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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 298. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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5V6. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Dienstags, den 21. October 1834. Nachrichten vvm Landtage. Zweihundert und acht und neunzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 29. Septbr.1834. (Beschluß.) Berathung Les andcrweiten Berichts der 1. Deputation, das Dccret, die zweckmäßigere Organisation der Patrimvnialgcrichte und die Criminalge- richtsbarkcit betreffend. Die früheren Verhandlungen der 1. Kammer über diesen Gegenstand befinden sich in Nr. 248. d. Bl. slg., so wie die der 2. Kammer in Nr. 402. d. Bl. flg. Auf sie vomamlich bezieht sich der andcnveitc Bericht der I. Kammer, welcher der Vollständig keit wegen mitgetheilt wüd, wie folgt: Die erste Kammer hat bei Gelegenheit der Berathung des Decrets, die zweckmäßige Organisation der Patrimonialgerichte und die Criminalgerichtsbarkeit betreffend, und seiner Beilagen, auf Anrathen der Mehrheit ihrer Deputation, der Idee, welche dem von der Negierung mitgctheilten Plane sud D- Zum Grunde liegt, und somit der beabsichtigten Aufhebung der Patrimonial gerichtsbarkeit mit einer Mehrheit von 29 Stimmen gegen 8 ihre Zustimmung versagt, Sic hat hierauf die Gesetzentwürfe sub I, die Real-Patrimonialgerichtsbarkeit und einige damit in Verbin dung stehende Gegenstände betreffend, und «nb F über die zu Verbesserung der Cnminal-Rechtspflege zu treffenden Bestim mungen und Einrichtungen specicli geprüft, und beide, obschon unter Antrag verschiedener Modisicaüoncn, mit einer Mehrheit von 23 gegen 13, und bezüglich 28 gegen 8 Stimmen angenom men. Anders die 2. Kammer. Geleitet durch das Gutachten der Mehrheit ihrer Deputation hat sie sich mit 49 gegen 21 Stim men für die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbar keit ausgesprochen und lediglich den Plan snb «I. einer nähern Prüfung unterworfen. Das Ergebniß jener Prüfung war die Annahme dieses Planes unter einigen Modifikationen und An trägen mit 49 Stimmen gegen 19, und die Bejahung der beiden Fragen zuerst, ob dieKammer dieStaatsregierung umVorlcaung eines in diesem Sinne bearbeiteten Gesetzes an die nächste Stande- versammlung ersuchen wolle, und dann, ob sie eine Erklärung über den Gesetzentwurf unter F für jetzt aus dem Grunde ableh- nen wolle, weil mit Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit sich dieselbe von selbst erledige, beim Fortbestehen der Criminalge richtsbarkeit aber die Belastung der Staatskasse und die Enthe bung derer, welchen die Last der CrimmülZLncdksbarkcit bisher oblag, durch nichts gerechtfertigt erscheine, und weil endlich der Regierung hinlängliche Mittel zu Gebote stünden, um die Be sorgnisse für das Staatswohl durch ein kräftiges Anhalten der Verpflichteten Zu Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu beseitigen, mit 49 Stimmen gegen 16, und bezüglich 57 Stimmen gegen 8. (f. Nr. 408. v. Bl. S. 4266.) Afich haben einige den Städten angehörige Kammermitglieder nachträglich ein besonderes, gegen Ausgabe der Patrimonialgerichtsbarceit gerichtetes, Votum «LM,- rntum bei der 2. Kammer eingereicht. Somit ist denn eine Verschiedenheit der Meinungen über die Principsftage, ob die Patrimonialgerichtsbarkeit aufzuhcben fei oder nicht, vorhanden. Die unterzeichnete Deputation, dxren andes weites