Delete Search...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 311. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
von welchem sie ohne Nahrungssorgen ihren Verhältnissen ge- Mäß leben, auch sich die nölhigen Hilfsmittel zu ihrer Fortbil dung anschaffen könnten. Wenn aber die Kammer bei tz. 39. das Minimum billigt, so kommt auf jene Andeutungen etwas weiter nicht an, und es könnte bei der von derDep. im tz. 38. vorgeschlagenen Fassung bcwcnden., Der geehrte Abg. hat üb rigens allerdings richtig anerkannt, daß man hier, weil das Gesetz für das' Volk geschrieben sst, in dasselbe, da das Volk sich auf Kenntnlßnahme von diesem beschrankt , das, was in Vie Motiven sonst zu verweisen gewesen sein würde „'ausgenom men hat, und überhaupt ist man, das Gesetz jedem leicht ver ständlich zu machen, beflissen, gewesen. Was die Frage an langt , wie es da gehalten werden soll,' wenn eine Vermehrung der Schulkinder im Laufe der Zeit eintritt, so dürfte diese nach meiner Ansicht auf die Bcsoldungsverhaltmsse des Schullehrers keinen Einfluß haben; denn er wird mit einer bestimmten Be soldung angenommen, und man darf von der üeberzeugung ausgehen, daß diese eine angemessene Vergütung für die An strengung in seinem Berufe gewähre. Steigt die Anzahl der Kinder so, daß zweckmäßig der Unterricht nicht mehr von Einem Manne gegeben werden kann, so würde nach §. 12. u. 12». die Notwendigkeit eintreten, daß em Hilfslehrer?, oder nach Be finden em zweiter Lehrer angenommen werden müßte, weil die Erreichung des Zwecks des Unterrichts'immer das Haupt augenmerk bleibt, weiches hier ins Auge zu fassen ist; aber für den Gehalt des Schullehrers würde es von keinem Einflüsse sein, sondern die Vermehrung der Kinder bis dahin einen Zuwachs für' die Schülkasse gewahren. In einzelnen Fallen möchte jedoch aus Gründen der Billigkeit auf eine Ver besserung des Einkommens des Schullehrers dann Bedacht zu nehmen sein. Abg. Richter (aus Zwickau) hält für angemessen, der Deputation beizustimmen , und bemerkt, daß seiner individuel len Üeberzeugung nach die Deputation recht gethan habe, wenn sie die Worte weggelaffen»; denn man wisse nicht, wen man dabei ins Äuge fassen soll. Für die Gemeinde sei es gleichgil- tig, wie der Schullehrer das für ihn bestimmte Salar verwende, ob mit Weisheit, daß er damit aüskomme, oder nicht, und sei es ein gutgemeinter Wink für dcn' Schullehrer, mit dem Seini- gen Haus zu halten und einen Theil für seine ökonomischen Be dürfnisse und den andern Theil für die Hilfsmittel zu seiner Aus bildung zu verwenden ,' so gehe es doch zu weiti Er erlaube sich überhaupt die Bemerkung, daß Staatssache, Gemeinde sache und Privatsache in diesem Gesetze nichts weniger, als ge nau unterschieden seien , und Vie Deputation habe recht gethan, wenn sie diese Worte als eine Privätsache in Wegfall gebracht habe. Abg. 3 schische: Zn diesem §. sek zwar die Fixation der Schullehrer ausgesprochen; er glaube aber, es liege km Wun sche mancher Gemeinden, mit Einverständnis« des Schullehrers, daß letzterer auch ferner das Schulgeld behalte. Es sei eine äußerst unangenehme Stellung für den Einnehmer, und sei der Schullehrer selbst Einnehmer , so liege es in seinem Willen, ob er ein Kind armer Aeltern durchlassen wolle oder nicht; er bean trage daher, zu setzen: „den Schullehrern ist da, wo nicht zwischen solchen und der Gemeinde eine gütliche Vereinigung startsindet, anstatt des rc." Abg. Atenstädt erklärt sich hierauf gegen das vom Abg. Sachße gestellte Amendement, undglaubt, daß es sogar gegen den Zweck gehe, den der Antragsteller zu erreichen beabsichtige. Die ser wolle die Worte: „und sonstige Bezüge" ausgenommen wis sen; der bestimme aber nichts anders, als daß der Gehalt des Schullehrers nicht von zufälligen Einnahmen abhängen soll. Würde nun aber der Zusatz: „und sonstige Bezüge" in das Ge setz hier mit ausgenommen; so würde jede Stiftung, die irgend Jemand zum Besten des Schullehrers künftig machen wollte, nicht diesem, sondern der Schulkasse zu gute gehen, und da durch jedem Wohlthäter der Weg abgefchnitten werden, durch ein Vermächtniß den Gehalt des Schullehrers zu verbessern. Das liege gewiß mcht in der Absicht des Antragstellers, man müsse aber unterscheiden, ob eine solche besondere Stiftung vor Fest setzung der Besoldung gemacht worden sei, oder erst später; sei sie schon vorher gemacht worden, so könne sie die Ge meinde in Anschlag bringen; denn es handele sich davon, dem Schullehrer ein angemessenes Einkommen den Kräften der Ge meinde nach zu gewähren. Eine solche Stiftung könne aber nicht in Anrechnung gebracht werden, wenn sie von Jemanden deshalb gemacht werde, um eine Vermehrung der Besoldung des Schullehrers zu bezwecken. Auch schienen ihm diese Worte: „und sonstige" nicht einmal nöthkg; denn es sei schon im Z, 33. hinzugesetzt worden: „in so weit sich solche mit dem jedenfalls zu beachtenden stiftungsmäßigen Zwecke vertragt". Er halte also den Ausdruck für überflüssig und glaube sogar, daß er das Gegentheil bezwecke. Abg. Sachße entgegnet, daß, wenn diese Worte nicht hereinkämen, der Schullehrer außer der Besoldung, welche ihm nach dem betreffenden ß. zugesichert werden soll, noch die Be züge aus der Kämmerei, den milden Stiftungen und Kirchen lehnen erhalten würde, und cs müßte also bei Normirung des Schulgeldes immer auf diese Bezüge Rücksicht genommen wer den; denn er sehe nicht ab, wie der Gehalt ohne diese Berück sichtigung normirt werden könne. Im §. 33. sei deutlich ge sagt, daß solche Bezüge in die Schulkasse fließen sollten, und soll nun nach §. 36. der Gehalt des Schullehrers aus der Schulkaffe erfolgen , so müsse auch hier ausgenommen werden, daß diese Bezüge aus dem Kämmereivermögen, den Stiftungen und dem Kirchenvermögen Wegfällen und an deren Stelle der Gehalt treten soll; mithin seien diese Worte im höchsten Grad nothwendig. Abg. v. Hartmann: In Betreff des Amendements des Abg. Zschifche könne er nicht beipflichten; er halte es für eine große Wohlthat, wenn die Reibungen, welche durch die freiwil lige Vereinigung veranlaßt würden, für die Folgezeit sich be seitigten, und in dieser Beziehung scheine ihm eine gesetzliche
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview