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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,1
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028242Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028242Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028242Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Falsche Zählweise zwischen den Seiten 590 bis 599
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-09-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 27
- Protokoll4. Sitzung 55
- Protokoll5. Sitzung 73
- Protokoll6. Sitzung 103
- Protokoll7. Sitzung 137
- Protokoll8. Sitzung 161
- Protokoll9. Sitzung 177
- Protokoll10. Sitzung 191
- Protokoll11. Sitzung 199
- Protokoll12. Sitzung 221
- BeilageBeilage 237
- Protokoll13. Sitzung 241
- Protokoll14. Sitzung 251
- Protokoll15. Sitzung 277
- Protokoll16. Sitzung 285
- Protokoll17. Sitzung 303
- Protokoll18.09.1850 327
- Protokoll19. Sitzung 337
- Protokoll20. Sitzung 359
- Protokoll21. Sitzung 369
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 439
- Protokoll24. Sitzun 467
- Protokoll25. Sitzung 493
- Protokoll26. Sitzung 521
- Protokoll27. Sitzung 549
- Protokoll28. Sitzung 575
- BeilageBeilage zu Nr. 28 der zweiten Kammer 599
- Protokoll29. Sitzung 601
- BeilageBeilage zum Bauetat 627
- Protokoll30. Sitzung 633
- Protokoll31. Sitzung 653
- Protokoll32. Sitzung 663
- Protokoll33. Sitzung 675
- Protokoll34. Sitzung 695
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 719
- Protokoll37. Sitzung 741
- Protokoll38. Sitzung 755
- Protokoll39. Sitzung 777
- Protokoll40. Sitzung 809
- Protokoll41. Sitzung 829
- Protokoll42. Sitzung 851
- Protokoll43. Sitzung 873
- Protokoll44. Sitzung 893
- Protokoll45. Sitzung 899
- Protokoll46. Sitzung 933
- Protokoll47. Sitzung 957
- Protokoll48. Sitzung 985
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1045
- Protokoll51. Sitzung 1065
- Protokoll52. Sitzung 1083
- Protokoll53. Sitzung 1115
- BandBand 1850/51,1 -
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gemacht worden, und ich konnte mich des Wortes begebe», wenn ich es nicht für nöthig hielte, auf einige Äußerungen des letzten Sprechers einige kurze Bemerkungen zu machen. Er sagte: es seien bei den neuen Vorschlägen, welchem der jenseitigen Kammer und spater von der diesseitigen Deputa tion gemacht worden sind, einige Verschärfungen des ur sprünglichen Entwurfes eingctrcten. Es ist dies nicht der Fall, und es wird sich bei den einzelnen Paragraphen darüber sprechen lassen, wenn ein Mitglied so etwas vorfinden sollte. Indessen muß ich ausdrücklich bemerken, daß die Deputation keineswegs etwa die Absicht hat, an einer Reaction zu ar beiten, sondern, wie ich schon gestern zu bemerken mir erlaubt habe, nur danach gestrebt hat, daß die Angelegenheit des Vereins- und Versammlungsrechts einer Regelung unter worfen werde. Ich muß mich auf die Ausdrücke beziehen, die auch in dem Berichte erwähnt sind. Im Jahre 1848 war eine sehr große politische Erregtheit im deutschen Volke, und es ist natürlich, daß Gesetze, welche unter dem Einflüsse eines solchen Verhältnisses entstanden sind, auch für eine längere Zeit eine definitive Geltung nicht in Anspruch nehmen kön nen, sondern daß cs in den nächsten Jahren einer Fortfüh rung, oder besser einer Regelung derselben bedarf. Da spe zielle Einwendungen gegen den Hauptantrag der Deputation, wie er Seite 108 vorliegt, nicht erhoben worden sind, so darf ich hoffen, daß die Kammer diesem