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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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postulirten 16,500 Lhaler) zur Verbesserung der Schullehrer gehalte aus Staatsmitteln zu verwenden." Ich habe früher vorgeschlagen, daß wir dieses Amendement aussetzen, bis wir die Berathung des Gesetzes beendigt haben, und da Niemand gegen diesen Vorschlag etwas eingewendet hat, so wird das selbe bis dahin ausgesetzt bleiben. Abg. v. d. Beeck: Wenn die Kammer es gestattet, würde ich den zweiten LH eil des Antrags zurückziehen, indem, wenn der ersteEheil angenommen wird, es allerdings besser ist, wenn noch eine Berathung der zweiten Deputation stattsindet, um die Summe zu bestimmen, welche nöthig.wird, um die Schul lehrergehalte zu verbessern. Präsident 0. Haase: Der Abg. v. d. Beeck hat erklärt, daß er den zweiten Lheil seines Antrages zurücknehme. Er lautet so: „Die hohe Staatsregierung wird je doch ermächtigt, schon im laufenden Jahre 22,500LH aler (ei nschließlichder auf den früheren Budgets postulirten 16,500 Thaler) zur Ver besserung der Schullehrergehalte aus Staats mitteln zu verwenden". Ist die Kammer damit ein verstanden, daß dieser zweite Lheil des v.d.Beeck'schen Antra ges zurückgezogen werde? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Es bleibt also gegenwärtig nur noch das Amendement des Herrn Abg. Haberkorn übrig, welches derselbe bei §. 2 eiflgebracht und als §. 2 b. der Kam mer zur Annahme empfohlen hat. Unterstützt ist dieser An trag worden, auch bereits discutirt, ich werde ihn also gegen wärtig nur noch vorlesen, um die Kammer zu befragen, ob sie demselben ihren Beifall gebe oder nicht. Diese §. 2 b. soll nun nach dem Anträge des Herrn Abg. Haberkorn so lauten: „Rücksichtlich der in den U. 1 und 2 festgestellten Gehaltserhöhungen, insoweit dazu die einzel nen Gemeinden verpflichtet sein sollen, wird das Jahr 1.851 derartig als Normaljahr festge- stellt, daß dieHöhe des in diesem Jahre Seiten der Gemeinden und Einzelner bestrittenen lau fenden Schulbedarfs als Norm zur Bemessung derBeihülfe für letzteren aus Staatscasfen gel ten soll. Die Einnahme für eingetretene Ver mehrung der Schulkinder ist nach dem Normal schulgeldevon 1851 denGemeindenhierbei anzu rechnen. DieGewahruNg sonstiger Unterstützun gen aus der Staatscasse wird hierdurch nicht ausgeschlossen", und ich frage: ob die Kammer diese §. 2 b. als Zusatzparagraphe annehme? — Mit 42 Stimmen Nein. Präsident v. Haase: Wir gehen nun über auf die Z. 3, und ich ersuche den Herrn Referenten, uns dieselbe vorzu tragen. Referent Abg. v. Kuntzsch: . §-3. Außer den.Z. 52 erwähnten Fällen hat die Entsetzung des Lehrers von seiner Stelle einzutreten, wenn derselbe 1) wegen Gotteslästerung, 2) wegen öffentlicher Herabsetzung der Religion, 3) wegen Verletzung der Sittlichkeit durch unzüchtige, zum öffentlichen Aergerniß gereichende Handlun gen und Verbreitung unzüchtiger Schriften, 4) wegen ehrverletzender Handlungen oder Aeußerun- gen gegen das Staatsoberhaupt oder über dessen Regierungshandlungen zu einer Strafe verurtheilt worden ist. Die Motive hierzu sagen: Zu§.3. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß ein Lehrer, Herwegen der in §. 3 erwähnten Vergehen in Folge richterlicher Unter suchung zu Strafe verurtheilt ist, seiner Stelle entsetzt werden muß. Mit Z. 3 ist die Deputation einverstanden und empfiehlt dieselbe der Kammer zur Annahme. Präsident v. Haase: Hat Jemand in Bezug auf diese §. 3 etwas zu bemerken? Abg. Kölz: §.3, meine Herren, beginnt den Reigen jener härteren Strafbestimmungen, von denen die Regierung glaubt, daß sie zum Schutze des Staates gegen die Volks schullehrer erforderlich seien. Ich hatte mich veranlaßt fin den können, einen Antrag zu stellen, nach welchem die §§. 1 und 2 berathen und angenommen, die §§.3 und folgende aber aus dem Gesetze ausgeschieden würden; denn esgiebtvielleicht in diesem Saale Mehre, gewiß aber auch außer demselben sehr Viele, welche die Ansicht mit mir theilen, daß die älteren bereits bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz gegen die Gefahren, 'welche dem Staate möglicherweise von den Volksschullehrern drohen, vollkommen ausreichend seien. Wenn aber auch ein solcher Antrag in der Kammer vielleicht durchzubringen gewesen wäre, so würde er doch jedenfalls das Zustandekommen des Gesetzes gefährdet und den Lehrern die materiellen Vortheile entzogen haben, welche es bietet. Das möchte ich um keinen Preis, und um deswillen habe ich von Stellung eines solchen Antrages abgesehen; wenn man aber im Wesentlichen den härteren Strafbestimmungen in den folgenden Paragraphen nicht entgegentritt, dann kann man auch für die Z. 3 stimmen. Präsident 0. Haase: Es scheint Niemand weiter über A. 3 sprechen zu wollen, auch der Herr Referent nicht; ich stelle also die Frage: Nimmt die Kammer die §. 3 un verändert an? — Einstimmig Ja.. Referent Abg. v. Kuntz sch: I.4. Den ß° 53 angeführten. Entlaffungsgründen werden noch folgende hmzugefügt:
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