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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 309. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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5207 6. Zeitbestimmungen/ o)in Betreff -es Schulunterrichts überhaupt. Z. 21. (Dauer der Schulzeit überhaupt.) Jedes Kind hat in der Regel die Schule wenigstens acht Jahre lang, und zwar in dem Alter vom sechsten Lebensjahre (§. 23.) bis zum vierzehnten Jahre (Z. 27.) ununterbrochen, im Sommer wie im Winter, zu besuchen, und cs endigt sich die Verpflichtung zum Schulbesuche mit der erfolgten Const'rmation. (§. 27. 28.) Die Deputation fand dabei nichts zu erinnern; Referent, Abg. v. Friesen macht aber bemerklich, daß dem bei Z. 7. gefaßten Beschlüsse zu Folge, die Worte: „Und es er ledigt sich die Verpflichtung zum Schulbesuche mit der erfolgten Consirrnation,'" hier wcgzulassen srieu. Der Präsident sendet das 6. Lebensjahr als zu frühzeitig zu dem Schulbesuch, weil theils dir physischen Kräfte der Kinder noch nicht genug vorhanden, theM sich aber auch der Verstand noch nicht so entwickelt habe, um das schnell aufzufasftn, was gelehrt wird. Er fügt hinzu, daß sich oftmals heraus ge stellt, wie solche Kinder, welche im 7. und 8. Jahre erst in die Schule gekommen seien, sehr bald die Kinder eingeholt hatten, welche schon ein Paar Jahre darin gewesen seien, und die Be merkung gemacht worden fei, daß diese Kinder weit schnellere Fortschritte machten. Hauptsächlich bestimme ihn aber, daß dem physischen Wohle der Kinder die freie Luft und Bewegung weit nützlicher sei, als wenn sie schon so früh den großem Lheil des Lags in eine enge Stube eingesperrt seien. Er gebe daher an heim, ob es nicht paffender sei, statt einen 8jahrigen Schulbe such einen 7jährigen zu setzen, und diesen vom 7. Jahre eintre tenzulassen. Abg. Lehmann: So sehr ich auch die Zweckmäßigkeit des zeither in 2. Classen geteilten Schulunterrichts einer Sekts an erkenne, so ist nach meinem unmaßgeblichen Dafürhalten anderer Seirs doch dieß nkchtüberall so nöthrg, und der Lehrer und Schuler deshalb doppelt zu beklagen. Die letztem verlieren gegen früher wöchentlich 12 Stunden Schulunterricht, worinnen die jün ger» höheren, die alteren Schüler recapitulirenden Unterrichte mit beiwohnen, und so manchen unbeachteten Funken zur bessern Entwickelung behalten könnten. Nun aber sind diese Kinder zum größten Theil diese Zeit ohne alle Aufsicht sich selbst überlassen, sie sehen, hören und treiben Dinge, die nicht allein das Gute, was ihnen der Lehrer mühsam beigebracht, völlig darnieder rei ßen, sondern sie werden dadurch, sogar für dasselbe zum Ver druß des Lehrers, weniger empfänglich'mehr, und bilden nicht selten die Pest-Wurzel für die Uebrigen. Gerade dieser Ucbelstand ist es, den ich am meisten beklage, und der zum Mißrathen der Jugend wohl eine große Schuld mit trägt. Hilfe darin, die möchte sehr ersprießlich sein; und ich hege den Wunsch, daß es E. Hohen Staatöregierung durch Verordnung huldreichst ge fallen und gelingen möge, die Thellung des Unterrichts, wo k möglich nicht in: Allgemeinen auszusprechen, indem dieselbe nicht überall nöthig erscheint , damit Gutes und Besseres wenn nicht! im Allgemeinen, doch noch theilweise zu erreichen st in möchte. Staatsmimster O. M ü l l e r: Was' den vom ersten geehr! wo der Unterricht