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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-12-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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Gesetzgebung bis zum Zähre 1848 in Sachsen leider hinsicht lich der Presse durch Bestimmungen des Bundestages gefesselt war, welche jede gesetzliche Entwickelung der Preßfreiheit stör ten und besonders dahin führten, daß man sich mit dem In stitute der Censur befassen mußte, welche zwar große Be schränkung der Presse beabsichtigte, ihren Zweck aber niemals erreichen konnte. Ich gebe zu, daß die schlechte Presse unter dem Schutze der Censur sich viel freier bewegen konnte, als es jetzt der Fall sein wird. Das ist aber eben ein Punkt, den wir stets beseitigt, zu sehen wünschten. Wer dieser Angelegen heit nur einige,Aufmerksamkeit geschenkt hat, der wird finden, daß namentlich in den Jahren 1845 und 1846 von vielen Seiten her Stimmen gegen die Censur laut wurden, allein Alle, welche die Sache ohne Vorurtheil ins Auge faßten, sprachen sich schon damals dahin aus, daß ernste Repressiv- maaßregeln gegen die Preßfrechheit mit Preßfreiheit vereinigt werden müßten. Dahin geht jetzt das Bestreben der Staats regierung, und insoweit müssen wir sie unterstützen, wenn wir das Wohl des Staates befördern wollen. Abg. v. d. Planitz: Die Regulirung der Angelegen heiten der Presse scheint mir zu den allerschwierigsten Auf gaben der Gesetzgebung zu gehören. So oft ich mich erin nern kann, ist dieser Gegenstand von den versammelten Stän den verhandelt und geändert worden, und doch immer konnte man nicht zu der sichern Ueberzeugung gelangen, daß man endlich das Wahre gefunden habe und daß eine definitive Fest stellung dieser Angelegenheit erfolgen könne und werde. Sieht man sich auch in andern Staaten um, so findet man beinahe dasselbe, , dieselben gesetzlichen Zustände verändern sich eben so rasch, wie es bei uns der Fall gewesen ist, und es ist dies nicht allein in Deutschland der Fall, sondern auch in Frankreich, wo man schon seit längere Zeit dem Volke die Preßfreiheit gewährt hat. Auch in diesen Ländern sind immer wieder mit jeder neuen politischen Gestaltung, ja ich möchte sagen, mit jeder Veränderung der Zusammensetzung des ge setzgebenden Körpers, bald Beschränkungen, bald größere Freiheiten eingetreten. . Ich bin daher zu der Ueberzeugung gelangt, daß wir auch das gegenwärtige Gesetz immer nur als ein provisorisches ansehen können; denn ich, meine Herren, habe die Ansicht, man wird in Deutschland mit den Angelegenheiten der Presse sich nicht eher zufrieden erklären, als bis eine gemeinsame Naaßregel dieselben ordnet. Be trachten Sie unfern Gesetzentwurf, die Bestimmungen, die darin enthalten sind, so werden Sie schon finden, daß in Be zug auf die Cautionen immer noch ein wesentlicher Unterschied ist. Während man in Oesterreich die niedrigste Caution mit 1500 Gulden ansetzt, soll sie bei uns öOV Thaler sein, und während man in unserm Gesetzentwurf 30OO Lhaler als die höchste feststellt, sind es in Oesterreich 10,000 Gulden Con- Äentionsgeld und in Preußen 5000 Lhaler. Natürlich ist der Erfolg der, daß man sich in jenen Ländern, wo die Gesetz gebung strenger ist, nach den Erleichterungen sehnt, die wir in Sachsen emgeführt haben- Ich glaube auch, es ist ferner noch bedenklich, wenn zumBeispiel in kleinern, wenigermäch- tigcn Staaten größere Freiheiten der Presse gegeben sind. Ist dies der Fall, so.werden die angegebenen Freiheiten auch gehörig benutzt werden und es wird nicht fehlen, daß von mächtigem Staaten, die sich vielleicht durch die Presse klei nerer Staaten verletzt glauben, fortwähren Noten und Be schwerden kommen, die die Staatsregierung in unendliche Verlegenheiten setzen können. Ich glaube daher, daß es eine der größten Bestrebungen der kleineren Staaten sein muß, die Angelegenheiten der Presse gemeinschaftlich zu ordnen, damit in dieser Beziehung ganz gleiche Grundsätze in ganz Deutschland Geltung erlangen. Ich würde mir auch erlau ben, und ich hoffe, die Kammer wird dem Anträge beitreten, die Staatsregicrung darum zu ersuchen, bei der Neugestal tung der deutschen Verhältnisse auch besonders diesen Gegen stand ins Auge zu fassen und darauf hinzuwirken, daß ein ge meinschaftliches deutsches Preßgesetz gegeben werde, wenn ich nicht die Ueberzeugung hätte, daß der Antrag unnöthig wäre und daß die Staatsregicrung ohnehin mit diesen Ansichten einverstanden sei. Jndeß habe ich mich nicht enthalten kön nen, wenigstens diesen Wunsch auszusprechen, damit er im Protocolle der Kammer niedergelegt werde. Ueber den Ge setzentwurf selbst enthalte ich mich ein näheres Urtheil abzu geben, da ich im Allgemeinen mit demselben einverstanden bin und glaube, daß er für unsere jetzigen Verhältnisse ganz pas send ist, ich daher demselben beistimmen werde. Präsident v. Haase: Wünscht noch Jemand im Allge meinen über den Gesetzentwurf zu sprechen? Abg. Unger: Ich werde ganz kurz sein, indem ich nur dankbar anerkenne, daß unsere Staatsregierung uns diesen Gesetzentwurf vorgelegt hat, welcher in der Verordnung vom 3. Juni andeutend zugesagt wurde. Ich muß gestehen, ich bin vollkommen damit einverstanden; wenn aber von meinem Herrn College» erwähnt worden ist, daß die Presse in Fesseln geschlagen worden sei und durch diesen Gesetzentwurf noch mehr in Fesseln geschlagen werde, so könnte ich dem nicht meine Beistimmung geben. Ich kenneauch noch Pressen, die frei find, sie sind aber unschädlich, und ich glaube, die Kammer und auch mein Herr College Riedel werden damit einverstanden sein, daß die Freiheit dieserPreffen bestehen muß, ich meine nämlich die Wein- und Sauerkrautpreffen. Wo aber, wie z. B. bei der Buchdruckerpresse, die Lumpensammler das Surrogat dazu liefern, wo alles Gute und Böse zusammengeworfen wird und hier in den Buchdruckereien sich das Gute von dem Bösen schei den soll, so wird man sich wohl damit einverstehen, daß der Staatsregierung das Recht zustehen muß, das Böse zu ver hüten. Da, glaube ich, sind gesetzliche Bestimmungen nöthig, sie müssen bestehen, um das Gute vom Bösen zu sondern, und daher muß ich gestehen, für meinen Thcil werde ich diesem Ge- setzentwurfmeine Beistimmung geben, weil die Staatsregie rung ihr Versprechen gehalten und nun uns diesen Gesetzent-
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