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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 273. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-08-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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«»gesonnen werden könnten; denn es lasse sich nicht verkennen, daß das ganze Verhältniß zwischen dem Berechtigten Und Ver pflichteten nur als eine Privatsache anzufehen sei. In vielen Fällen erklärten die Berechtigten selbst diese Angelegenheit für eine Privatsache, freilich in der Regel nur dann, wenn ihnen diese Ansicht vorthcilhafter zu sein scheine. Seiner Ansicht nach müsse c's aber durchgängig als Privatsache angesehen werden und nur darin, daß man die Sache als eine öffentliche Angelegenheit be trachtet und behandelt habe, sei der Grund zu suchen, warum sie so sehr verwickelt sei. Ein zweiter Grund, warum er nicht habe beitrcten können, sei der, weil, wenn den Anträgen der Deputation Folge gegeben werde, dem Staate nicht unbedeu tende Lasten zuwachsm würden. Wenn er auch zugebe, daß die Regiekosten für die Landrentenoank nicht so bedeutend seien, so könnten doch die Inexigibilitqten bei yorkommenden politischen Umstanden eine sehr bedeutende Last für die Staatskasse herbei führen. Zudem sek die Garantie, welche der Staat für dieses Geschäft übernommen hahe, und die sich nach einigen auf fünf zehn, nach andern aber auf fünf und zwanzig Millionen in Capitalwerth belaufe, eine zu bedeutende, er möchte sagen, kolos sale Garantie für einen Staat wie Sachsen; und da Bürgschaft ja dem baaren Gelds gleich Machten sei, so könne dadurch allein schon ein gar zu mißliches Verhältniß für den Staat xintreten. Es sei demnach nicht rathsam, außer dieser Garantie noch andere Ansinnen an die Staatskasse zu machen. Endlich glauhe er, dem Anträge darum nicht heistimmen zu können, weil ihm das ganze Geschäft flicht gehörig bestimmt und begrenzt erscheine. Abg. Runde drückt hierauf sein Bedauern darüber aus, daß einige Mitglieder sn der Deputation sich gefunden haben, welche lediglich aus Gründen des Sonder-Interesse eine Maß regel zu verhindern suchten, deren Durchführung mit dem all gemeinen Staqtswohl in so naher Verbindung stehe, und be merkt, daß diese Verwunderung sich noch dadurch mehren müsse, wenn man die Gründe höre, womit eines dieser Mitglieder feine Ansicht so eben zu motiviren sich bestrebt habe. Er erklärt sich zunächst gegen die Behauptung , daß das Gesetz über die Landrentenbank mit dem AblösuMgesche im Zusammenhänge stehe, und daß aus dem Grunde, Mi! angeblich die Kammer sich gegtn Abänderung Les AblösunMefttzeö 'ausgesprochen ha ben solle, auch in Beziehung auf dis Bestimmungen dieses In stituts eine Abänderung nicht erfolgen dürfe, Er bemerkt, wie schon die Deputation mit schlagenden Gründen dieses Anfuhren zurückgewiesen, und dargethay habe, daß das Gesetz über die Landrentenbank vollkommen verschieden von dem Ablösungsge- setze selbst sei- Ex weiset ferner auf das bestimmteste die Be hauptung zurück, als habe die Kammer jemals sich dahin aus gesprochen, auf keine Abänderung Heß Ablösungsgesetzes bei die sem LaMags emzugelM; denn wenn Mch einzelne Stimmen diese MsiMNg ausgesprochen hätten, so sei solche doch keines- weges zu einem eigentlichen KammerbMluß gelangt. Uebri- gens hätten auch jene einzelnen Weinungen nur die Vermeidung solcher Abänderungen beabsichtigt, welche auf dry schnelleren Fortgang des Ablösungsgeschästes störend einzuwirken -rohrten, Durch die vorliegenden Anträge würde aber nicht ein Hinder nisi, sondern vielmehr eine Beförderung dieser Ablösungsge schäfte bezweckt, und wenn der Abg. diese Angelegenheit über haupt als eine Privatsache ansehen wolle, so entgegne er, daß jede Angelegenheit aufhöre, Privatsache zu fein, sobald der Staat mit Bestimmungen einschreite, durch welche der freie Wille der Bttheiligten beschränkt und dem Einzelnen der Zwang aufgelegt werde, sich in diese Ablösüngsverhandlungen einlaffen zu müssen. Wolle man in Bezug auf Inexigibilitäten, wel che bei Abführung der Renten entstehen könnten, und die der Staat vertreten solle, Besorgnisse erregen, so würde schon längst jeglicher Credit aufgehört haben, wenn eine solche Besorgniß wirklich einigen Grund hatte, weil die Ansprüche der Renten bank jeder andern Hypothek vorangingen und mithin auf kein Grundstück eine Hypothek zu erlangen sein würde, wenn auch jene Forderungen unsicher sein sollten. Die an die Nentenbank abzuführenden Rcntrnbeitrage seien aber nach dem Gesetze voü- > kommen dem Abschläge gleich zu rechnen, sie gingen jeder an dern Belastung vor, und mithin habe jenes Bedenken sihr wenig zu bedeuten, so lange als das Grundeigenthum nicht allen Werth verloren habe. Wolle man sich aber auf die man gelhafte Sicherheit der Unangeseffenen beziehen, so beschwich tige sich auch diese Besorgniß durch den 38. tz. des Ablösungs gesetzes, wornach von dieser Art von Contribuenten keine Bei träge bei der Landrcntenbank angenommen werden sollen; es beziehe sich also auch -er in dem Dcputationsgutachten gemachte Vorschlag nur auf die, welche mit Grundstücken angesessen seien, und wenn sich bei diesen auch die Bürgschaft auf 10 Millionen belaufen sollte, so gehe schon aus alle dem, was er eben ge äußert habe, hervor, daß diese große Summe in Bezug auf das dafür vorhandene Unterpfand poch nur eine Kleinigkeit sei. So sehr er sich also mit dem Berichte im Allgemeinen einver stehe, so sehr er die von der Majorität darin hechätigte gemein nützige Gesinnung anerkenne, so könne er sich doch nicht unbe dingt demselben anschließen. Auf die Ursachen, welche ihm und vielleicht auch andern Abgeordneten in der Kammer verbieten dürften, einen so beschränkten Antrag, wie das Deputations gutachten enthalte, zu dem ihrigen zu machen, habe bereits der Referent hmgedeutet. Solcher habe erklärt, daß er für seine Person die Ansicht theile, welche dahin gehe, daß, wenn diese Maßregeln allgemeinen Eingang finden sollten, damit die Auf hebung eines Grundsatzes verbunden sein müsse, welcher in dem Ablösungsgesetze enthalten sei. ZM §.37. des genannten Gesetzes, welcher dem Berech tigten allein -je Wahl zwischen der Annahme von Rentenbriefcn oder unmittelbaren Erhebung der Rente von dem Verpflichteten vorbehalte, liege schon jetzt eine große Ungleichheit in dcrBe- fugniß beider Kontrahenten ; allein diese werde noch mehr her- austreten, wenn die Verpflichteten, von denen sich der Berech tigte die unmittelbare Erhebung-er Rente vorbehält, eben da durch auch von allen Wohlthaten ausgeschlossen werden sollen, welche Has Institut der Land-Nentenbank allen übrigen an diese verwiesenen Verpflichteten eröffnet. Die Gerechtigkeit fordere gleiche
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