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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 325. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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kommenh'eit kn Betreff der Erweiterung der Gewerbsfreiheit han deln, Heißt nichts anderes, a!S die Regierung soll das Recht, «veiiches sie bisher Hatto, Concefsionm zü ertherlcn, auSübttr. Daß sie dieses hat, beweisen die vorhandenen Meister auf dem Lande. Es möchten also alle diese Vorrechte, welche aus dem Mandate von 1767 hergeleitet werden, nicht viel bedeuten. Run hat man dem Lande vorgehalten, welche Masse von armen Leuten dann auf däs Land ziehen würde. Diese Befürchtung möchte aber wohl rintreten, wenn wir Gewcrbszwang haben, nicht aber dann, wenn Gewerbsfreiheit statt findet. Ich habe bereits einen Fall angeführt. Es kommt einer vom Lande kn die Stadt, er erlernt ein Gewerbe, findet aber nicht Arbeit und kommt wieder auf das Land zurück. Darf er arbeiten, so wird er dem Lande nicht zur Last fallen; aber wohl, wenn er es nicht darf; die Beschäftigung des Ackerbaues Hüter natürlicher Weise nicht gelernt,, kann selbige seiner Gesundheit wegen vielleicht nicht einmal treiben, was wird da aus ihm werden? Er muß verhungern, oder, da das Niemand gerne thut, stehlen, oder sich von der Commune ernähren lassen. Ich habe schon einmal gesagt, daß man sich hüten soll, zu einem solchen Gesetze überzugchen, ehe man eine genaue Uebcrsicht der Verhältnisse hat, welche durch die neue Gesetzgebung begründet werden. Wenn man weiß, was durch das Heirnathsrecht und alle die neu rintretcnden Gesetze bestimmt wird, so kann man noch eher «in Urtheil fällen. Daher habt ich auch nicht gesagt, daß man mit einem Federstriche die erworbenen Rechte aufheben, die In nungen chsft'ren soll; ich habe dasselbe erwähnt, was ein Abg. vor mir; es war sehr leicht, die Zunftverhaltniffe beizubehalten, und nur dem Platten Lande zu erlauben , die Gewerbe zu üben. Das Interesse des Menschen wird ihn ohnedieß nie an einen Ort führen oder festhalten, wo er nichts zü arbeiten, Mithin nichts zu leben hat. Das ist eine sehr wahre Theorie, die nur durch thö- rigte humanistische Princkpien über Armen-Versorgung alterirt werden kann. Wenn man fragt, wer dann die Communschulden zu tragen habe, so weiß ich nicht, ob durch den Zunftzwang die Möglichkeit gegeben wird, die Communschulden zü tilgen.. Ich muß noch bemerken, daß, wenn man Stadt und Land mit einan der vergleicht, obschon ich nie das Verhältniß der Städte zu dem Lande gegenübergestellt habe, daß, wenn man aber das will, ich fragen muß: wo sind denn die offenen Märkte? Wird nicht von der Production des Landmanns, trotz des Zollvereins Abgabe er hoben? Ist es nicht der Pflasterzoll, Brückengeld, Standgeld rc. so ist es eine andere Abgabe. Und wer bezahlt denn die Commun schulden her Landgemeinden? ES fei mir erlaubt, auch noch auf andere Gegenstände einzugehcn, welche von Wichtigkeit sind. Man hat von Seiten der Regierung gesagt, „sie habe keine Freude daran gehabt, daß. sie ein Bruchstück liefern solle." Ich bin zwar nicht bei der Berathung damals gegenwärtig gewesen, ich würde mich aber auch wahrscheinlich für die Vorlage dieses Bruchstücks bestimmt haben, in der Erwartung, daß es nach meiner Ansicht auSfalle, denn man kann nie über etwas urtheilen, was man nicht gesehen hat; nun habe ich es gesehen, eS erfüllt meine Erwartun ¬ gen nicht nur nicht, «sondern es widerspricht durchaus denselben,, weshalb ich darauf.-»getragen habe dm Gesetzen twurf b?i d^ nur noch kurM .Dauer des Landtags gar nicht dmchzugchen,, Es ist allerdings schwer, in der Gesetzgebung ein befriedigendes Bruchstück zu liefern, namentlich in dieser Angelegenheit. Ich. konnte unter diesen Umstanden auf nichts anderes, als darauf antragen, daß ein anderer Gesetzentwurf der nächstenStande- Versammlung vorgekegt werde. Ich muß bemerken, daß derHr. Negierungscommissar selbst gesagt hat, es solle kein Provisorium sein, es soll als Norm für künftige Zeiten dienen, und namcntlich hat er auch gesagt, stabil solle nur daS Verbietungsrecht sein. Das. sind die eignen Worte deS RegicrungScommiffars, und trotz dem soll durch dieses stabile, kein Provisorium enthaltende Gesetz da hin gewirkt werden, die Gewerbsfreiheit nach und nach zu ver mehren? und das sollte die Regierung wollen, obgleich sie ihren Motiven und den ausgesprochenen Ansichten nach mehr als un gewiß ist, ob die Gewerbsfreiheit einzuführen vortheilhast sek. Wenn man nicht weiß, was man will, so ist es besser, man thut gar nichts; dann wird die Erfahrung unsere Lehrmeisterin sein, Und das ist besser, als daß man jetzt einen Schritt thut, der un überlegt gcthan, zu großem Unglück führen muß. Ich muß dar auf zurückkömmen, daß es mir ganz unklar ist, was unzünftige Gewerbe sind? Wollte man das so bestimmen, daß kein Streit darüber entstehen kann, so hatte man sie angeben sollen. Es ist jetzt nicht die specielle Berathung, sonst würde ich beweisen, daß große Streitigkeiten darüber entstehen können, oder daß dieEnt- scheidung ganz in der Willkühr der Regierung liegt. Warum ein Gesetz geben, von dem Man Voraussicht, es könne auf diese Weise nicht bestehen, und ich wiederhole es, man weiß nicht, wie es wird. Die Regierung hat bis jetzt das Recht gehabt, in den Fällen, wo es Noth thut, Concession zu ertheilen, und das ist cS, waS ich - meine, wenn ich gesagt habe, man ersuche die Negierung, die Ge werbsfreiheit auf diese Art zu erweitern. Die Regierung erklärt - ja selbst, sie erweitern zu wollen, UNd ob sie das durch §. 27. thut, öder nach dem ihr jetzt zustehenden jNechte, scheint mir gleichgil« tig zu sein. Ich bin zu unerfahren in der Rechtskunde, nament lich in der Kenntniß der InnungSgefetze der Erblande, als daß ich wagen sollte, mich von den in den Motiven von der Regierung selbst ausgesprochnen Angaben zu entfernen. . Mag das allgemeine deutsche Recht gesagt haben, waS es will, die Observanz ist dagegen. Die Observanz hat manche Handwerke an vielen Orten des Landes hervorgerufen. Wenn der Herr Negierungscommissar sagt, daß man die Berufung auf den unvordenklichen Besitzstand um deswillen ausgeschlossen, weil es schwer oder unausführbar sei, die Beweisführung von dem Jahre 1767 rückwärts zu datiren, so weiß ich nicht, meine Herren, aus welchem Recht dieser Grundsatz entlehnt ist. Man sagt, derunvordenklicheBesitzsei schwer oder gar nichtzu beweisen; das ist also der Grund, warum man dem Besitz im guten Glau ben den Beweis auferlegt, weil sonst die Innungen ihre Rechte nicht zu beweisen vermögend sein würden; allein bis jetzt ist noch immer der Gebrauch gewesen, für die Freiheit zu präsumiren, ob
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