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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 314. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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48«. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Sonnabends, den 27. September 1834. Nachrichten vom Landtage. Dr eih und ert. u n d. vier; c hnte ös.fentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 13. September 1834. (Beschluß.) Fortsetzung der speciellm Bcratbung des Entwurfes eines Gesetzes über die Voltsschulen.^ Abg: Sachße: Ich kann mich dagegen nur für den Gs- setzentwutf aussprechen; ich halte den Vorschlag., den die De putation gemacht hat, ziemlich unpraktisch für die Ausführung. Was würde aus ihm hervorgchen? Der Schulmspector und die Obrigkeit müßten Zusammenkommen; der Pfarrer des Orts müßte an die GerichtSstelle reifen und sich mit dem Localschulkn- spector übek diL' 'Gründe der Schulversäumniffe besprechen. Welche BeschWsrlichkcitcü'macht das! > Nun soll in zweifelhaften Fallen auch der OriWülvorstand gefragt werden- und es wäre also n'oth'wendig, daß düscr'auch mit hinzugezogen würde. Nimmt Man einen Gerichtsbezirk, von 20 Dörfern an, was gicbt das für eine Beschwerde?- Es würden nur die Schwierig keiten auf das Zehnfache vermehrt, und auf der andern Seite würde dit Sache noch dadurch erschwert, daß es an einer Be stimmung fehlen würde, an welche sich zu halten Ware. Es ist dem Gesetzentwurf der Vorwurf gemacht worden, daß er zu sehr in das Einzelne gehe; allein das ist gerade sein Vorzug, und wenn auch nur einzelne Fälle angegeben sind, so werden doch nicht andere Falle dadurch ausgeschlossen; denn dafür ist der letzte Satz des §. Eine solche Ursache könnte z. B. große Armuth abgeben , mit Recht hat man aber diese Ursache nicht in das Gesetz mit ausgenommen s denn sonst würde cs auch Ael- tcrn gehen, welche es ihren Kindern an Kleidern fehlen ließen, um sie nicht in die Schule schicken zu müssen. Abg. v. Hartmann: Er könne sich nur für den Vorschlag der Staatsregierung erklären; es sei nothwcndig, daß die hauptsächlichsten Hindernisse, spcciell angegeben würben, damit der Schulvorstand über den fraglichen Gegenstand gehörig un-s temchtet werde, ob ein Entschuldigüngsgrund vorliege oder nicht. Andere Ausnahmefälle seien ebenfalls in dem letzten Satze ««gedeutet, wo namentlich Armuth, Mangel an Klei dung und dergl. hin gehörten, und er glaube, es sei ausreichend für alle Fälle gesorgt. Abg. Richter (aus Zwickau): Wer die Ursachen kennt, wodurch die Schulversäumniffe-entstehen, der weiß wohl, daß, zunächst der Grund darin liegt, daß bei dieser Angelegenheit zu viele Instanzen stattsinden. Der Lehrer muß den Ortspfarrer, dieser die Behörde angehen; so geht es durch viel zu viele Hande, und dir Sache entschlüpft zuletzt. Unsere geehrte Deputation, welche überhaupt ein sehr beachtungswerHcs Gutachten gegeben j hat, so daß man heute, ich möchte sagen cn Kloo bewilligen könnte, was sie gesagt hat, hat dieß schon in dem Ausdrucke an- - gedeutet: Schnelligkeit der Bestrafung ist die Hauptsache. Sie kann dem Ucbel am besten begegnen; wenn cs aber der Gesetzent wurf i'm Wesentlichen hierin beim Alten läßt, so wird der Gesetz entwurf auch das Uebcl beibehalten lassen; denn das Verfahren wird ziemlich dasselbe sein, und folglich wird auch das Uebel das selbe bleiben. Ich kann mich also nur dafür erklären, daß das Gutachten der Deputation angenommen werde, und ich möchte wünschen, daß ganz einfach gesagt würde: Die Verwaltungs behörde oder die Gemeinde hat darauf zu sehen rc. In diesen Händen muß die Entscheidung der Sache ruhen, und ich freue mich,, in der Stadt Zwickau vollständig dieß bestätigt zu sehen, indem ich dle.Bereitwilligkeit nur rühmen kann, mit welcher der Vorsitzende des Stadtraths verfahrt. Dort ist es jetzt mit den Schulversaummssen' ganz anders, als cs früher der Fall war, und zwar sehr zum Vortheil der Sache. Was den Zusatz an langt, den der Hr. Staatsminister ausgenommen wissen will, so möchte ich dem nicht beipflichten, nicht darum, weil ich mich nicht der Sache anschlicße, sondern nur deshalb, weil gesagt ist, daß der Lehrer darauf sehen soll. Es wird ihm eine Art von Policekgewalt kn die Hande gegeben, und das muß vermieden werden. Er hat auch hierbei nur die Anzeige zu machen, und die Bestrafung wie die Abhaltung muß von der Obrigkeit aus gehen. Abg. Runde: Die hier im Gesetzentwurf zur Abwendung der Schulversäumniffe verordneten Maßregeln verdienen gewiß um so mehr alle Beachtung, da alle Schulmänner die Beseiti gung dieses Uebelstandes als eine der schwierigsten Aufgaben be zeichnen. Demohnerachtet bin ich doch dafür, daß die Kammer sich für die einfachere Fassung des Dcputatkonsgutachtens ent scheide, weil die im Gesetzentwurf aufgestellten Bestimmungen für einzelne concrete Fälle immer noch nicht ausrekchen, und die freie Erwägung „ob ein Schulversamnniß wirklich strafwürdig sei," nur beschränken. So heißt es z. B. im ersten Satze: „er weisliche Krankheit eines Kindes." Wenn wir auf das Leben und Wehen des Landmcinns sehen, so zeigt sich, daß derselbe gewöhnlich erst in den letzten Stadien der Krankheit die Hilfe des Arztes in Anspruch nimmt; schon hier entstehet mithin die Frage, durch wm die angebliche Krankheit beglaubigt werden soll. Soll die Angabe der Aeltern allein himeichen, so werden sehr viele darin einen Vorwand finden, um ihre Kinder ungestraft dem Schulbesuch zu entziehen. Wollte man eine ärztliche Bescheini gung verlangen, so würde man in den meisten andern,Fällen den Aeltern zu nahe treten. Für alle diese und ähnliche Fragen weiß ich keine andere Antwort als daß nur diejenigen, welche die Ge-
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