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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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schlage neu das Generalcommando keinen zürn Commandanten geeignet, so ist dasselbe auch für dieses Mal berechtigt, den Commandanten zu be stellen. Dieselben Bestimmungen leiden auch auf die Wahl und Ernennung des Vicecommandanten An wendung." Anlangend ferner die Wahlen der Bataillonscomman- danten, Hauptleute und Zugführer, so hat die Deputation zwar die Wichtigkeit der diesen Führern anzuvertrauenden Posten nicht verkannt, die Majorität glaubt aber, daß die zur Bekleidung der fraglichen Stellen nothwendige Intelligenz und Selbstständigkeit auch von den Ausschüssen hinreichend zu bemessen ist, und schlägt daher folgende Zusatzpara- graphe 8b. hiermit zur Annahme vor: „Die Bataillonscommandanten, Hauptleute und Zugführer wählt der Ausschuß nach relativer Stimmenmehrheit. — Die Wahl der Bataillonscommandanten be darf der Bestätigung des Generalcommandos." Hinsichtlich der letzten zwei Zeilen: „Die Wahl der Ba taillonscommandanten bedarf der Bestätigung desGeneral- commandos", gestatte ich mir nur noch den mündlichen Zu satz: das ist schon in einer Generalordre von 1844 so be stimmt, hierüber, des Zusammenhangs wegen, wiederholt worden. Abg.v.Nosti.tz-Drzewiecki: Das Gesetz sowohl wie der Werichtgehen von dem gemeinschaftlich, wenn auch unter Bor aussetzung verschiedener Ausführung angenommenen Grund sätze aus, daß die Oberbehörde nur dann den Commandanten und Vicecommandanten einer Communalgarde zu wählen und zu bestellen habe, wenn eine vorherige Wahl von Seiten der Communalgarde oder des Ausschusses ohne Erfolg geblieben sei, aus was immer für einem Grunde. Ich kann nun in dieser Beziehung weder dem Deputationsgutachten in seiner Allge meinheit, noch auch der Regierungsvorlage meine Zustimmung geben. Ich gehe nämlich davon aus, daß, wenn erst versucht werden soll, ob ein Cvmmandant von Seiten der Communal garde selbst gewählt werde, und wenn diese Wahl entweder nicht zu Stande kommt aus Mangel an Interesse für die Sache oder aus bösem Willen in der Communalgarde, oder wenn sie zu Stande gekommen ist, endlich die Regierung sich nicht mit dieser Wahl einverstanden erklären kann, daß dann die Ernennung eines solchen Commandanten wohl ganz ohne Erfolg sein würde. Denn stellen Sie sich in die Lage dieses Commandanten: angenommen, er nähme diese Ernennung an, so wird er wohl eine so miserable und so wenig erfolg reiche Stellung einnehmen können, daß er gar nichts wirken kann. Ich habe wenigstens die vollständige Ueberzeugung, daß es viel besser ist, wenn von Seiten der Regierung von Haus aus sämmtliche Commandanten und Vicecommandan- ten ohne irgend eine Bedingung gewählt und ernannt wer den. Dieser Erläuterung zufolge erlaube ich mir daher, die H. 8 in folgender Fassung zur Annahme vorzuschlagen: „Die Commandanten und Dice§ommandantm der Com munalgarde jeden Orts werden von dem Generalcommando gewählt und ernannt," und es wird daraus die Folge hervorgchen, daß Alles, was hinter diesem Satze im Depu tationsgutachten steht, meiner Ansicht nach zum Wegfall zu bringen sein dürfte. Präsident v. Haase: Das Amendement, meine Herren, welches der Abg. v. Nostitz eingebracht hat, hat den Zweck, das Vorschlagsrccht, welches die Deputation demCommunal- gardenausschusse zutheilt, aufzuheben und die unmittelbare Erwählung des Commandanten und Vicecommandanten der Communalgarde jeden Ortes dem Generalcommando zu über lassen. Ich werde zunächst die Unterstützungsfrage auf dieses Amendement richten. Es lautet so: „Der Cvmmandant und Vicecom Mandant der Communalgarde jeden Ortes wer den vom Generalcommando erwählt und ernannt." Wird dieser Antrag unterstützt? — Er ist nicht hinreichend unterstützt. Nur 9 Stimmen sind dafür. Präsident v. Haase: Es haben zuerst der Abg. Haber korn, dann der Abg. Reichenbach und nach diesem der Abg. Sachße das Wort. Abg. Haberkorn: Die Z. 8 des vorliegenden Gesetz entwurfs räumt der Regierungsbehörde eines der umfang reichsten und wichtigsten Rechte ein; sie stellt nicht nur den Zeitpunkt fest, bis zu welchem die Wahl eines Commandanten vorgenommen werden muß, sondern bestimmt sogar, daß, wenn die Bestätigung dem Gewählten versagt wird, dann' das Ministerium des Innern berechtigt sein soll, für diesmal den Commandanten zu bestellen. Es ist dies gewiß ein so be deutendes Recht, daß man kaum glauben sollte, es bedürfe dazu noch etwas Weiteres. Will ich nun auch gegen die §. 8 in der Weise, wie sie die Regierung vorgeschlagen hat, deshalb nichts einwenden, weil ich anerkenne, daß es immer eines Antriebes für jede einzelneCommunalgarde dazu bedarf, bei der wichtigen Wahl eines Communalgardencommandan- ten mit großer Umsicht zu verfahren und einen tüchtigen Führer sich zu wählen, welcher dafür Bürgschaft leistet, daß es ihm wahrer Ernst ist, zu jeder Zeit ohneAnsehen derPerson die Ordnung und Ruhe aufrecht zu erhalten, und weil sich jede Communalgarde vor den Folgen der Paragraphe selbst zu schützen vermag: so kann ich doch meine Zustimmung dazu nicht geben, wenn die Deputation noch weiter geht, wenn sie die Wahl der Commandanten dem Generalcommando über lassen will. Es sagt der Bericht in dieser Beziehung, es habe zeither die Wahl des Commandanten und des Vicecomman danten den Communalgarden selbst zugestanden. In dieser Allgemeinheit ist jedoch selbst das faktische Verhältniß nicht richtig. Das Gesetz, welchesdies bestimmte, das vom22.Novem- ber 1848, ist durch §. laufgehoben, und man muß daher wegen her Wahl des Commandanten und Vicecommandanten auf Has Regulativ vom 29° November 1830 zurückgehen. Nach diesem Gesetze wird der Cvmmandant der Communalgarde
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