Anträge ihrer Deputation auf nachträgliche Genehmigung der Verordnung beistimmcn werde. Präsidentv. Haase: Ehe zur speciellcn Debatte über gegangen wird, habe ich den Antrag der Deputation Seite 108 zur Abstimmung zu bringen, welcher dahin geht: „die zweite Kammer wolle dem von der ersten Kam mer gefaßten Beschlüsse, die nachträgliche Ge nehmigung zu der erwähnten Verordnung zu rrtheilen, beitreten." Will die Kammer diesen Beitritt beschließen? — Gegen vier Stimmen Ja. Referent Abg. Scheibner: Der Eingang der Verord nung lautet: Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. habenUns, mit Rücksicht auf die seitFreigebung desVereins- And Versammlungsrechts gemachten Erfahrungen, bewogen gefunden, über die Ausführung des Vereins- und Versamm lungsrechts Folgendes auf Grund der §. 88 der Verfassungs- urkunde zu verordnen: Abschnitt I. Bon den Versammlungen. Zur Veranstaltung friedlicher Versammlungen bedarf es keiner besondern Erlaubniß. Das Recht, sich zu versammeln, wird unter folgenden Bedingungen ausgeübt. (Die speciellen Motive zu sammtlichenParagraphen dieser Verordnung s. M. I. K. Nr. 9. S. 125 f. Ihre Deputation hat sich nun über die§. I so aus gesprochen: Bei der näheren Prüfung der einzelnen Paragraphen und der von der ersten Kammer gefaßten Beschlüsse hat die Deputation, beziehentlich nach vorgängiger Vernehmung mit dem Herrn Commissar der Staatsregierung, zu folgenden Be merkungen und Anträgen sich veranlaßt gefunden. Zu§. 1. Der erste Satz dieser Paragraphe schien der Deputation lediglich eine Wiederholung des im Eingänge der Verordnung anerkannten, seit Publication des Beschlusses der deutschen Bundesversammlung vom 2. April 1848 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1848, Seite 49) bestehenden Grundsatzes der Freigebung des Vereins- und Versammlungsrechtes und um so mehr entbehrlich zu sein, als auch der zweite Satz der Paragraphe das Recht sich zu versammeln als bestehend ausdrücklich anerkennt. DieDeputation vereinigte sich indeß in Betracht, daß die Aufstellung des obersten Princips des Abschnitts!, in der ersten Paragraphe desselben in einer auch von der österreichischen und preußischen Gesetzgebung beliebten Fassung nicht unpassend, wenigstens unbedenklich sei, und um nicht eine bloß formelle Differenz mit der ersten Kammer hervorzurufen, zu dem Anträge, die §. 1, und zwar in der von der ersten Kammer an genommenen Fassung: „Zu friedlichen Versamm lungen und deren Veranstaltung bedarf cs rc. bis: ausgeübt" zu genehmigen. Präsident 0. Haase: Hat Jemand etwas dazu zu be merken? Die Deputation hat hier erwähnt, daß die erste Kammer den ersten Satz der ß. 1 in der Maaße geändert hat: „Zu friedlichen Versammlungen und deren Veranstaltung bedarf es keiner Erlaubniß" rc. Giebt die Kammer dieser veränderten Fassung ihren Beifall? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer mit dieser Fassung §. Ian?-— Einstimmig Ja. Referent Abg. Scheibner: 8-2. Die Zusammenberufung von Versammlungen, in wel chen öffentliche Angelegenheiten erörtert werden sollen, ist, wenn sie öffentlich erfolgt, wenigstens 24 Stunden vor dem Zusammentritte der Versammlung mit Angabe der Zeit, des Orts und des Zwecks derselben der Polizeibehörde des Ver sammlungsort schriftlich anzuzeigcn, worüber der betreffende Beamte sofort eine Bescheinung auszustellen hat. Die Deputation spricht sich über ß. 2 so aus: Zu 2. Die Deputation erkannte es als Wünschenswerth und
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