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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,1
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028242Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028242Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028242Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Falsche Zählweise zwischen den Seiten 590 bis 599
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-08-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 27
- Protokoll4. Sitzung 55
- Protokoll5. Sitzung 73
- Protokoll6. Sitzung 103
- Protokoll7. Sitzung 137
- Protokoll8. Sitzung 161
- Protokoll9. Sitzung 177
- Protokoll10. Sitzung 191
- Protokoll11. Sitzung 199
- Protokoll12. Sitzung 221
- BeilageBeilage 237
- Protokoll13. Sitzung 241
- Protokoll14. Sitzung 251
- Protokoll15. Sitzung 277
- Protokoll16. Sitzung 285
- Protokoll17. Sitzung 303
- Protokoll18.09.1850 327
- Protokoll19. Sitzung 337
- Protokoll20. Sitzung 359
- Protokoll21. Sitzung 369
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 439
- Protokoll24. Sitzun 467
- Protokoll25. Sitzung 493
- Protokoll26. Sitzung 521
- Protokoll27. Sitzung 549
- Protokoll28. Sitzung 575
- BeilageBeilage zu Nr. 28 der zweiten Kammer 599
- Protokoll29. Sitzung 601
- BeilageBeilage zum Bauetat 627
- Protokoll30. Sitzung 633
- Protokoll31. Sitzung 653
- Protokoll32. Sitzung 663
- Protokoll33. Sitzung 675
- Protokoll34. Sitzung 695
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 719
- Protokoll37. Sitzung 741
- Protokoll38. Sitzung 755
- Protokoll39. Sitzung 777
- Protokoll40. Sitzung 809
- Protokoll41. Sitzung 829
- Protokoll42. Sitzung 851
- Protokoll43. Sitzung 873
- Protokoll44. Sitzung 893
- Protokoll45. Sitzung 899
- Protokoll46. Sitzung 933
- Protokoll47. Sitzung 957
- Protokoll48. Sitzung 985
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1045
- Protokoll51. Sitzung 1065
- Protokoll52. Sitzung 1083
- Protokoll53. Sitzung 1115
- BandBand 1850/51,1 -
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wenn sie dann noch außen bleiben, mit dem Verluste der Wählbarkeit bestraft werden sollen. Präsidentv. Haase: Ich habe nun zu erwarten, ob Jemand in dieser Beziehung etwas zu bemerken har. Der Herr Secretair hat Ihnen schon erwähnt, daß verschiedene Kategorien von Abgeordneten und Stellvertretern bestehen, welche in dieser Kammer nicht erschienen sind. Wenn ich nicht irre, so handelt es sich zunächst um das Verfahren, wel ches in Bezug auf die erste, zweite und vierte Kategorie anzu wenden ist. Referent Secretair Sch erb n er: Zu der ersten Kate gorie gehören die principalen Abgeordneten, welche Bedenken Lefunden haben zu erscheinen; die zweite Kategorie begreift die Stellvertreterin sich, die keine Principale mehr haben, aber ein Bedenken gegen ihren Eintritt in die Kammer ge äußert haben; in der vierten Kategorie sind Diejenigen, welche ein Bedenken nicht geäußert haben, aber auch nicht er schienen sind. Präsident v. Haase: Das Direktorium ist der Ansicht, daß gegen diese drei Kategorien das Verfahren eingehaltcn werde, welches in der 18. Paragraphe des Wahlgesetzes im Allgemeinen vorgeschrieben ist, und ich habe die Kammer nun zu fragen, ob sic mit der Ansicht des Direktoriums einverstan den ist, daß gegen die genannten drei Kategorien von Abge ordneten und respective Stellvertretern dieses Verfahren gel tend gemacht werde. Das Verfahren selbst aber besteht in der Hauptsache darin, daß die Abwesenden von der Kammer dreimal geladen werden zu erscheinen und, wenn sie nach der -ritten Aufforderung nicht erscheinen, ihre Ausschließung aus der Kammer und der Verlust der Wählbarkeit ausgesprochen wird. Ist die Kammer mit diesem Vorschläge des Direkto riums einverstanden? — Gegen I Stimme (Riedel) Za. Referent Secretair Sch ei b n er: Es wird durch diesen Beschluß auch zu gleicher Zeit der Abgeordnete Albrecht ge troffen werden, welcher nach der Ansicht des Direktoriums in die erste Kategorie