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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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um so mehr, als gerade IN diesen Punkten das Gesetz eigent lich eine sehr große Strenge gegen den Berechtigten übt. Es hat die neue §. 3, die frühere §. 4k., zueiner Discussion gar nicht geführt, weil der Vorschlag, den die Deputation gemacht hatte, angenommen worden ist. Es hätten sich aber, wenn sie zur Discussion gekommen wäre, viele Gründe dafür an führen lassen, daßeigentlichschondarineinegewiffeHärte und eine Entscheidung, die über die Grundrechte hinausgeht, ge funden werden kann, daß derartige Berechtigungen, welche rm Wesentlichen die Qualität einer Reallast erhalten haben, nicht mehr ablösbar sein, sondern künftig mit der Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit ohne Entschädigung in Weg fall kommen sollen. Ich führe das nur beispielsweise an, um die Kammer zu warnen, daß sie in die Paragraph«, mit der wir es jetzt zu thun haben, nicht durch Anträge Dinge hereinbringen mögen, die noch härter sind für die Berechtig ten. Gerade in dem Punkte ist wirklich das Interesse derVer- pflichteten durch dey Gesetzentwurf in hohem Grade gewahrt worden. Abg. Rittner: Der Herr Vicepräsident har eben auch in Uebereinstimmung mit meiner Aeußerung, die ich im An fänge der allgemeinen Debatte that, zugestanden, daß es eine wahre Härte ist, Reallasteu, die als solche bestanden haben, ohne Entschädigung aufzuheben. Ich mußgestehen, es ist mir auch schwer geworden, bei Punkt ä. dem Zusatze meine Zustim mung zu geben, wo es sich um die Aufhebung von Reallasten ohne Entschädigung handelt, ich habe es auch wirklich nur ge- than in der Ueberzeugung, daß es darauf ankommt, endlich einmal das Verhältniß mit Stumpf und Stiel auszurotten, welches zu socialen Mißstimmungen und Unzuträglichkeiten, ja sogar zu Störungen im Staatsorganismus Anlaß gege ben hat. Wenn aber auch hier bei Punkt g., wo die Deputation der Meinung ist, daß der Wegfall der als Reallasten bestehenden Leistungen nicht unentgeltlich eintre ten könne, sondern nur durch Ablösung, der Abg. Riedel eine andere Meinung ausgesprochen und gesagt hat, es gebe derartige als Reallasten bestehende Leistungen, welche aber aufgelegt wären in Widerspruch mit frühern Verträgen und Receffen, oder auch, wenn ich recht gehört habe, gesetzlichen Bestimmungen, so bin ich durchaus nicht seiner Meinung. Einmal ist es gewiß schon eine ganz eigenthümliche Aufgabe, wenn etwas als Reallast bestanden hat und besteht und be nutzt und geübt wird, nun noch den Beweis führen zu wollen, daß es gegen früher bestehende Verträge und in Widerspruch mit gesetzlichen Bestimmungen eingeführt sei. Zch muß glau ben, daß das gewiß nur in sehr seltenen Fallen, vielleicht gar nicht der Fall sein kann, daß eine derartige Reallast von einem Gerichte zugestanden und von der Obrigkeit aufgelegt worden fei, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen und frühere Ver trage verstößt, und darauf ausdrücklich hat der Abg. Riedel das Gewicht gelegt. Sollte dergleichen in seiner Heimath vorgekommen sein, so müßte es wenigstens auf die Verhält nisse der Lausitz ein eigenthümliches Licht werfen, in unfern Provinzen ist etwas Derartiges gewiß nirgends vorgefallen. Uebrigens hat der Abg. Riedel ausdrücklich in seinem Anträge gesagt, wenn ein Besitzwechsel Seiten des Berechtigten statt gefunden, solle der Wegfall nicht unentgeltlich eintreten. Zch sollte aber doch meinen, in neuerer Zeit würde so etwas gewiß nicht geschehen, sondern nur in alter Zeit, wie auch der spe- ciell von ihm angeführte Fall beweist. Seit dieser Zeit und namentlich seit dem angeführten Jahre 1706 ist aber auch in dem Besitzstand der Verpflichteten vielfacher Besitzwechsel vorgefallen, und insofern ist es für den, der ein Grundstück mit den Reallasten gekauft hat, auch keine Härte, wenn er für eine Last eine Entschädigung geben soll, die er mit gekauft hat. In neuerer Zeit, wo Gesetz und Ordnung auch in dieser Beziehung vielkräftigergehandhabt werden, kann ich unmög lich glauben, daß derartige Fälle noch eintreten; sind sie aber dennoch vorhanden, so haben sie doch die Natur einer Real last angenommen, und da kqnn ich meine Zustimmung nicht geben, daß man von Neuem ohne Entschädigung eine Real last aufhebt. Abg. Riedel: Ich bin allerdings mit dem geehrten Vor redner einverstanden, daß es eineHärte ist, wenn eine Abgabe, die als Reallast anerkannt ist, ohne Entschädigung wegfallen soll. Allein ich muß dagegen erwidern, es ist auch eine Härte, wenn eine solche Abgabe ganz gegen Verträge und Recesse aufgelegt worden ist, und dies war hier der Fall. Ich muß dem Abg. Rittner erwidern, daß seit 1766 108 Häuser in Reichenau, das ist der Ort, wo diese Ungcbührnisse vorgckom- men, gebaut worden sind, und daß noch Viele selbst im Be sitze sind, denen dieAbgabe bei der Erbauung aufgelegt wurde. Es ist mithin eine Härte und bleibt eineHärte. Ich will aber auch durch meinen Antrag solchen Berechtigten nicht zu nahe treten, die ihr Gut schon mit den Abgaben gekauft haben ; der Antrag bezieht sich nur darauf, wo das berechtigte Gut noch in den Händen Derjenigen sich befindet, welche diese Abgaben widerrechtlich aufgelegt haben. Man wird mir vielleicht ein halten: warum sind denn dir Verpflichteten darauf eingegan gen, eS ist als Kausbedingung zu betrachten. Aber man darf sich nur die Fälle denken, wie sie früher stattgefunden haben, was für Beschwerden gemacht wurden, ehe Jemand in einer Gemeinde ausgenommen und ihm eine Baustelle verwilligt wurde; da wurde nicht so genau daraufgesehen, und sie muß ten froh sein, wenn sie unterkamen, und die Herrschaften con- sirmirten die Baustellenkäufe nicht eher, als Lis sie vollauf genug hatten. Die Abgaben wurden daher übernommen, ob widerrechtlich oder rechtlich. In dieser Beziehung sind mir viele Falle bekannt; heute würde man es sich allerdings nicht mehr so gefallen lassen. Ich gebe auch dem Herrn Staats- ministerRecht, daß trotz derEintragung dkeserAbgaben in das Grund- und Hypothekenbuch dem Berechtigten immer noch der Beweis zu führen bleibt; aber ich fürchte doch, man wird hier die Verjährung anziehen, wo sie ekngttreten äst, und ich
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