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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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Moese» sein würde, ein vollständiges, nach allen Richtungen umfassendes Commuiralgardengesetz zur ständischen Berathung vorzulegcn, um den auf früheren Landtagen gefühlten Uebel- ständcn in Bezug auf die Communalgarde zu begegnen, man aber den jetzigen Zeitpunkt dazu nicht für geeignet halte, so hatte ich auch gewünscht, es wäre diese -Vorlage gar nicht ge bracht, sondern es wäre der nächsten Standeversammlüng ein umfassendes Gesetz in diesem Sinne vorgelegt worden. Ich glaube kaum, daß es bis dahin so gefährlich wäre, wenn die früheren Bestimmungen, das Gesetz von 1848, beibehalten würden. Wenn man auch Erörterungen angestcllt und die Erfahrung gemacht haben , will, daß dieses Institut nicht allenthalben dem Zwecke entsprochen hätte, -em es hatte ent sprechen sollen, so glaube ich wohl, daß dazu die damaligen Zeitverhaltniffe mehr beigrtragen haben, als das Gesetz. Schaffen Sie ein Gesetz, so ,gut wie Sie wollen, wenn das selbe nicht befolgt wird, so wird es auch nicht dem Zwecke entsprechen, dem cs entsprechen soll, und wenn auch Gesuche um Aufhebung der Communalgarde von einzelnen Orten ein gegangen sind, so sind doch auch Gesuche um Beibehaltung derselben eingegangen. Man will in größer» Städten die Communalgarde beibehalten, wo durch das Militair schon Garantien zur Sicherstellung der Ruhe und Ordnung genug vorhanden sind, aber auf dem Lande will man es in das fa kultative Ermessen der Gemeindevertreter stellen. Wenn nun auch dieses Gesetz angenommen wird, so werden auf dem Lande noch genug Streitigkeiten entstehen; ich wünsche daher, das Institut würde auf dem Lande entweder ganz aufgehoben, oder ja ebenso zur Ausführung gebracht, wie in den Städten. Und wenn auch dieDeputation der Gesetzvorlage nicht allent halben beigetreten ist, wenn sie auch Vorschläge macht, daß so zu sagen diesem Institute nicht geradezu die Spitze abgebro chen und es um alles militairische Ansehen durch ein Schreib- siubencommando gebracht wird, so glaube ich keineswegs, wenn dieses Gesetz in Kraft treten sollte, daß es selbst unter den Grundsätzen, welche im allgemeinen Theile des Berichts von der Majorität der Deputation angedeutet worden sind, zu einem lebensfähigen aufblühen würde; es würde wohl an vielen Orten blos ein lebensmüdes werden. Ich werde daher gegen das Gesetz stimmen. Abg. v. Kuntz sch: Meine Herren! Nur mit wenigen Worten werde ich mich bei der allgemeinen Debatte betheiligen, da der allgemeine Thril des Berichts schon meine Ansichten völlig entwickelt. Die Motive zu diesem Gesetze sagen, daß das Communalgardeninstitut, welches nach -en gesetzlichen Bestimmungen vom Jahr 1830 und 1840 eingerichtet worden ist, sich in den ersten achtzehn Jahren seines Bestehens im All gemeinen gedeihlich entwickelt und die Communalgarden, mit wenigen Ausnahmen, als eine Stütze des obrigkeitlichen An sehens sich bewahrt haben, daß dagegen die Erfahrung weni ger Monate hingereicht hätte, um die Ueberzeugung zu finden, Haß,weil dasZnstitutaufdas ganZsLand ausgedehnt und die Beitrittsfähigkeit ebenfalls bedeutend erweitert worden sei, dasselbe eben so wenig den Bedürfnissen der Gesammtheit der Staatsbürger, ass dem Zwecke derCommunalgarde selbst ent sprechend, zugleich aber mit sehr ernsten Gefahren für das Staatswohl verbunden sei. Deshalb wolle das Gesetz nicht blos auf die größern und Mittlern Städte zurückgehen, son dern auch die gesetzlichen Bestimmungen aufheben, wodurch die Beitrittsfahigkeit bedeutend erweitert wurde. Haben denn aber blos in kleinern Städten und auf dem platten Lande die Communalgarden ihre Schuldigkeit nicht gethan? Haben denn die Communalgarden der größern und Mittlern Städte sich bewährt? Ueberhaupt, wollte die Staatsregierung streng den Motiven gemäß handeln, so müßte sie unbedingt das In stitut völlig aufhcben. Ich gebe zu, daß die nach dem Gesetze von 1848 erweiterte Communalgarde weniger Garantien für die Aufrechthaltung des Gesetzes und der Ordnung hat, und und ich bin daher damit einverstanden, daß die frühem gesetz lichen Bestimmungen wieder eintreten; allein warum nur in einzelnen Städten des Landes? — Meiner Ansicht nach kann die Staatsregierung nur zweierlei Wege einschlagen: ent weder sie hält im Allgemeinen das Institut nicht für erspries- lich,-^dann muß sie das Institut im ganzen Landeaufheben; oder sie ist von der Nothwcndigkeit des Schutzes des Gesetzes und desEigenthums überzeugt,— dannmußstedieCommunal- garde im ganzen Lande bestehen lasse», aber dann ein Institut schaffen, welches einestheils die nöthigen Garantien für den zu beabsichtigenden Zweck giebt und anderntheils dasselbe als ein ehrenhaftes, lebensfähiges Institut darstellt. Lhut dies das Gesetz? Nein, denn es schafft ein Institut, welches nur einigen Orten den überall nöthigen Schutz gewährt; das Gesetz schafft ein Institut, welches weder lebensfähig ist, noch auf die ihm nöthige Achtung Anspruch Wachen kann; das Gesetz schafft ein Institut, welches man lieber ganz beseitigen möchte, und dem man nur so viel Athcm eingeblasen hat, daß cs bald feinen Geist von selbst aufgeben muß. Ich bitte Sie, meine Herren, nehmen Sie die Anträge der Deputation anl Nach diesen Anträgen wird, meiner Ansicht nach, ein Institut geschaffen werden, welches die nöthigen Garantien für Auf rechthaltung des Gesetzes und für Gewährung des nöthigen Schutzes des Eigenthums geben wird, es wird ein Institut geschaffen werden, von Männern, welche beseelt sind von Liebe zu König und Vaterland, die gewiß überall da eintreten wer den, wo die Pflicht sie ruft. Abg. v. Nostitz -Drzewircki: Diegegenwärtige Gesetz vorlage ist ganzgewißcinederwichtigsten,diewirüberhauptzu berathen haben. Eshandeltsich darum, ob dasInstitutderCom- munalgarde fortbestehen soll, oder ob nicht. Wichtig ist dieses Institut in den letzten Jahren ganz unzweifelhaft gewesen, und zwar nicht sowohl durch die vorteilhaften Wirkungen, welche cs etwa geäußert hat, als vielmehr durch seine höchst nachtheiligen -Wirkungen. Seine vortheilhaftm Wirkungen sind aber nur isolier und stehen sehr vereinzelt da, während die nachtheiligen Wirkungen desselben fast allgemein zu Jeder-
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