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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 339. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Ritterpferdgelder seien keine Real- sondern eine Personallast, und demnach könnte von einer Vergütung keine Rede sein. Nun kommt die Tranksteuer, und da glaube sie, daß diese eine Real befreiung gewesen sei; sie widersprechen sich also hier direct; ein mal sagen sie, die Donativ- und Rittcrpftrdgelder seien keine Reallast und die Tranksteuer, welche doch noch weniger, als auf dem Grund und Boden hastend betrachtet werden kann, halten sie für eine solche', die vergütet werden müsse. Ob der Beweggrund zu berücksichtigen sei, daß, man darauf eingehe, damit eine Vereinigung zu Stande komme, und daß man deshalb die Staatskasse beschwere, möchte ich bezweifeln. Ich würde meine Zustimmung nicht geben können, daß jetzt etwas, was die Kammer zweimal mit großer Majorität abgeworfen hat, an genommen werde, und wenn die Deputation sagt, es seien schon damals Stimmen laut geworden, welche sich für diese Einrech nung ausgesprochen hatten, so entgegne ich, daß dieß nur Stim men der Berechtigten waren. Abg. Ei senstuck: Es ist der Deputation der Vorwurf ge macht worden, als ob einzelne Mitglieder derselben sich wider sprochen hätten; allein es steht in dem Deputationsbericht auch nicht ein Wort davon, daß irgend ein Rechtsgrund die Gesammt- heit oder mehrere Mitglieder der Deputation zu dem Beschlüsse bestimmt haben. Es sind sehr genau die Momente herausgeho- ben worden, und es ist nichts davon gesagt, als ob die Deputa tion die Ueberzeugung gewonnen habe, daß diese Ansprüche, nach der Constitution und nach Rechtsgrundsatzen unbedingt anzuer kennen feien; aber diese subjectivs Ansicht der Mitglieder der De putation konnte sie auf der andern Seiteunmöglich die Rücksichten verkennen lassen, die ihr vorschweben mußten. War es wünschens- werth, daß über diesen Gegenstand ein Abkommen getroffen werde, war in der 1. Kammer zweimal auf das bestimmteste aus gesprochen worden, daß sie diese Entschädigung als rechtsbegrün- det in Anspruch nehme, war der Gegenstand doch nicht von so hoher Wichtigkeit in Vergleich mit den andern wichtigem Pune- ten, welche vorlagen, daß man wünschen könnte, die ganze Ver handlung scheitern zu sehn: so hat die Deputation gemeint, sie könne es bei ihrer Pflicht und ihrem Eide verantworten, an die Kammer den Antrag zu stellen, unter diesen vorwaltenden Um standen und Verhältnissen, auf diesen Antrag einzugehen. Es wird Lurch diesen Antrag auch nicht das voll gewahrt, was in Anspruch genommen worden ist, sondern nur ein Lheil desselben. Es ist nicht anzunchmen, warum nicht jeder Gegenstand, der eine rechtliche Weiterung zulaßt, einen Vergleich zulasse, und Laßes,, wenn dieser hier unterbliebe, zu einer rechtlichen Weiterung käme, ist vorauszusehen. Es ist in der That nicht einzusehen, warum man den Grundsatz nicht annehmen soll, daß in einer solchen Lage der Sache ein Vergleich getroffen werden könne. Wird dieser Punct nicht erledigt, so hat es die Folge, daß die ganze Negulirung der Grundsteuer unterbleibt; es hatdie Folge, daß auch die Entschä- digungsfrage noch offen erhalten wird. Nun sollte ich meinen, es werde nie zu umgehen sein, daß eine Rechtsweiterung stattsin- det, und ob es nicht besser sei, einer Rechtsweitemng den Ver gleich vorzuziehen, konnte man wohl der Erwägung der Kammer