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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 309. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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zur Seite, die Kinder gebührend zu erziehen, steht ein Recht der Kinder gegenüber, gebührend erzogen zu werden. — Unbestreit bar muß dem Staate dasBefugniß und die Verpflichtung zuge sprochen werden, als Obervormund dieses Recht der Unmündigen zu vertreten, von den Aeltcrn Nachweis über Erfüllung dieser Pflicht zu erfordern und sie zu derselben anzuhalten, und dieß um so mehr, je höher das Interesse ist, welches er auch seiner eignen Zwecke wegen an der Heranziehung eines sittlich und intellektuell gebildeten Geschlechts hat.— Nicht minder als der Staat ist auch die Kirche bei der Erziehung der Kinder betheilkgt, im Be sonder» was die religiöse Bildung betrifft. Auch ihr steht un zweifelhaft das Recht zu, alle ihr zu Gebote stehenden Mittel da hin zu verwenden, daß ihre Heranwachsenden Mitglieder für ihre Zwecke gut ausgebildet werden. — Staat und Kirche müssen un leugbar bei diesem wichtigen Geschäft Hand in Hand gehen und wenn letzterer, weil die Erziehung ihrem Zwecke näher steht, die fpeciclle Verwaltung billig anvertraut wird, so ist der oberaufse- bcnde Standpunkt der angemessenste für den Staat. — Um aber die obcnbemerktcn Befugnisse wirksam ausführen zu können, be darf der Staat öffentliche Schulanstalten, welche den Aeltern Gelegenheit bieten, ihren Verpflichtungen nachzükommen, und zu deren Benutzung diejenigen genöthigt werden können, welche sich nicht über anderweite Erfüllung ihrer Obliegenheiten ausweisen. — Eine andere Frage ist es jedoch, ob der Staat diese öffentlichen Schulanstalten auf seine Kosten gründen und unterhalten und in seine eigne unmittelbare Verwaltung nehmen, oder ob er solches Alles zunächst in die Hände der Communen le gen soll. Der letztere Weg, welcher fast in allen Staaten eingcschla- gen wird, scheint auch uns unzweifelhaft der zweckmäßigste zu sein, denn 1) wird dadurch eine Ueberlastung der Staatskassen vermieden, und diese Ersparniß ist nicht eine eingebildete, denn die Communen haben manche Mittel in der Hand (durch Natu ralleistungen, Ueberlassung von Platzen rc.), einen solchen Auf wand wohlfeiler zu bestreiten als der Staat, der alles aufs Ihruerste erkaufen muß. 2) Hauptsächlich dadurch, daß die Gemeinden Ekgenthümerinnen und nächste Verwalterinnen der Schulen sind, wird in ihrer Mitte das Interesse für dieselben geweckt, welches freiwillige Opfer und Leistungen für ihre Ver besserung hervorruft. 3) Die Bedürfnisse der Gemeinden in Bezug auf das Schulwesen sind nach dem Bildungsgrad dersel ben und andern Umständen zu verschieden, als daß alle gleich be handelt werden könnten. Unbillig würde es aber sein, wenn die arme Landgemeinde die hohem Ansprüche der reichen Stadtge meinde mit zu übertragen genöthigt würde. — Dadurch ist aber keinesweges ausgeschlossen, daß der Staat nicht mit seinen Mit teln den anerkannten Bedürfnissen zu Hilfe kommen solle. Nur muß es immer nur dann geschehen, wenn nachgewiescn ist, „daß die Gemeinde ihrer Seits ihrer Verpflichtung nach Kräften nachgekommen ist," damit nicht die Staatsunterstützung eine Prämie für die Saumseligkeit der Ge meinden werde. Es wird also gewiß die postulirte Bewilligung einer namhaften Summe für diesen Zweck (über welchen sich übrigens die 2. Kammer noch nicht erklärt hat) als angemessen sich darstellrn. — Da nun Recht und Nechtsverbindlichkeitey der eigentliche Gegenstand der Gesetzgebung sind, so würde ein Schulgesetz die Rechte und Pflichten der Aeltern und Gemeinden, deS Staats und der Kirche in Bezug auf die Schulen, und end lich die rechtlichen Verhältnisse