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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 310. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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nm Feierlichkeiten in der Kirche vor versammelter Gemeinde zu vollziehen. Das Deputatkonsgutachten lautet: Bei dem Z. 25. hat die Deputation um so weniger etwas zu erinnern , als sie oä Z. 22. eine zweimalige Aufnahme der Kinder im Jahre vorgeschlagen hat. Von der bisher nur nachgelassenen zweimaligen Consirmation ist nach der, der Deputation ertheillen Erläuterung auf dem Lande wenig Gebrauch gemacht worden, vielmehr haben die Aeltern, deren Kinder zu Michaelis zu consir- miren gewesen waren, gewöhnlich durch Dispensationsgesuche zu erlangen gesucht, daß ihre Kinder schon zu Ostern, mithin vor vollendeter Schulzeit consirmirt werden dursten. Es ist aber zu wünschen, daß alle Veranlassung zu solchen Dispensationsge- suchen und zur Abkürzung der ohnehin schon um ein Jahr später als ehedem anfangenden Schulzeit vermieden werde, welches da durch geschieht, wenn die in das zum Austritt aus der Schule bestimmte Alter tretenden Kinder alle halbe Jahre zur Consirma tion gelangen können, und die zweimalige Consirmation als Re- gel feststeht. Die Deputation muß aber hierbei gedenken, daß der Verfasser der oben sull 8. gedachten Schrift, A. Hammer, sich aus mehrer» sehr beächtcnswcrchm Gründen für die einma lige Consirmation im Jahre kur-vor Ostern dergestalt ausspricht, daß alle Kinder, weche zwischen Michael des vorhergehenden und Michael des laufenden Jahres das 14. Lebensjahr erfüllen, dazu gelassen werden. Derselbe setzt aber auch eine einmalige Auf nahme der Kinder zu Ostern voraus. Die hauptsächlichsten Gründe sind: s) daß die Praparation der Michaelis-Katechume nen im Sommer, wegen vieler Arbeiten und Zerstreuungen nicht so gründlich und ungestört vorgenommen werden könne, als in der Zeit von Weihnachten bis Ostern; ll) daß die Handlung sehr an Feierlichkeit verliere, wenn zu Michael nur wenig Kinder con sirmirt würden, so wie die Vorbereitung und Consirmation in der Fasten- und Osterzell schon otzncskeß etwas Erhebendes habe; e) daß der Antritt eines Dienstes aus dem Lande gewöhnlicher zu Ostern als zu Michael geschehe, und den Aeltern daher der Aus tritt aus der Schule zu Ostern stets erwünschter wäre, wodurch über ä) sehr viel Dispensationsgesuchs herbeigeführt, und die Aeltern sich bemühen würden, die zu Michael zu Consirmirknd'en schon zu Ostern zur Consirmation zu bringen. Aus ähnlichen Gründen verwendet sich auch eine große Anzahl Geistlicher in der Oberlausitz in der sudö. gedachten Petition für die einmalige Con- si'rmation im Jahre, und es fügen dieselben obigen Gründen noch hinzu: daß in den Schulen der Oberlausitz der Lehrxursus der altern Kinder mit Ostern anfange und ein ganzes Jahr fortgehe, so daß in dem halben Jahre von Michael bis Ostern die schweren Gegenstände der Religion gelehrt würden. Diesen letzteren Lheil des LehrcUrsus, welcher der wichtigste fei, versäumten diejeni gen, so zu Michaelis aus der Schule traten, oder der Lehrer müßte ihnen bxsondern Unterricht erlheilen, was Störung verur sache. Desgleichen wird nachgewiesen, daß bei einmaliger Auf nahme in die Schule und zweimaliger Consirmation manche Kin der mit 8^-, andere mit 7> Jährens aus der Schule'treten könn ten. TT- Dagegen bitten aber - die Richter der nach Zittau einge- pfarrten Ortschaften, welche von der vorhergehenden Petition Kenntnkß erhalten hatten, in der Petition Nr. 7., daß eine zwei malige Consirmation im Jahre statt finden möge, weil es für die Aeltern