1158 fetzgebung bei welkem der größte, während die auf einseitigen Antrag der Ablösung unterliegenden Rechte und Verbindliche keiten die Minderheit bilden. Eine achtzehnjährige Erfah rung hat aber gelehrt, daß das beschränkte Provocationsrecht dein gedeihlichen Fortschreiten der Ablösungen unbedingt hinderlich ist, ja, daß ohne Feststellung einer Praclusivfrist nicht einmal die Einleitung und Abwickelung aller Ablösun gen, die der Provocation auf einseitigen Antrag unter liegen, in nächster Zukunft noch zu erwarten stehen würde, und es mußte daher sowohl die möglichste Erweiterung des Provvcationsrechts, als auch ein so durchgreifendes Compelle, wie dies der Gesetzentwurf §. 22 an die Hand giebt, nur als zweckmäßig von der Deputation begrüßt werden, da die end liche Entlastung des Grundeigentums ein Bedürfniß ist, über dessen Unabweisbarkeit kein Zweifel mehr obwaltet. War nun aber die Vorlegung des Gesetzentwurfs durch Rücksichten der Staatsklughert und der öffentlichen Wohl fahrt geboten, so mußten diese Rücksichten namentlich in Hin» sicht auf die Publikation der deutschen Grundrechte selbst als heilige Pflicht der Staatsregierung Geltung erhalten. Hat demnach die Deputation dem Gesetzentwürfe im Allgemeinen ihr Einverständniß nicht versagen können, so wendet sie sich nun im Nachstehendem zu den spcciellen Be stimmungen der Vorlage selbst. Präsident 0. Haase: Meine Herren! Die Zeit ist zu weit vorgerückt, als daß wir noch heute zur Berathung des eben vorgelcsenen Berichtes übergehen können. Ich schließe also die heutige Sitzung, beraume die nächste auf morgen Vor mittag 10 Uhr an und setze auf die Tagesordnung die Be rathung über den vorgelesenen Bericht. Schluß der Sitzung 5 Minuten nach M Uhr. Mtz her Reoaetlou vrMssrisch beauftragt: G>. Goitwald. — Druck von B. G. Teubner, Letzte WsmdMtz M Post r 17. Decembsr 1850.