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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,1
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028242Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028242Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028242Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Falsche Zählweise zwischen den Seiten 590 bis 599
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-10-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 27
- Protokoll4. Sitzung 55
- Protokoll5. Sitzung 73
- Protokoll6. Sitzung 103
- Protokoll7. Sitzung 137
- Protokoll8. Sitzung 161
- Protokoll9. Sitzung 177
- Protokoll10. Sitzung 191
- Protokoll11. Sitzung 199
- Protokoll12. Sitzung 221
- BeilageBeilage 237
- Protokoll13. Sitzung 241
- Protokoll14. Sitzung 251
- Protokoll15. Sitzung 277
- Protokoll16. Sitzung 285
- Protokoll17. Sitzung 303
- Protokoll18.09.1850 327
- Protokoll19. Sitzung 337
- Protokoll20. Sitzung 359
- Protokoll21. Sitzung 369
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 439
- Protokoll24. Sitzun 467
- Protokoll25. Sitzung 493
- Protokoll26. Sitzung 521
- Protokoll27. Sitzung 549
- Protokoll28. Sitzung 575
- BeilageBeilage zu Nr. 28 der zweiten Kammer 599
- Protokoll29. Sitzung 601
- BeilageBeilage zum Bauetat 627
- Protokoll30. Sitzung 633
- Protokoll31. Sitzung 653
- Protokoll32. Sitzung 663
- Protokoll33. Sitzung 675
- Protokoll34. Sitzung 695
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 719
- Protokoll37. Sitzung 741
- Protokoll38. Sitzung 755
- Protokoll39. Sitzung 777
- Protokoll40. Sitzung 809
- Protokoll41. Sitzung 829
- Protokoll42. Sitzung 851
- Protokoll43. Sitzung 873
- Protokoll44. Sitzung 893
- Protokoll45. Sitzung 899
- Protokoll46. Sitzung 933
- Protokoll47. Sitzung 957
- Protokoll48. Sitzung 985
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1045
- Protokoll51. Sitzung 1065
- Protokoll52. Sitzung 1083
- Protokoll53. Sitzung 1115
- BandBand 1850/51,1 -
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Die zuletzt erfolgte Abweisung der Petenten scheint al lerdings auf ein Uebereinkommen zwischen der hohen Staats regierung und den vier Besitzern der Leipziger Apotheken sich zu gründen, wonach diesen gestattet worden, gegen Entsagung der von ihnen angesprochenen Privilegien noch zwei Apothe ken in Leipzig auf ihre Kosten, und zwar eine derselben in der östlichen Vorstadt, eigenthümlich zu errichten, indem dabei von eben denselben die Verweigerung der Concession einer Apo theke zu Reudnitz anfänglich als Bedingung des Uebcrein- kommcns ausgestellt, dann aber als eine Hoffnung odcrBitte ausgesprochen und von der hohen Stäatsregierung beim Abschlüsse des mehrcrwahntcn Uedereinkommcns in dieser Beziehung, besage einer Verordnung der königlichen Krcisdi- rection zu Leipzig an den dasigcn Rath und Bezirksamt, vom 7. März 1850 erklärt worden: „daß, wenn die Besitzer der vier Apotheken zu Leipzig noch die Hoffnung und Bitte aus gesprochen, daß, so lange als die Verhältnisse Leipzigs und dessen nächster Umgebung nicht in einer wesentlichen Weise sich verändert haben würden, durch Conccssionirung neuer Apotheken für Leipzig oder dessen Umgebung ihnen eine Concurrenz an die Seite nicht gesetzt werde, es zwar nicht thunlich falle, in Beziehung auf die etwaige Con- crssionirüng neuer Apotheken in der Stadt Leipzig oder des sen nächster Umgebung eine für alle Zeiten bindende und das freie Ermessen der Staatsregierung in dieser Hin sicht beschränkende Erklärung abzugeben, doch die Bittsteller schon aus den wegen Errichtung von Apotheken bisher be folgten und fcstzuhaltendcn Verwaltungsgrundsatzcn die Ge wißheit entnehmen können, daß zu Ertheilung einer derarti gen Concesst'on in dem bezeichneten örtlichen Be reiche so lange nicht werde verschütten werden, als sich ent weder in Folge wesentlich veränderter örtlicher Verhältnisse, oder auch einer das Publicum benachtheiligcnden und durch die den Behörden zu Gebote stehenden administrativen Maaß- regeln mit Erfolg nicht abzustellenden Mangelhaftigkeit -er Leipziger Osfieinen oder einzelner derselben ein wirkliches und dringendes Bedürfniß dazu Herausstellen sollte." Zwar ist zigs auf weitere unerwartete Schwierigkeiten stoßen würde." In einer Verordnung ver königlichen Kreisvircction an dieselben vom 29. Juni 1849 heißt es: „Nachdem sich aus den in den Acren ge machten Erfahrungen herausgestellt hat, daß aus dem zcither einge- schlagcnen Wege der Verhandlung mit den Beiheiligten (vier Be sitzern derApocheken zu Leipzig) zu der im öffentlichen Interesse drin gend nöthigen Vermehrung der Apotheken