirte Ablösungssystem entweder einer durchgängigen Revision unterworfen, oder dasselbe voll ständig so-belaffen werden möchte, wie es nun gesetzlich besteht, da, wie bemerkt, die obigen Anträge theils rechtlich nicht gerecht fertigt werden .zu können, theils zu Bewirkung einer fühlbaren Verbesserung dieses Systems nicht auszureichen scheinen. Abg. Richter (aus Zwickau) ergreift nach Eröffnung der. . Berathung das Wort und führt an, wie er sich erlauben müsse, als. Separatvotant seine Ansicht in dieser hochwichtigen Sache naher fdarzu stellen, Der Vorstand der 3. Deputation habe ihm zwar anfangs das Referat übertragen, da es sich aber gezeigt, daß seine Ansicht von der aller, übrigen Deputationsmitglieder gänzlich äbweiche, so sei es nöthig geworden, einem andern Mit- gliede das Referat zu übertragen. Er habe der Majorität der Deputation nicht beitreten können, und zwar aus dem Grunde, 'weil die Beschlüsse der Deputation den Wünschen, welche die Petitionen ausvrückten, nicht zu entsprechen schienen, indem letztere Veränderungen des Ablösungsgesetzes'beantragten; es sei aber formell nicht Mässig, auf diese Wünsche einzugehen, da sich die Kammer schon früher für Abweisung solcher Anträge aüsge-, sprochen habe, welche eine Abänderung der'. bestehenden Ablo- süngsgesetze beabsichtigten. Er habe auch die Anträge der Depu tation darum nicht unterstützen können, weil durch die Regiekosten der Landrentenbank für die Staatskasse sine neue Belastung her beigeführt werden würde und doch dieser'auf keinen Fall Beiträge
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