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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 330. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Donnerstags, den 60. Dcto-der 1834. Nachrichten vom Landtage. Dreihundert und dreißigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am9. October 1834. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung des Berichts der I. Deputation, den Gesetzent wurf, einige Bestimmungen über das Gewcrbswesen betreffend. Sobald die Minister und königl. Commissarien ihre Platze wieder eingenommen hatten, geht man auf den letzten Gegen stand der Tagsordnung über, auf die fortgesetzte Berathung des Gesetzes wegen einiger Bestimmungen über dasGewerbs- wesen. ' Referent, Abg. Atenstadt nimmt die Rednerbühne ein und will zum Schluß der allgemeinen Beratung das Wort nehmen. Da aber von mehreren Seiten die Bemerkung gemacht wird, daß bereits die allgemeine Berathung geschlossen sei, so äußert Der Referent, Abg. Aten städt: Ich weiß nicht, ob man mir in der befsndern Lage, in welcher die Verhandlung sich be findet, das Schlußwort, welches mir als Referent zusteht, so absprechcn will. Es ist die Sitzung damals so geschlossen wor den, daß ich nicht sprechen konnte; ich habe indessen damals dem Herrn Präsidenten erklärt, daß ich noch zum Schlüsse fpra» chen wollte. Ich überlasse es übrigens Ihnen; denn es würde mir doch freistehen, meine Bemerkungen bei der speciellen Be rathung anzuknüpfen; ich sollte aber poch der Gerechtigkeit ge mäß halten, daß man mir das Schlußwort zugestehe. Abg. Roux: Ich halte dafür, daß dem Referenten das Wort nicht zu nehmen sei; denn es heißt im tz. 78. der Land tagsordnung: „Am Schlüsse der Berathung nimmt der Refe rent noch einmal das Wort." Es heißt also nicht vor dem Schlüsse, sondern am Schlüsse. Abg. v. M a y e r: Ich bin nicht dieser Ansicht. Weit ent fernt, dem Referenten das Wort absprechen zu wollen, kann ich doch nicht glauben, daß es ihm nach dem Schluffe der Be rathung gegeben werden könnte. Ich habe auch noch einen zweiten Grund. Wenn nämlich jetzt Referent zum Schluffe nochmals spricht, so steht auch den Ministern und königl. Com- miffarien das Wort zu und eben so jedem Kammermitgliede, in sofern Referent neue Thatsachen vorbringt; und wohin das füh ren würde, überlasse ich der Kammer zur Erwägung. Zu dem sagt Referent, daß er das, was er an führen wolle, auch bei der speciellen Berathung anknüpfen kövine. Wenn übrigens der Referent auch am Schluffe der Berathung sprechen darf, so darf er doch nicht nach dem Schluss« sprechen. Referent, Abg. Atenstädt: Ich muß der Kammer über lassen , ob sie gerecht findet , nachdem mehrere andere Kammer mitglieder zwei Tage hintereinander gesprochen haben, mir die Schlußbemerkung abzuschneidcn. Uebrigens mache ich auf merksam, daß der Referent, wenn ihn der Präsident nicht fragt, ob er das Wort nehmen wolle, nie im Stande ist, das Wort am Schluffe zu nehmen. Der Schluß der Berathung ist aber erklärt^ worden, ohne daß diese Frage erfolgt ist. Wenn Sie übrigens glauben, daß , nachdem so viel gesprochen wor den ist, dem Referenten das Wort genommen werden soll, so muß ich mich fügen. Ich kann die Landtagsordnung nicht an ders verstehen, als daß, wenn der Schluß der Berathung er folgt ist, am Schluffe dem Referenten das Wort gegeben werde. Wenn die Kammer übrigens einer andern Meinung ist, so ist mir das ganz einerlei, ich verzichte darauf. Der Präsident bemerkt, daß es ihm (dem Referenten) doch immer freistehe, bei der speciellen Berathung seine Bemer kungen anzubringm, und es beginnt nun die fpecielle Bera thung der einzelnen htz. tz.1. lautet : , . ^Begriffsbestimmung der zünftigen Gewerbe und des Zunft- verbrerungsxechts). Die Gewerbe sind entweder zünftige oder freie. Bis auf weitere gesetzliche Bestimmung sind alle diejeni gen Gewerbe für zünftig anzuerkennen, zu deren selbstständiger Betreibung entweder überall im Lande, oder nach örtlicher Ein richtung, die Erlangung des Mcisterrechts nach vorher bestande nen Lehr- und Gesellenjahren und nach vorgängiger Fertigung eines Meisterstücks erforderlich ist. — Jeder nach Vorschrift der Jnnungsgefttze oder nach besonders vorhandenen und bestätigten Special-Artikeln bestellten Innung zünftiger Meister steht das ZunftverbietungSrecht zu. — Dieses erstreckt sich, in so fern nicht in einzelnen Fällen consirmirte Jnnungsartikel, frühere Entschei dungen oder Recesse zwischen mehrern mit einander technisch ver wandten Gewerben hinreichende Bestimmung über die Grenzen desselben an die Hand geben, dem Gegenstände nach in der Regel über das ganze Ärbeitsgebiet des zünftigen Gewerbes. » Die Deputation tragt an: Im §. 1. möchten auf der ersten Zeile die Worte „Bis auf weitere gesetzliche Bestimmung" und auf der dritten die „entwe der überall im Lande, oder nach örtlicher Einrichtung," wegzu lassen sein. — Erstere sind überflüssig, wenn sie nux auf das Erscheinen der Gewerbeordnung hindeuten sollen; sie können aber, weit dieser Vorbehalt schon im Eingänge des Gesetzes aus gedrückt worden, die Wesorgniß erregen, als beabsichtige man, dis Jnnungsvdrfassung überall im Lande künftig aufzuheben, was denn doch nicht im Zweck der Regierung liegt. Nun deuten zwar die Motiven an, daß diese Worte mit denen der dritten Zeile „oder nach örtlicher Einrichtung" in Verbindung stehen, weil in der künftig zu erlassenden Gewerbeordnung die Jnnungsverfas- sung solcher Gewerbe, welche nur an einzelnen Orten, sonst nir gends, im Lande als zünftig bestehen, nur bis zum Absterben der
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