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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 300. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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er auch angenommen worben wäre. Uebcrdicß mußte der An trag auch noch um deswillen unterstützt werden, weil er aus 2 Thülen besteht; er war nicht allein auf das Gesuch gerichtet, den Gesetzentwurf zurückzunehmen, sondern auch darauf, daß die Regierung inzwischen aus eigner Machtvollkommenheit eine größere Gewerbssteiheit im Sinne des Antragstellers gestatten möge, als bisher, und so war also auch in dieser Hinsicht die Unterstützung nöthig. Endlich haben wir das immer so gehal ten, wir haben zuvörderst die Anträge zur Unterstützung ge bracht und discutirt, dann das Deputaiionsgutachten vorge nommen , und spater die Anträge zur Abstimmung gestellt. So wäre es auch hier geworden, und cs kann auch noch nach dem Deputationsgutachten, wenn hieß verworfen worden, aber nicht eher, der Antrag zur Abstimmung gelangen. Ich wiederhole demnach nochmals, daß ich mich eines Mißbrauchs eines Prä sidenten befugnisses nicht schuldig gemacht habe, indem ich die Sitzung, aufhob; es war bald 3 Uhr, als ich die Sitzung schloß, und bei der Lebhaftigkeit der Rede und Gegenrede, welche in jener Sitzung bemerkbar war, habe ich das Mittel gewählt, welches ich eben so für rechtlich als räthlich hielt. Abg. Runde: Ich ehre die Gesinnungen des Hm. Stell vertreters zu sehr, als daß ich glauben möchte, er habe durch die Aufhebung der Sitzung einen Eingriff in die Rechte der Kammer j beabsichtigen wollen, und ich glaube in der Unbestimmtheit der Landtagsordnung und in den Umständen die Erklärung zu jener Aufhebung der Sitzung zu finden. Von der andern Seite ist aber auch gewiß, daß die Folgerungen, welche aus diesem Factum gezogen werden können, der Kammer nicht gleichgilrig sein dür fen, und daß sie gerade in diesen Umstanden eine Veranlassung finden wird, die Commission, welche mit Abfassung der Land- tagsordnung beauftragt worden ist, zu veranlassen, daß diese über die gedachten Umstände eine nähere Festsetzung bewirke. Ich glaube, es sei übrigens gesagt genug, um die Sache auf sich beruhen lassen Zu können, und glaube nicht, daß von der Absicht eines Mißbrauchs die Rede sein könne. Der Präsident: Ich glaube, die Ansichten und die Den kungsart meines Hr. Stellvertreters sind wohl hinlänglich be kannt, so daß die Mitglieder der Versammlung, mit welchen der Hr. Stellvertreter einer verschiedenen Meinung war, wohl ein gewagtes Urtheil fällen möchten, als ob in der Idee des Stell vertreters die Absicht habe liegen können, einen Mißbrauch der Gewalt auszuüben, um so weniger, da beiden Lheilen gewisse HZ. der Landtagsordnung zur Seite stehen, und diese nicht so scharf bezeichnet sind. Allerdings hat der Abg. v. Lhielau einige §§. angeführt, welche für seine Ansicht zu sprechen scheinen, und welche die Sache zweifelhaft machen, daher ich auch immer der Meinung war, daß die dazu niedergesetzte Deputation solche durchgehen, und alles das, was Zweifel veranlassen könnte, durch eine schärfere Bezeichnung Herausstellen sollte. Jedoch war noch nöthig, darüber Erfahrungen zu. machen; da ich aber glaube, daß hauptsächlich aus jenen Gründen das Mißverhalt- niß entstanden sei, und da die Erklärung des Hrn. Stellvertre ters, meinen Gefühlen nach, dem geehrten Mitglieds Genugthu- ung giebt, und da man nicht füglich einer andern Ansicht sein