zu Leipzig kaum zu gelangen sein werde, hat das Ministerium dcs Innern beschlossen, dafern die Be sitzer der dermalen in Leipzig bestehenden Apotheken binnen einer vier- wöchentlichenFrist,die denselben hierzu vomTage der Eröffnung ge genwärtiger Verordnung an dazu eingeräumt werden mag, eine jenem Vorschläge des königl. Ministeriums entsprechende Erklärung in verbindlicher Weise nicht abgegeben haben sollten, zu Befriedi gung des entschieden vorliegenden Bedürfnisses zur Vermehrung der hiesigen Apotheken, namentlich in den neuen äußern Stadtthei- len, ohne weitere Rücksicht auf jene Privilegien die nöthigen Con- cessionen an Dritte zu ertheilen und den Apothekenbesthern die An- und Ausführung ihrer vermeintlichen Schädenansprüche im Rechts wege, dasern sie sich damit fortzukommen getrauen, lediglich zu überlassen. Insbesondere wird das königl. Ministerium dann aber auch nicht weiter Anstand nehmen, wegen der mit Rücksichtnahme auf die in Leipzig bestehenden Privilegien zeither ausgesetzten, durch dieselben aber in keiner Weise behinderte» und seit geraumerZeitvon vielen Seiten her bereits nachgesuchten Erlaubniß zu Anlegung einer Ofsicin zu Reudnitz Entschließung zu fassen. in derselben Verordnung, worin demRathe und demEezirks- arzte zu Leipzig aufgegeben worden, bei Anlegung der neuen Apotheken daselbst wesentlich darauf Rücksicht zu nehmen, daß durch Errichtung einer Apotheke in der Maricnvorstadt insbesondere auch für das Bedürfniß von Reudnitz und die damit zusammenhängenden Ortschaften gesorgt werde, das Erforderliche einzuleiten, die definitive Beschei dung der Gemeinde Reudnitz auf ihr Gesuch, an diesem Orte eine Apotheke zu concessioniren, noch ausgesetzt, indessen nach Abschluß des erwähnten Uebereinkommens in einer Verord nung der Leipziger Kreisdircction an den Rath und den StadtbezirksarztKom 28. Mai 1850 die abschlägticheBeschei- dung der Petenten ausgesprochen worden, indem es daselbst heißt: „Was ferner die von den Apothekenbcsitzern Blatt 254b der Acten sich A. Xr. 419 neuerlich ausgesprochenen Wünsche und Anträge betrifft, so hat der -s»b «. gestellte (die Verweigerung der Concession für Reudnitz betreffende) durch die auf Anordnung des königlichen Ministern unterm heuti gen Lage verfügte abfällige Bescheidung der Gemeinde Reud nitz und Genossen auf ihr Gesuch wegen Eonccssioninmg einer Apotheke zu Reudnitz von selbst Erledigung gefunden." In Erwägung des Thatsächlichen, was die Petenten an geführt haben und Zu dessen Widerlegung der Deputation etwas nicht zugegangen, sowie in Hinsicht auf die in deut schen Landen im Bezug auf Errichtung von Apotheken allge mein in Anwendung befindlichen Grundsätze ist die unter zeichnete Deputation einstimmig der Ansicht: „daß das Ge such der Petenten zu gewahren sein möchte." Die Deputation verkennt nicht, daß das öffentliche In teresse erheischt, das Unternehmen und die Errichtung einer Apotheke nicht einem Jeden nach Gutdünken zu gestatten, und daß der Sraat bei seiner Pflicht, für Leben und Gesundheit seiner Angehörigen zu sorgen, das Recht, eine Apotheke zu errichten nnd zu führen, an bestimmte Vorschriften und Be dingungen zu knüpfen hat, ohne deren Eintritt diese Gestat tung zu verweigern ist. Nun ist aber, abgesehen von den Vorschriften, welche die Persönlichkeit des Apothekers und das Apothekergeschäft sowie dessen Führung betreffen, soviel der Deputation bekannt ist, die erste und hauptsächlichste Bedingung, ohne welche eine Apotheke gar nicht errichtet werden darf, das Bedürfniß; ist aber dieses Bedürfniß vorhanden, so mag der Staat nicht nur die Errichtung einer Apotheke den deren bedürfenden und darum nachsuchcndcn Ortschaften und Einwohnern gestatten, sondern er ist sogar verpflichtet, diesen , selbige zu gewähren und nöthigenfalls Staatswcgen anzuvrdnen. Das Bedürfniß einer Apotheke für einen Ort oder eine Umgegend wird nach deren Einwohnerzahl bemessen. In deutschen Staaten wird angenommen, daß eine Apotheke nur dann zu gründen, wenn sie mindestens auf eine Kundschaft von 3000—4000 Menschen rechnen könne, ch Sv giebt man eine Apotheke in Preußen einer Bevölkerung von 5000 Ein wohnern auf dem Lande und von 3—8000 dergleichen in den Städten; mit wenig Unterschied ist dies auch in den übrigen deutschen Staaten, z. B. in Württemberg, Mecklenburg- Schwerin und Braunschweig der Fall. In Sachsen, wo sich jetzt 170 Apotheken befinden, kommt im Durchschnitt auf 9300 Einwohner eine Apotheke. Diese Zahlen sind die hvch- *) Staatslerikon von -Karl von Notteck und Lari Wctcker. Al tona 1.845, Thkil I. S. 595 Apotheken.
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