anheim stellen. Referent, V. Haase: Ich wollte dasselbe anführen, was der Abgeordnete so eben bemerkt, daß nicht Ncchtsgründe dir De putation bewogen, auf diesen Vorschlag einzugehen. Abg. Atenstädt: Ich muß zuvörderst auf den Haupt grund übergehen, welchen die Deputation aufgestellt, und war um sie diesen Vergleich vorgeschlagen hat. Sie glaubt nämlich, daß wenn man darauf nicht einginge, das ganze Grundsteuer system nicht zu Stande komme. Ich habe über den Vorbehalt, welchen die 1. Kammer gemacht hat, in einer frühem Sitzung gesprochen; ich will das nicht wiederholen, ich will zugeben, daß dieser Vorbehalte vielleicht noch mehrere in Bezug auf die Real befreiung gemacht werden könnten, obwohl ich gestehen muß, daß dieser Vorbehalt die Freiheit der Kammer sehr beschrankt; abu wie er auch auf die Lranksteu er ausgedehnt werden könne, be greife ich nicht; denn daß die Lranksteuer keine Grundsteuer ist, ist gewiß. Ich weiß sehr gut, daß der Beschluß gefaßt worden ist, die Tranksteuer hier mit aufzunehmen, allein es war dieß nur ein Versuch; wenn der Gegenstand hier mit abgemacht werden könn te, so sollte er abgemacht werden; außerdem sollte er bei dem nächsten Landtage wieder zur Sprache kommen. Schon in die sem von beiden Kammern genehmigten Beschlüsse schien es mir zu liegen, daß der von der I. Kammer gemachte Vorbehalt hier nicht einschlagen könne. Was die Billigkeit des Entschädigungs vorschlages betrifft, so gestehe ich, daß ich zwar nicht rechnungs kundig genug bin, mir aber doch einige Bedenken aufgestiegm sind. Der ganze Betrag der Tranksteuerentschädigung ist aus 9,622 Lhlr. angeschlagen worden, und hier ist die Rente auf 10,000 Lhlr. angeschlagen. Außerdem ist der Beschluß gefaßt worden, daß die davon abzurechnen sind, welche specielle Privilegien nachweisen können, und das wird bei sehr vielen solcher Trank steuer befreiten Gütern der Fall sein; es wird sich also auch die Entschädigung mindern, und dennoch ist der fünfundzwanzigfache Betrag angenommen worden. Uebrigens hat die Deputation gesagt, der Gegenstand wäre nicht bedeutend; nun, ich hätte ge wünscht, man hätte den Gegenstand zur rechtlichen Entscheidung gebracht. Es kann nicht in unserer Absicht liegen, irgend jeman den etwas entziehen zu wollen; geht die Entscheidung dahin, daß die Entschädigung zu leisten sei, so muß sie geleistet werden. Nun sei es mir erlaubt, so ungern ich in die rechtlichen Gründe eingehe, noch etwas hinzuzusetzen. Ich gehöre nicht zu denen, welche ihre Ansicht nach Zeit und Umständen ändern; ich gehöre aber zu denen, welche ihre unveränderliche Ansicht in zwei Gutachten niederge legt haben. Ich habe mir Mühe gegeben, bis zu dem ersten Ur sprünge dieser Befreiung in den Gesetzen hinaufzugehen; aber bei mir steht die Ansicht fest, daß das Gesetz die Befreiung geneh mige, sie kann sie aber auch wieder nehmen. Wenn ich auch un gewiß über die Ansicht wäre, welche ich fassen sollte, so gestehe ich, esistnun, seitdem das Gesetz überdieBannrechte vorgelegt worden ist, die Ueberzeugung in mir M Da spricht die Staatsregierung unverholen den Grundsatz aus: was das Gesetz gegeben hat, kann das Gesetz wieder aufheben, und zwar ohne Entschädigung. Nun knüpft sich das, was ich zu sagen habe, sowohl an das Separat votum, was die Minorität der Kammer damals eingereicht hat, als auch an das Gutachten der 1. Kammer. Hier ist anerkannt
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