Gutachten die Kammer erwartet, hat von den für Aufhe bung der Patrimonialgerichtsbarkeit in der 2. Kammer geltend gemachten Gründen genaue Einsicht' genommen; in ihrer Mehr zahl hat sie indeß in ihnen fast ohne Ausnahme dieselben Gründe wiedererkannt, die theils als Zweifelsgründe in ihren ersten Bericht ausgenommen waren, theils dem Vota kvxuruto zu demselben un terlagen, theils endlich in der 1. Kammer von denjenigen Mitglie dern, die sich gegen das Deputationsgutachten erhoben, ausge sprochen wurden. Nichts desto weniger glaubte es die Depu tation der Wichtigkeit ihres Auftrags und der Achtung vor der Ansicht der Minorität ihrer und der Majorität der 2. Kammer schuldig zu sein, alle jene Gründe für und wider nochmals sorg fällig gegen einander abzuwägen.. Dabei drängte sich ihr zu gleich die Frage auf, was das Schicksal dieser Angelegenheit sein werde, wenn wider Verhoffen ein Einvcrständniß der Kammern wahrend dieses Landtags nicht zu erlangen sein sollte. Wünscht nämlich zwar die erste Kammer ein Institut, daß dermalen be steht, erhalten zu sehen, und wird daher diesem ihren Wunsche auch ohne die Zustimmung der 2. Kammer entsprochen, indem dieses Institut ohne Einverständniß beider Kammern nicht aufge hoben werden kann, so ist ihr doch gleichzeitig um Entfernung der Mängel desselben zu thun. Bedarf es nun Zu Nealisüung dieses zweiten Wunsches des noch ermangelnden Beitritts der 2. Kammer allerdings, so durfte auch der Deputation der 1. Kam mer jene Erwägung nicht fremd bleiben. Es galt demnach zugleich mit zu prüfen, ob, selbst auf die Gefahr hin, daß das Institut der Patrimonialgerichtsbarkeit in seiner dermaligen, allerdings von Mängeln nicht frei zu sprechenden Verfassung fortdaucre, dic Erhaltung der Patrimonialgerichtsbarkeit anzuratben sei, oder mit andern Worten, ob die Fortdauer des Instituts in seiner der maligen Verfassung, oder ob dessen völliger Untergang ein grö- ßrcs Ucbel sei. Die Deputation könnte nur beklagen, wenn die Patrimonialgerichtsbarkeit noch länger die Gebrechen an sich ! tragen müßte, die ihr eben so viel Gegner erweckt haben; in ihrer Mehrheit kann sie indeß auch jetzt noch auS voller Überzeugung nicht anders, als für Erhaltung der Patrimonial-Ge- richtsbarkeit stimmen und der Kammer empfehlen, sich auch durch jene Ansicht, wie betrübend sie auch sein möge, nicht irre leiten zu lassen, sondern fest auf ihrem früher» Beschlüsse zu beharren. Die Mehrheit der Deputation Hal zu Motivirung dieses ihres Gutachtens zuvörderst dieje nigen Gründe,-die jenseits für die Nothwendsgkelt und Zweck mäßigkeit der Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit geltend gemacht worden sind, zu widerlegen, und dann diejenigen zu be leuchten, mit denen man in der 2? Kammer die Ansicht unterstützt hat, daß, wenn die Patrimonialgerichtsbarkeit fortbestchsn solle, dann auch die Criminalgerichtsbarkeit den Inhabern nicht enc- nomM'n werden dürft; sie kann sich aber einer Beleuchtung des specie'llcn Gutachtens der 2, Kammer zu dem Plane snd (7)° so wohl, als einer ferneren Rechtfertigung der bei der Berathung der Gesetzentwürfe unter Z. und Z. von der ersten Kammer gefaßten, anscheinend nicht allenthalben von der Z. Kammer, wenigstens von ihrer Deputation gebilligten speci'ellcn Beschlüsse enthalten, so lange die Kammern über die Principsfrage noch gewellter An? sicht sind. Die Gründe, die in der 2. Kammer für die Anfbe-
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