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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 329. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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deren Wege die 2. Kammer durch Beistimmung zu dem Gutach ten ihrer Deputation. Die Bedenken derselben bezogen: sich, was die im diesseitigen Depütationsberichte ersichtlichen Abschatzungs grundsatze bei dem Ackerbau unter II., den Wiesen, Wei den und Graslandereien unter III. anbetrifft', theils auf das 1) System selbst, welches bei der Abschätzung der Blochmann- schen Methode zum Grunde zu legen, theils 2) auf dasVerfah-, ren bei der Ausführung desselben. - Zu 1. Das System selbst betreffend, so sprach sich der Deputationsbericht dafür aus , daß „in Bezug auf die Ar t und Weise, wie der Abschatzungscommiffar die Reinertragsberech- nung der verschiedenen Probeäcker bewerkstelligen solle, Anord nungen gehören, welche lediglich der Regierung zu überlas sen sein dürften. Gewiß werde diese von ihrem StandpuNcte aus die gründlichsten und angemessensten Maßregeln ergreifen, und kaum in dieser Beziehung von der Kammer ein so specielles Gutachten erwarten. Indessen dürftees der Stellung, der letzte ren wohl entsprechen, wenn solche dabei im Allgemeinen die zu versichtliche Erwartung zu erkennen gebe, daß jedenfalls bei der Feststellung des Bruttoertrags nicht von Ertragssätzen ausgegan gen werde, die man ohne Weiteres und unbedingt, a priori nach Maßgabe der Bovenmischung, aunchme und hinstelle, son dern daß den Abschatzungscommiffaricn zur Pflicht gemacht wer den möge, eben so wie den Wirthschaftsaufwand auch die Brut tosätze a posteriori nach Ausweis der in jeder Gegend gemachten Erfahrungen und vorherrschenden Culturverhältniffe zu ermit teln, mithin den Reinertrag nicht'nach gewissen für das ganze Land geltenden Bodenclassen zu bestimmen, sondern die verschie denen Abstufungen.der Bonität in jeder Flur so aufzufassen, wie sie durch einen verschiedenen Nutzungswerth sich markiren, ohne im Uebrigen weder über ihre Anzahl, noch über die Progression ihrer Ergebnisse, in Zahlen bindende Vorschriften zu machen, in tern nur die Berücksichtigung aller Einfluß habenden Localum stande hiebei eine eben so bestimmte als natürliche Schranke bil den könne." — Erläuterungsweise wurde von der Deputation selbst bei der Discüssion in der 2. Kammer anerkannt: „daß die Deputation fast dasselbe ausgestellt habe, was in dem Bloch- mannschen Systeme enthalten sei, und nur eine leichtere Methode beabsichtige, indem die Einschätzung in die Elasten von den We- theiligten und Eingesessenen selbst unter Leitung eines Einschaz- zungscommissars geschehe, und bestimmte Elasten im Voraus nicht festgestcllt, sondern solche nach dem Zustande bestimmt wür den, wie er sich an Ort und Stelle vorsinde." — Die Ein schätzung in Classcn, welche nach gewählten Probeäckern jeder Flur hinsichtlich des Reinertrags bestimmt werden sollen, ist es hauptsächlich, worin sich ein Verschiedenheit hinsichtlich zu 2. des Verfahrens bei Ausführung des Systems durch die Beschlüsse der 2. Kammer herausstellt. Die jenseitige Deputation bezeich net dieses Verfahren als ein solches, welches geeignet sei, eine Vereinigung beider Kammern herbeizuführen, und lheilt das Ge schäft der Abschätzung in drei Abschnitte: den ersten, die Ab schätzung, und zwar: «)in die Feststellung der verschiedenen Abstufungen der Culturart einer Gemeindeflur nach Maßgabe ih res höhern oder geringeren Nutzungswerthes, /?) in die Bezeich nung der auf diese Weise erlangten Gassen durch Normalstücke, 7) in die Ertragswerthberechnung und Steuercapital-Ermirtelung eines einzelnen Ackers von jedem Normalstücke; den zweiten, die Einschätzung der sämmtlichen Grundstücke einer Flur, in die durch jene Nonnalstücke repräsentirten Elasten, den dritten, dieBerechnung der Steuereinheiten cinerFlur, und die Zusam menstellung aller Steueröbjecte in ein Jndividualcataster des Orts. — Man hoffte durch dieTheilung des Geschäfts in die Abschätzung und Einschätzung, wenn die erstere durch