drückend sei, ihre Kinder so spät aus der Schule zu erhal ten, und weil di? Zahl dex zu Ostern zu consirmirenden Kinder in ihrer Parochie so stark wäre, daß sie einen hinlänglichen Unter richt nicht erhalten könnten, indem sie sich einmal auf250, ein anderes mal auf 278 Kinder belaufen habe. — Die Deputation -Hat nun aber die Gründe der erstem beiden Aufsätze, so Vieles sie auch für sich haben, nicht für überwiegend anerkennen können. Referent Abg. v. Friesen bemerkt, -aß dieser tz. nun wohl mit den Worten.anfangen müsse: „Bei Kindern evange lischer Confession endigt sich der Schulbesuch mit der Consirma tion; dieselbe ist jährlich zweimal rc." Abg. Richter (aus Zwickau) entgegnet, daß es ihm leid thue, daß Referent diesen Weg eingeschlagen habe, und er glaube vielmehr dem Sinne des Kammerbeschluffes gemäß zu verfahren, wenn er Folgendes Vorschläge, nämlich statt der §§. 25, bis 29. einen §. des Inhaltes einzusetzm: „Die Entlassung der Kinder erfolgt ein - oder zweimal, zu Ostern oder Michaeli, nach einer öffentlichen durch den Lehrer zu veranstaltenden Prü fung derselben." Er glaube nämlich, daß, nachdem man auch früher den Act der Consirmation weggelassen habe, er hier nicht wieder hereinkommen dürfe, und er habe aber noch einige Grün de, welche ihn dazu bestimmten. Die Consirmation sei Ge- wkssenssache, diese könne nicht Staatssache fein, dürft von den Gesetzen nicht berührt werden, und die Aufnahme der Kin der in die verschiedenen Conftssionen sei Sache der Aeltern und der Geistlichen der verschiedenen Conftssionen, in so weit beide es verantworten könnten. Vierzehnjährige Kinder in eine Re ligion aufzunehmen, sei etwas, was gegen die Christuslehre gehe, indem sich nur der mündige Mensch für eine Confession entscheiden solle. Er glaube aber auch, wenn der Lehrer selbst die Entlassung besorge, und wenn er das. nach einer Prüfung „or der versammelten Gemeinde thue, so sei damit dsm würdi gen Lehrer etwas in dir Hande gegeben, was ihm gehöre. Ei nem tüchtigen Lehrer könne nichts angenehmer und willkommener ftw, als daß er der Gemeinde selbst dis Kinder zmückstelle, wel che man ihm «»vertraut habe, und nichts könne angenehmer sein, als daß er in versammelter Gemeinde die Früchte seiner Bemü hungen an den Tag lege. Nur der Lehrer könne das, nicht aber der Geistliche, welcher nicht wisse, wie eins öffentliche Prüfung zu veranstalten sei. Für solche Schullehrer, welche aber eigentlich diesen Namen nicht verdienten, würde es zugleich ein Sporn sein, daß sie sich bemühten, mit ihren Kindern Ehrs emzulegsn, und für die Gemeinde selbst sei die öffentliche Prü fung vortheilhast, indem sie dadurch Gelegenheit erhalte, den Lehrer selbst kennen zu lernen, selbst zu sehen, wie er frage und lehre, und wie er mit den Kindern umgehe, was bei derjetzi- gm Einrichtung kaum möglich sti. Königl, Commissar v. Schulze bemerkt darauf, daß in den 65. flg. bis tz. 75. der Verordnung ausführlich von den in den Schulen zu haltenden öffentlichen Prüfungen gehandelt, und in Z- 75. ausdrücklich angeordnet werde, daß auch die zur Consirmation zugclassenm Kinder erst nach einer solchen Prä' fung, als aus welcher sich ergeben müsse, daß sie das Schul ziel wirklich erreicht haben, aus der Schule feierlich entlassen werden sollen. Abg. Richter (aus Zwickau) drückt seine Freude darüber aus, und wünscht, Daß der von ihm vorgeschiagme damit in Einklang gebracht werde. . Abg. Axt: Wenn er den Sprecher recht verstanden habe, so wünsche dieser, daß das AuLtreten bloß vom Schullehrer außgehe, und die feierliche Aufnahme in die christliche Kirche
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