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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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auch in -en kleineren, im Regulative von 1830 nicht genann ten Städten in der Regel eingeführt werden solle, so daß nur ausnahmsweise eine Dispensation hiervon eintreten kö.nne, oder ob man umgekehrt dasCommunalgardeninstitut in jenen kleineren Städten in der Regel nicht, sondern nur dispensa tionsweise einführen wolle. Der ganze Einfluß der Differenz, die zwischen der Regierungsvorlage und der Deputationsan- flcht besteht, wird sich meist darauf reduciren, daß nach der Ansicht der Deputation vielleicht in einigen kleinen Städten mehr eine Communalgarde bestehen wird als nach derRegie- rungsvorlage, aufdie Stellung derCommunalgarde selbstwird diese Differenz gar keinen Einfluß haben. Wichtiger ist aller dings die Frage wegen der einheitlichen militairischen Spitze. Da kann allerdings, wenn man es von einem gewissen Stand punkt aus auffaßt, ein wesentlicher Unterschied darin gefun- .den werden. Ich glaube aber, die Deputation selbst hat es eben nicht von diesem Standpunkte aufgefaßt; ich finde näm lich weder in den Reden zu Gunsten der Deputation, noch in .dem ^eputationsgutachten selbst die Ansicht vor, daß man -die Communalgarde als ein für das ganze Land bestehendes Institut, als einen Lheil des Staatsorganismus betrachten will. Man glaubte vielmehr nur, daß in doppelter Beziehung das Bestehen des Generalcommandos der Communalgarde nützlich sei, nämlich einmal, weil der Communalgarde selbst eine höhere und ehrenvollere Stellung dadurch gegeben werde, und sodann, weil, wie man sich ausdrückte, dadurch Ein heit in das Ganze käme. Ich mache aber, was das Letztere an langt, nur darauf aufmerksam, daß Einheit im Commando bei den Communalgardcn eigentlich gar kein dringendes Be- dürfniß ist, da sie niemals gemeinschaftlich und als ein Ganzes auftreten werden, vielmehr jede einzelne Communalgarde eines jeden einzelnen Ortes nur als ein für sich bestehendes Ganze agirt, und daß, so sehr wünschenswert- es auch ist, daß innerhalb einzelner Communalgardcn die Bewaffnung und Kleidung gleichförmig sei, es doch am Ende sehr gleichgültig ist, ob in Dresden und in Leipzig die Communalgarde in glei cher Weise bewaffnet und einerlei gekleidet ist. Eben so wenig kann ich zugeben, daß die Communalgarde eine ehrenvollere Stellung dadurch erlange, daß ein Gene- ralcommandant an der Spitze sämmtlicher Communal- garden steht. Denn die Aufgabe der Communalgarde ist, wenn sie nur richtig verstanden wird, an und für sich schon sehr ehrenvoll; ich finde den Zweck sehr ehrenvoll, den derGesetzentwurfals den derCommunalgarde bezeichnet, nämlich wirklich eine Vereinigung der wohlgesinnten Ein wohner aller Stände zu sein, wirklich die Erhaltung allge meiner Sicherheit und öffentlicher Ordnung, sowie die Beför derung des Gemeinsinncs zu bezwecken. Ich glaube, die Communalgardcn, deren Führer den wahren Zweck des In stituts richtig erkennen und beseelt sind von Eifer, ihn zu er reichen, werden stets eine ehrenvolle Stellung einnchmen, auch wenn kein Generalcommando besteht. Wohl ist es aber möglich, — ich will durchaus nicht sagen, daß diese Idee der Ansicht der Deputation zu Grunde gelegen habe, —aber es ist möglich, daß das Bestehen eines Generalcommandos Zwecke präsumiren läßt, die ursprünglich mit dem der Communal garde nicht übereinstimmen, daß man in Zeiten, wo die Be griffe verwirrt und die Leidenschaften aufgeregt sind, eine falsche Ansicht von dem Zweck des Instituts, welches bewaff net ist ui;d doch nicht ganz militairisch organisirt sein kann, dazu benutzt, um es zu gefährlichen Zwecken zu mißbrauchen. Daß aber gewisse Parteien^ vielfach bemüht gewesen sind, die Communalgardcn zu besonderen Zwecken zu mißbrauchen, das ist eine Thatsache, die sich gar nicht abläugnen läßt. IG glaube aher, di? Deputation und die Regierung sind auch in diesem wesentlichen Punkte nicht so sehr verschiedener Mei nung, als es zum Lheil bei der heutigen Debatte angenom men worden ist. Die Negierung ist der Ansicht, daß in eini gen Städten des Landes, namentlich in den.größeren, wie nun einmal die Verhältnisse sind, irgend eine bewaffnete Bereinigung von.Würgern zu Aufrechterhaltung dcrOrdnung und Ruhe nicht ganz zu entbehren sei. Es muß der Re gierung daran liegen, — und auch hier hat uns die Erfahrung der letzten Jahre ein reiches Material an die Hand gegeben, — daß in den größeren Städten des Landes, namentlich in den Orten, wo keine Garnison vorhanden ist, den Obrigkeiten des Ortes eine zuverlässige und ausreichende Macht zu Gebote stehe. Diese Macht kann man allerdings auf doppelte Weise schaffen; einmal durch den Zusammentritt der besseren Ele mente der Bevölkerung selbst, oder auch durch Aufstellung einer bezahlten bewaffneten Mannschaft in ausreichender Menge. Das Letztere würde freilich viel kostspieliger sein und den beabsichtigten Zweck vielleicht nicht einmal so gut er füllen, als eine Vereinigung der wohlgesinnten Bürgerschaft selbst. Der Zweck der Regierungsvorlage — und insofern kann ich nicht zugeben, daß sie eine halbe Maaßregel ent halte, — geht aber dahin, das Communalgardeninstitut durch einige Modisicationen in der bisherigen Gesetzgebung dahin zu führen, daß es wirklich das werde, was es nach dem Man date vom 29. November 1830 pon Anfang an sein sollte, näm lich ein rein locales, eine ehrenvolle Vereinigung von wohl gesinnten Einwohnern, um die öffentliche Ruhe und gesetz liche Ordnung zu erhalten und das Eigenthum zu sichern und zu schützen. Ich glaube, wenn die geehrte Kammer der Regierungsvorlage im Wesentlichen beistimmt, so wird gewiß auch der Zweck erreicht werden, welchen man damit errerchen will; es wird gewiß ein Institut geschaffen werden, welches lebensfähig ist, sofern es nur den Zweck seines Lebens richtig auffaßt und nicht etwa etwas erreichen will, was bei seiner Begründung gar nicht in der Absicht gelegen hat. Präsident v. Haase: Da Niemand mehr zu sprechen wünscht, so schließe ich die allgemeine Debatte und ertheile dem Referenten das Schlußwort. Referent Abg. Leh mann: Ich bin einesgroßmLheileS dessen, waS ich sagen zu müssen glaubte, ehe ich hierher kam,
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