mit Erfolg beginnen kann. Eher habe ich das Bedenken, daß, wenn der Eintritt in die Schule später Erfolgt, und auch der Austritt nicht so früh statksmden könnte, dadurch manches Mißverhaltniß besonders in sittlicher Hinsicht, indem eine Rohheit und Verwilderung zu tiefe Wurzeln schlagt, sich herausstellt. Sodann wird aber auch nach dem Gesetzent würfe das Kind ohnehin meistens erst mit dem Schlüsse des 6. Lebensjahres in die Schule eintreten. Auch in den neuern Ge setzen anderer Staaten hierüber ist dieses Alter gleichfalls ange nommen worden, denn z. B. in der Badischen, Großherzogl. Hessischen und Nassauischen Verordnung ist ebenfalls das 6. Le bensjahr bestimmt, und was die Bemerkung anlangt, daß noch nicht die körperliche Reife vorhanden sein möchte, so scheint der tz. 24. die etwa nöthige Schonung zu gewahren, wo es heißt: „nur gebrechlichen, kränklichen und solchen Kindern, welche nach dem Urtheile des Ortsfchulvorstandes den Schwie rigkeiten eines täglich zu machenden Schulwegs noch, nicht ge wachsen sind, oder wegen geistiger Unreift einen wirklichen Nutzen vom Schulgehcn nicht erwarten lassen, kann ein spate rer Schuleintritt verstattet werden." Auch muß ich gestehen, daß nach den Äußerungen, welche ich von den Bethciligtcn ver nommen habe, die Wünsche der Aelrern mehr dahin gerichlet sind, einen zeitigem Austritt gestattet zu sehen, weilesimJn- tereffe dieser Personen liegt, ihre Kinder eher zu den wirthschaft- lichen und häuslichen Geschäften gebrauchen oder vermiethen zu können. Präsident erwiedert, daß er diese Schwierigkeiten nicht übersehen habe, und sie ihn auch abgehalten hatten, einen förmlichen Antrag zu stellen, und daß sich zu den vom Herrn Staatsminister angeführten Gründen noch der geselle, daß die Kinder außerdem in den meisten Dörfern herumlieftn, wenn die Aeltern auf Arbeit ausgingen. Obwohl cs nicht zu verken nen sei, daß sein Vorschlag für das Physische Wohl der Kinder sehr wohlthätig sein müsse, so lasse er doch diese Idee in Rück sicht auf die cintretenden Schwierigkeiten fallen. Referent Abg. v. Friesen bemerkt, noch eine nothwendige Erläuterung geben zu müssen, ehe die Discussion fortgesetzt würde. Der Gesetzentwurf sage, daß die Kinder wenigstens 8 Jahre, und zwar im Alter vom 6. bis zum 14. Lebensjahre die Schule besuchen sollten, und wenn nun nach dem Gesetzent würfe nur eine einmalige Aufnahme im Jahre stattsindm solle, so könne es nicht fehlen, daß Kinder in die Schule kamen, wel che entweder 5^- oder üls Jahre alt seien, und würden also ent weder mit 13^ oder 141 Jabrcn wieder austretcn. Im letzter» Falle sei es eine Beschwerde für die Aelurn, im erster» Falle seien die Kinder noch nicht 14 Fahre alt. Nehme man aber das Deputaüonsgutachten Zu tz. 22. an, ft werde der Unterschied nur ein Viertel Jahr betrage», und cs würden also die Kinder entweder mit 13^ oder mit l4A Fahren ausrreim. König!. Evmmiffar Geh/Kicchenrath v. Schulze schlägt ten Sprecher ausgedrücktcuWunsch cwl-mqi, so habe ich zu be- deshalb vor, die Worte: „wenigstens," und dann noch die merken, daß in Betracht-dk-r-Mlr-uttZsfähkgkert der Kinder doch l Worte: „und zwar in dem Aller vom 6. bis 14. Lebensjahre," wohl in der Regel das 6. Jahr als ein solches anzunehnmr ist,' als welche durch die Bestimmungen in den 23. und 27. über-
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