der Schullehrer zu umfassen, da gegen alles dasjenige der Verordnung zu überlassen haben, was die innere Einrichtung, die Schuldiskiplin, die Unterrichtsme thode rc. betrifft; ja selbst die Unterrichtsgegenstande können hier füglich übergangen werden, da ihr Umfang, wenn einmal der Zweck der Volksschulen und das Schulzicl bestimmt ist, wohl kaum in Frage gestellt werden kann. — Bei der Mannigfaltig keit der Anforderung an die Schule nach den Localumstanden, bei dem rastlosen Fortschritten der Schulwiffenschaft und bei der Umfänglichkeit und Schwierigkeit des Gegenstandes an sich, konnte die Deputation nür der 2. Kammer belstimmen, wenn sie in ihren Berathungen jene Grenzlinie möglichst streng ftstzuhal- ten und alles auszuscheiden sich bemüht hat, welches nicht noth- wcndig der Gesetzgebung angehört; ja es haben sich die Unter zeichneten bestrebt, sogar hke und da noch eine größere Verein fachung zu erlangen. — Ein zweiter Gesichtspunkt, der auch der jenseitigen Deputation nicht fremd war, hat auch uns bei eini gen unfern Vorschlägen geleitet, es ist die Rücksicht auf möglichste Schonung der Kräfte der Gemeinden. Will man nämlich strenge Durchführung des Gesetzes, will man gegen eine wohlthätige Maßregel nicht gleich Anfangs Wider spruch erregen, so darf man auch hier seine Forderungen nicht zu hoch spannen, und mindestens alle Mittel aufsuchen, um den Uebergang zu erleichtern. Die Deputation hat nicht verkannt, daß auch eine hohe Staatsregierung diesen Gesichtspunkt nicht aus dem Auge verloren hat, gleichwohl glaubt sie, daß bei eini gen Punkten, unbeschadet des Zweckes, einige mildere Bestim mungen cintreten könnten. Bürgermeister H ü bler: Der warme Eifer, mit welchem beim Beginn unsrer ständischen Berathungen der Bericht Ihrer dritten Deputation über die Mängel und die Hilfsbedürfngkeit des Sächsischen Volkschulwesens in dieser Kammer ausgenommen wurde, wird für mich zu den dankbarsten Erinnerungen dieses Landtags gehören. 'Mit derselben Wärme ist dieser wichtige Ge genstand bei den Verhandlungen über die Abkürzung des Land tages in beiden Kammern, mit derselben Wärme der nunmehr vor liegende Gesetzentwurf über die Volksschulen in der 2. Kammer und von unsrer verehrten Deputation ausgenommen worden. Hat sich die letztere und an ihrer Spitze der hochgestellte Referent durch den uns erstatteten, so umfänglichen, als gründlichen Be richt, neuen und gerechten Anspruch auf den Dank der Kammer erworben, so hat sie in diesem Berichte selbst einen Impuls ge geben, der in dieser hohen Kammer gewiß Anklang finden wird und zu der Hoffnung berechtigt, trotz der Kürze der Zeit, noch auf diesem Landtage die definitive Vereinigung mit der 2. Kam mer über ein Institut getroffen/zu sehen, an dessen verbesserten Einrichtungen die theuersten Interessen des Menschen, die Ver edlung seines sittlichen und religiüsen Zustandes sich knüpfen und dessen uttgemessenkn Einfluß auf das Staatswohl das bekannte Sprichwort ver alten Schule zu Fulda: „Lx sollolis, vmnis nvstra Mus, omnis xlans, ownismwtoritas kt llftstia«" treffend bezeichnet. Unsre geehrte Deputation hat ihrem Berichte die Grundprincipien vorangestellt, von welche» sie bei ihren einzel nen Vorschlägen geleitet worden. Werde ich mich auch nicht al lenthalben jenen Vorschlägen anschließen können, so bin ich doch mit den Principirn selbst, von denen auch die Regierung beim Gesetz-Entwürfe ausgegangen zu sein scheint, einverstanden. Weit entfernt, mich her Ansicht derer anzuschließen, welche läug- nen, daß daS Schulwesen eine öffentliche und allgemeine Staats angelegenheit sei; bin ich doch allerdings der Meinung, daß das Schulwesen zunächst die Gemeinden angehe, und die Sorge für 2
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