kann, als daß den Stellvertreter nur das Pflichtgefühl geleitet habe, so glaube ich wohl, daß die Kammer die Sache auf sich be ruhen lassen könne, und daß der Weg, den der Abg. Runde ange deutet hat, diesen Gegenstand der Deputation zur Erörterung zu übergeben, wohl der geeignetste sek, um solchen Dingen vorzubeu gen, und ,die Freiheit der Kammer auf das Aeußerste zu sichern, eine Freiheit, die ich gewiß eben so sehr vor Augen habe, wie jeder andere Abg., und in der nächsten Ständcversammlung, wenn ich mich nicht auslosen sollte, als Deputirtcr die Rechte der Kam mer eben so verwahren werde, wie Sie alle, meine Herren! Al lein, wenn ich die Lage der Sache ins Auge fasse, so glaube ich wohl, daß der vom Abg. Runde angedeutete Weg ein solcher sei, um uns aus der Sache zu führen. Abg. Sachße: Es thut mir sehr leid, daß ich bei dieser Angelegenheit einer andern Ansicht sein muß, als der des Abg. v. Lhielau; allein ich sinde mich veranlaßt, diese Ansicht auszuspre chen und zu rechtfertigen und dem Herrn Stellvertreter in seiner Ansicht beizustimmen da ich der erste war, der darzuihun sich bemühte, daß eine Frage auf diesen Antrag nicht gestellt werden könne. Ich hatte mehrere Gründe dafür; der erste war §. 70. der Landtagsordn., wo cs heißt, daß nach dem Schlüsse der all gemeinen Berathung sofort zu der besondern übcrgegangen wer den soll. Ein zweiter Grund war der, daß die Staatsrcgierung um diesen Auszug aus der Gewerbsordnung ersucht worden ist, wo durch die Nothwendigkekt besonders ycrvorgeht, daß darüber be- rathen werde. Die Kammer hat bereits den Beschluß gefaßt, daß diese Puncte ihr vorgelegt werden sollen; freilich hat sie sich nicht über das Wie erklärt; bas ist aber eben Sache der speciellm Werathung. Ein anderer Grund ist der, daß, sobald ein Gesetz entwurf von der Negierung vorgelegt wird, über die Annahme und Verwerfung desselben nur durch Namensaufruf abgestimmt werden kann; ein Antrag eines einzelnen Kammernmgliedes kann aber nie durch Namensaufruf zur Abstimmung gebracht werden, und also schon deshalb konnte der Antrag des Abg. nicht zur Ab stimmung gelangen; "aber auch deshalb nicht,, weil das Gutach ten der Deput. vor allen andern Anträgen das Recht zur Abstim mung hatte. Also auch in diesem Puncte steht die Landtags ordnung dem Verfahren des Präsidenten zur Seite. Eben so wenig kann ich die Ansicht theilen, als ob die Kammer das Recht habe, vom Präsidenten zu verlangen, daß, sobald einer einen An trag stellt, der Präsidenteine Frage darauf stellen müßte. MitNich- ten; es wird das Recht der Mitglieder auch dadurch gar nicht beschrankt. Ich will das durch ein Beispiel erläutern. In der Landtagsordnung steht, es solle das Deputationsgutachten dem Amendement eines Kammermitgliedes bei der Abstimmung Vorge hen. Wenn nun ein Kammermktglied verlangte, es solle über sein Amendement zuerst abgestimmt werden, soll darauf eine Frage gestellt werden? Der Präsident hat da zu sagen: Nein, es schreibt die Landtagsordnung klar vor, daß zuerst über das Depu tationsgutachten abgestimmt wird. So ist es auch hier, und wenn eine Bewegung in der Kammer ist, so erscheint es aller dings bedenklich, wenn über jeden Antrag in der Kammer abge stimmt werden müßte, da könnten besondere Consequenzen zum Vorschein kommen, wie allerdings in dem vorliegenden Falle es gekommen wäre, daß der Gesetzentwurf auf eine landtagsord nungswidrige Weise abgelehnt worden wäre. Es würde zwar
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