gehört. Der Abgeordnete Albrecht hatte nämlich vor einiger Zeit bei der Regierung gebeten, von seiner Einberufung, seiner Geschäftsverhältnisse halber, abzusehen, er ist dann von der Kammer einberufen worden, allein er hat neuerdings ebenfalls wieder seine ausgebreitcten Geschäfts verhältnisse vorgeschützt, gleichzeitig aber auch in einer Zu schrift an das Präsidium erwähnt, daß ihm ebenfalls rechtliche Bedenken gegen die Statthaftigkeit der Einberufung deigin- grn. Das Direktorium ist nun derAnsicht, daß durch diesen Beschluß, den Sie soeben gefaßt haben, auch der Abgeordnete Albrecht, welcher in die erste Kategorie gehören wird, getroffen sein werde. Präsident v. Haase: Es bedarf dies eigentlich keiner Hefondern Frage, denn der Abgeordnete Albrecht hat wegen feines Erscheinens in der Kammer überhaupt Bedenken ge äußert, er fällt daher in die erste Kategorie. Inzwischen, um. allen und jeden Zweifel zu beseitigen, frage ich doch noch die Kammer ausdrücklich, ob sie damit einverstanden ist, daß in Bezug auf den Abgeordneten Albrecht das nämliche Verfah ren eingehallen werde, welches überhaupt gegen die Abgeord neten eingehalten werden soll, die Bedenken geäußert babcn, in der Kammer zu erscheinen? Einstimmig Za. Referent Secretair Scheibner: Zn die zweite Kate gorie gehören die stellvertretenden Abgeordneten Gehe und Haberkorn. Was den Ersteren betrifft, so ist seinethalben schon Beschluß gefaßt worden am 2. August, es ist nämlich seine Weigerung für unbegründet erachtet und seine Einberu fung beschlossen worden. Was den stellvertretenden Abge ordneten Habcrkorn betrifft, so har er ebenfalls das Erscheinen im Landtage abgelehnt, er hat aber erklärt, daß er das Erschei nen abhängig machen wolle von dem Beschlüsse der Kammer in Betreff ihrer Comperenz. Sie wissen, daß dieser Be schluß bereits gefaßt worden ist, und es wird dadurch das eine Bedenken des Herrn Haberkorn erledigt sein; er hat aber auch noch ein Bedenken geäußert, welches darin besteht, daß er überhaupt glaubt, er könne als Stellvertreter zu dem gegen wärtigen Landtage nicht einbcrufen werden. Die Grund sätze, die die Kammer angenommen hak, werden noch in Ihrem Gedächtnisse sein. Diese Grundsätze sind nämlich vereinbart worden im Jahre 1837 und wiederholt 1847 zwi schen Regierung und Kammer. Darnach werden nämlich die Stellvertreter, wenn die Principalabgeordnercn überhaupt nicht mehr vorhanden sind, von der Regierung cinberufen, wenn nämlich überhaupt vor der Einberufung zum Landtage eine Neuwahl nicht mehr möglich ist. Habcrkorn ist nun von der Regierung einbcrufen worden, ist nicht erschienen, und nun- mehrwird er vondcr Kammer einzuberufen sein. Indessen wie derhole ich, auch seinetwegen ist ein besonderer Beschluß nicht nvthig, denn er fällt in die zweite Kategorie. Präsident II. Haase: Sie sind daran erinnert worden, daß in Bezug des stellvertretenden Abgeordneten Gehe bereits ein Beschluß der Kammer vorlregt, daher es nicht nöthig ist, Et was weiter darüber zu sagen; aber in Bezug des stellvertreten den Abgeordneten Habcrkorn ist allerdings noch eine Frage in sofern zu stellen, als derselbe nicht nur die Competenz der Kam mer, sondern auch überhaupt, nachdem der Abgeordnete, dessen Stellvertreter er ist, seine Wählbarkeit verloren, bezweifelt hat, ob er einzuberusen gewesen sei. Bekanntlich ist sein Principalabgeordneter suspcndirt worden. Bemerken muß ich noch dabei, daß das Direktorium in dem Schreiben des Herrn Habcrkorn noch die Erklärung gefunden, daß er zwar zunächst die Entscheidung der Kammer über die Competenz- frage abwarten, allein sobald die Kammer sich für ihre Com- pctenz entschieden habe, in die Kammer eintretcn wolle. Nach solchem wird Herr Haberkorn von der stattgefundenen Ent scheidung der Competenzfrage zu benachrichtigen und damit jedenfalls die Aufforderung an ihn, in der Kammer zu er scheinen , zu verbinden sein. Diese Aufforderung wird aber
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