Ab- schätzungscommissarien bewirkt, die letztere durch die Ausschüsse der Eingesessenen unter Leitung eines Einschatzungscommissars vollzogen würde, nicht nur eine Beschleunigung in das Geschäft zu bringen, sondern auch mehr Einheit des Verfahrens in den verschiedenen Landcstheilen durch Beschränkung der Zahl der Ab- schätzungscorymissarien zu bezwecken. — Wenn der Ausführung überlassen bleiben muß, in wie weit sich überhaupt dieses Ab- schätzungs-und Einschatzungsversahren auch auf andere Steuer objecte, als die zur Feldwirthschaft gehörigen, erstrecken lasse, so müssen wir dagegen gedenken, daß gegen das System selbst, ! nach welchem die übrigen in der Beilage L. unseres ersten De- !putationsberkchts angegebenen Besteuerungsgegenstände zuFolge ! der Beschlüsse der I. Kammer abgeschätzt werden sollen, in der 2. Kammer pur wenige Bedenken erhoben worden sind, welche eine wesentliche Meinungsverschiedenheit Herausstellen. — Ueber Vie einzelnen Bestimmungen der in der Beilage L. zu unserem ersten Leputatjonsbericht züsarymengestellten Hauptgrundsatze, in so weit solche nicht.durch die Beschlüsse dcr 1. Kammer Abänderun gen erfahren haben, hat sich die jenseitige Deputation deshalb nicht ausführlich geäußert, weil sie der Meinung war: „das sogenannte Blochmannsche System als einzige Richt schnur bei der Abschätzung nicht anzuempfehlen, obschon das selbe viel Vorzügliches enthalte, was bei der Bewcrthung zu berücksichtigen, und es daher unnöthig geschienen habe, jenes System kn seinen einzelnen Puncten weiter durchzugchen und zu verfolgen, was überdieß den Bericht, welcher eigentlich nur ein Gutachten im Allgemeinen abgeben solle, noch Umfäng licher gemacht haben werde." So wie sich also bei den Verhandlungen in der 2. Kammer keine besonders geäußerten Bedenken gegen diejenigen Bestim mungen der obgedachten Zusammenstellungen der Beilage v. ausgesprochen haben, welche die Genehmigung der I. Kammer erlangt hatten, so hat Man auch die besonders von der jenseitigen Deputation herausgehobenen Beschlüsse der 1. Kammer bei Nr. 3.15.18.38.39.40., ingleichen die Bestimmungen zu Nr. 42. und zu Nr. 44.-48. nicht unangemessen gefunden. Ferner fand der unter Nr. 17. der Beilage v. unseres Dcputativnsberichts an erkannte Grundsatz, die Staatsgrundstücke und Kirchen unbe- stcuert zu lassen, so wie Realgerechtigkeitcn bei der Abschätzung nicht zu berücksichtigen, die Beistimmung dcr 2. Kammer. — In so weit daher die einzelnen Bestimmungen dcr Hauptgrund satze der oftcrwahnten Beilage L. unseres früheren Deputations berichts von Nr. 1. bis mit 52. nicht in directen Widerspruch mit den vorstehend unter 1. mitgetheilten Principien der 2. Kammer stehen, welches, wie uns dünkt, nicht der Fall ist, so scheint dar über keine weitere Meinungsdifferenz zwischen beiden Kammern obzuwalten. — Was dagegen die.Abschätzung der Gebäude be trifft, worüber die Diskussionen und Beschlüsse der Kammern ersichtlich sind, so hat'sich eine Verschiedenheit der Beschlüsse zwi schen beiden Kammern im Wesentlichen nur in so fern hrrausge- stellt, als die 1. Kammer nach ihrem Beschlüsse die zum Betriebe der Feldwirthschaft erforderlichen Gebäude nur nach ihrem Areal, mit Ausschluß der darin befindlichen Wohnungen, die Fabrikgebäude ebenfalls nach ihrer Grundfläche, jedoch so, daß mit jedem Stockwerke der Abschätzungsbetrag um den ersten Ansatz erhöhet wird, abgeschätzt sehen will. Dagegen sollen nach dem Separatvorschlag eines Deputationsmitglieds, welchen die 2, Kammer angenommen: „alle landwirthschaftlichen Gebäude auf dem Lande, deren Zubehör an Feld, Wiese und Holzboden ein Steuer- Capital von 2,000 Lhlr. und darüber erreicht, nur nach Maß gabe dieses letztem in der Art besteuert werden, daß diese Ge- baudesteuer stets den 10. Lheil jener Grundsteuer betragt," „bei allem übrigen Grundbesitz, dessen Complex rin Steuer-Ca pital von 2,000 Lhlr. nicht erreicht, bloß das Wohnhaus nach seinem Gcbrauchswerthe abgeschätzt und besteuert werden, die dazu gehörigen Scheunen und Nebengebäude aber sowohl von
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