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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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einverstanden. Ich werde nun dem Abg. v. Kuntzsch und dann dem Abg. Haberkorn das Wort geben. Abg. v. Kuntzsch: Meine Herren! Wenn Sie etwa erwarten, daß ich die Eingabe meiner Kollegen unterstützen würde, so dürften Sie allerdings ganz falsch denken, nament lich würde das Motiv, welches der Herr Referent angegeben hat, mich am wenigsten dazu vermögen, dem Gutachten der Majorität in diesem Punkte beizutreten. Ja, die Petition ist mir sogar von meinen Kollegen übersendet worden, um sie zu befürworten, ich kann aber nur das Gegentheil thun, denn ich muß Sie ersuchen, gerade die Aerzte im Allgemeinen nicht frei zu lassen, sondern die gesetzliche Bestimmung beizubehal- ten, wonach Aerzte, sofern sie nicht an Krankenhäusern an gestellt oder practicirende Geburtshelfer sind, unbedingt für communalgardenpflichtig zu erklären. Der Grund, der in der Petition angeführt ist, spricht gerade dafür, daß sie eigentlich keinen Anspruch auf Exemtion haben können, und insofern kann ich mich nun allerdings dem Gesuche der Mit glieder des ärztlichen Vereins in Leipzig nicht anschließen, sondern muß die Kammer ersuchen, in dieser Beziehung die gesetzliche Bestimmung festzuhalten, am allerwenigsten aber dem Anträge der Majorität der Deputation beizutreten, da er, streng genommen, eine Nullität ist; denn dem Ausschüsse steht es jederzeit frei, die Verhältnisse zu prüfen, und wo um einigermaaßen gehörig begründete Entschuldigungs ursachen da sind, jeden Communalgardisten, auch wenn ihn das Gesetz nicht freispricht, vom Dienste zu dispensiren. Abg. Haberkorn: Es sind theils die Gründe, welche der Abg. Kuntzsch bereits entwickelt hat, die mich auch dazu bestimmen, dem Vorschläge des Herrn Referenten nicht bei zustimmen, vielmehr den Antrag zu stellen, die Petition auf sich beruhen zu lassen, theils füge ich noch zwei neue hinzu. Ich glaube nämlich, eben so gut, wie die Aerzte im Allge meinen vorschützen, ihre Berufsgefchafte gestatteten ihnen nicht, sich dem Communalgardendienst zu widmen, in ganz gleicher Lage befindet sich jedweder Geschäftsmann, auch er muß manchem Schaden sich aussetzen und dem Dienste folgen, und Gleiches trifft auch nur den Arzt. Außerdem aber glaube sch, ist durch die Bestimmung des Gesetzes vollständig dem Bedürfnisse genügt. Diejenigen Aerzte und Wundärzte, welche,wie es in §. 4 des Gesetzes vom 25, Juni1840 heißt, bei Kranken- und ander« öffentlichenAnstalten angestelltfind, oder als Geburtshelfer practiciren, die haben es ganz in ihrerHand, ob sie Communalgardisten werden wollen, oder ob nicht. Mit dieser Bestimmung wird aber gewiß allen wirklichen Beschwer den und Bedürfnissen des ärztlichenStandesabgeholfen sein, alle übrigenAerzte mögen aber so gut, wie jeder andere verpflich tete Bürger, so lange sie dienstpflichtig sind, den Dienst ver richten. Uebcrdies ist es gut, wenn sich Aerzte bei der Commu- nalgarde befinden, weil doch hier und da Unfälle im Dienste Vorkommen können, und schon die Anwesenheit eines Arztes für solche Falle von großem Nutzen sein kann. Die Aerzte könnten sich aber entweder diesem Dienste ganz entziehen, oder LI. K. (4 Abonnement.) ein besonderes Honorar als Communalgardenärzte in An spruch nehmen, wollte man sie ganz vom Dienste befreiter klären, während so die wenigen verpflichtet bleibenden Aerzte blos als Aerzte bei der Communalgarde gern Dienste leisten werden, und man sonach, so weit möglich, dafür sorgen wird, daß die Communalgarden nicht ganz von Acrzten entblößt werden. Abg. v. d. Planitz: Die Petition führt uns gewisser- maaßen zu dem Gesetzentwürfe zurück. Wir haben in dem Gesetzentwürfe selbstBestimmungen darüber getroffen, welche Personen künftig nicht mehr zur Communalgarde gehören sollen; jetzt giebt eine von Aerzten eingereichte Petition Anlaß, jene Bestimmungen nochmals zu erörtern. Ich glaube, die selbe würde die geeignetste Erledigung finden, wenn sie mit den übrigen Eingaben und Beilagen zu dem Gesetze an die erste Kammer gelangte, dort von der Deputation naher ge prüft und beleuchtet, der ersten Kammer zur Beschlußnahme vorgelegt würde, und dann wieder an uns zurückgelangte; indeß können wir doch die Petition nicht unerledigt lassen, und es wird wohl die Kammer für den Augenblick darüber Beschluß zu fassen haben. Die Meinung der ersten Deputation ist getheilt; ein Lheil will die Petition sofort zur Erledigung gebracht wissen und die Petenten durch Annahme ihrer Wünsche befriedrigen, während sie ein anderer Lheil als nicht zur Berücksichtigung geeignet ansieht. Ich glaube, es spricht sehr viel doch auch für die Petenten, und es würde daher wohk geeignet sein, wenn diese Petition an die Staatsregierung zurKenntnißnahmeundgeeignetenBerücksichtigung empfohlen werden könnte. Ich erlaube mir daher den Antrag zu stellen, diese Petition der hohen Staatsregierung zu geneigter näherer Prüfung und zu geeigneter Berücksichtigung zu empfehlen. Präsident v. Haase: DerAntrag desAbg. y. d.Planitz, in Bezug auf die eben gedachte Petition der Aerzte, ,geht da hin: „die Petition der hohen Staatöregierung,zu geneigter näherer Prüfung und geeigneter Berücksichtigung zu empfeh le«." Wird dieser Antrag unterstützt? — Geschieht hin reichend. Viceprasident v. Kriege r n: InBetreff dessen, waS der Abg. v. d. Planitz soeben bemerkt hat, habe ich Einiges zu er widern. Zunächst glaube ich, hat er wohl die Ansicht der Majorität der Deputation nicht richtig aufgefaßt, wenn er glaubt, wir wollen gänzlich den Anträgen der Petenten das Wort reden; das ist unsere Ansicht nicht, die Petenten verlan gen Befreiung, wir wollen nur Dispensation in geeigneten Fällen. Zweitens bemerkt aber der Abgeordnete, daß es viel leicht am zweckmäßigsten wäre, die Entschließung auf die Pe tition und die Beschlußfassung darüber zunächst der ersten Kammer anbeimzugeben. Das hat gewiß sehr Vieles für sich, weil die Petition so spät hier eingegangen ist, daß dieDe- putation behindert war, dieselbe bei ihren Vorberathungen zu berücksichtigen; allein ich glaube doch auch, daß wir nicht gehindert sind, sofort eine Enrschließung zu fassen, weil der 67
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