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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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natürlich die Bezugnahme auf jene Bestimmung nicht mehr passen; aber das wäre blos Sache der Form. Ich habe aber geglaubt, daß es vielleicht nicht an der Zeit wäre/gegen wärtig . schon Seiten der Deputation sich darüber auszu sprechen, weil ich der festen Ueberzeugung lebe, daß, wie die Sache einmal steht, auch dieser Zusatz abgeworfen werden wird, denn cs wäre wirklich zu beklagen, wenn man in dieser Beziehung nun noch einen Härtern Grundsatz befolgen wollte, wo es sich um die Pensionirung der Offiziere handelt. Ich habe daher auf diesen formellen Mangel, welcher mit Recht herausgehoben worden ist, keinen hohen Werth gelegt, weil ich glaube, daß wir nicht in den Fall kommen werden, ihn ver bessern zu müssen. Regierungscommissar Richter: Ich muß mir nochmals erlauben darauf hinzuweisen, daß in dem jetztbestehendenGe setze §.26 die Hinweisung auf das Civilstaatsdienergesetz aus drücklich enthalten ist. Es heißt dort: „Hinsichtlich der Witt- wen und Waisen der Offiziere und hohem Militairärzte fin den die in den §. 38 bis mit 50 des Gesetzes vom 7. März 1835, die Civilstaatsdiener betreffend, enthaltenen Bestim mungen, und zwar vom Tage der Publikation nur gedachten Gesetzes an, volle Anwendung." Die §§. 36 bis 50 des Ckvil- staatsdiencrgesetzes sind nicht abgeändert worden, weil die ge ehrte Kammer die Zusätze, die von der Majorität und Mi norität der Deputation vorgeschlagen worden waren, abge worfen, es also bei dem alten Gesetze sein Bewenden hat. Es müssen daher auch alle Beziehungen in dem jetzt bestehen den Militairpensionsgesetze ebenfalls in Kraft bleiben, wenn nicht ein neuer Antrag Seiten der geehrten Deputation vor gebracht wird, der eine Abänderung des jetzt bestehenden Ge setzes bezweckt. Präsident v. Haase: Ich glaube allerdings, daß der Herr Regierungscommissar in formeller Beziehung ganz Recht hat, und daß, wenn der Zusatz so angenommen werden sollte, wie er hier steht, er gar nichts besagen und ein durchaus leerer sein würde; denn es ist darin Beziehung genommen auf eine Bestimmung, welche zwar bei der Berichterstattung zur Annahme empfohlen, aber von der Kammer nicht an genommen worden ist. Es muß daher von Seiten der Depu tation oder aus deren Mitte an die Stelle dieses Antrags ein anderer gesetzt werden, wenn eineAendervng des Bestehenden in Bezug auf die hier berührte Scala eintreten soll. Ich habe solches zu erwarten; widrigenfalls, glaube ich, erledigt sich über den im Bericht bei §. 10 gestellten Antrag die Frage von selbst. Abg. Heyn: Ebenso gut,alsüber die Pensionssätze der Civilstaatsdiener abgestimmt worden ist, ebenso hat man es für nothwendig gehalten, auch über die Pensionssätze der Militairstaatsdiener abstimmen zu lassen, und ich bin voll kommen damit einverstanden. Wenn man aber die Erklärung bei der §. 10 oder den von der Deputation vorgeschlagenen Zusatz nunmehr als einen mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden hinstellt, so glaube ich, kann man wohl dies' nicht so ganz bestimmt aussprechen. Es ist allerdings sehr zu beklagen, daß die von der Minorität vorgeschlagenen Gehalts abzüge von der Kammer abgelehnt worden sind, und wir wissen auch noch nicht, welches Schicksal den Beschlüssen der zweiten Kammer von der ersten Kammer widerfahren wird. Es giebt dort wohl einiger Bermuthung Raum, da meh rere Mitglieder sowohl im Staatsdienste selbst stehen, als auch vielleicht Söhne, Enkel oder Neffen haben, die sich imMilitair befinden, daß ihnen daher allerdings der Beschluß nicht sonderlich angenehm sein wird. Also ich glaube, es ist Pflicht der Kammer, so zu sagen, noch das Heft in der Hand zu be halten, anstatt sich die Klinge durch dieHand ziehen zu lassen, und aus diesem Grunde wird die Kammer keine Ungerechtig keit begehen, wenn sie auch diesen Vorschlag, den die Depu tation ursprünglich in ihrer Majorität empfohlen hat, hier mit annimmt. Der Grund, weil die hohem Procentsätze ab geworfen worden sind, von dem Beschlüsse der Deputation wieder abzugehen, wie es in neuerer Zeit ziemlich zur Sitte ge worden zu sein scheint, kann mich wenigstens nicht bestimmen, in dem vorliegenden Falle davon zurückzutreten. Präsident 0. Haase: Ich muß dem geehrten Abgeord neten erwidern, daß, wenn ein Antrag an die Kammer von irgend einerSeite gebracht wird, dieser in bestimmterFassung eingebracht werden muß. Der Antrag, welcher jetzt vorliegt, enthält gar nichts, cs findet sich in diesem Satze weiter nichts, als: es sollen die alten Bestimmungen gültig bleiben. Es müssen daher die Mitglieder der Deputation, welche einen Antrag einbringen wollen, solchen gehörig förmeln und darin genau angeben, was sie wollen, das die Kammer beschließe. Willman der Kammer anrathen, die Scala auch hier zum Grunde zu legen, die bei dem Civilstaatsdienergesetze von der Kammer angenommen worden ist, so muß man einen dahin gerichteten schriftlichen Antrag einreichen. Da die Fassung, des Antrages für den Augenblick schwierig zu fallen scheint, so würde ich Vorschlägen, dieFrage auf das ZNaterielle zu rich ten und blos zu fragen, ob die Kammer hinsichtlich der Bei träge zu den Pensionen für die Wittwen und Waisen von Seiten der Militairpersonen dieselbe Scala annehmen wolle, welche die Deputation in ihremBerichte über dasCivklstaats- dienerpensionsgesetz vorgeschlagen und die Kammer ange nommen hat. Ich weiß nicht, ob die Majorität der Deputa tion sich damit einverstanden erklären will. Abg. v. Kuntzsch: Ich muß mich ebenfalls in for meller Hinsicht mit dem Regierungscommissar vollkommen einverstanden erklären, allein in praktischer Beziehung muß ich doch bei dem Deputationsantrag stehen bleiben. (Staatsminister Rabenhorst tritt ein.) Nimmt die erste Kammer den Antrag der Majorität an, so kommt allerdings das Gutachten der Majorität hier wie der zur Verhandlung, nimmt aber die ersteKammer, trotzdem, daß sie das Gutachten der Majorität angenommen hat, nicht
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