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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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v. Posern: Was ich sagen wollte, ist eigentlich schon Aon dem Herrn v. Friesen gesagt worden, daher nur noch wenige Worte. Ich hatte allerdings gewünscht, man hatte die eisernen Capitalien gar nicht berührt in dem Gesetze. Man wird mir freilich dagegen einhalten: was haben die eiser nen Capitalien für ein Vorrecht vor den Erbzinsen und an dern dergleichen vertragsmäßigen Rechten? — und wer mir dies einhält, hat eigentlich Recht, denn schon der Beiname Erbzins, Erbpachtscanvnu. s. w. bezeichnet, daß die fraglichen Renten forterben, also auch eisern sein sollen. Ich sollte jedoch meinen, ein Unterschied wenigstens bestünde doch wohl. Diese eisernen Capitalien nämlich beruhen meistens auf Stiftungen, und berühren wir einmal auch dieses Feld, so vergessen wir wahrlich alle Pietät und den alten Grund satz, daß Stiftungen vor Allem heilig gehalten werden müssen; wir kommen sonst dahin, daß sich künftig wohl Jeder hüten wird, eine wohlthatige Stiftung für Kirchen, Schulen, Familien oder andere Anstalten zu guten, frommen und mil- LenZwecken zu machen, denn es ist dann eben gar nichts mehr in der Welt sicher, fest, bleibend und heilig. Wahrscheinlich werde ich also für das gänzliche Unberührtlafsen der eisernen Capitalien stimmen. Bürgermeister Müller: Handelte es sich rücksichtlich der eisernen Capitalien lediglich um Geldverhältnisse, so würde ich für dieBeibehaltung der in §. 11». erwähnten Worte sein. Denn was für ein Unterschied zwischen einem eisernen Kapi tale sei und zwischen Erbpachtssummen, Erbzinsen oder an dern Gefällen, welche an die Stelle des Kaufgeldes getreten sind, kann ich, wenn blos das Geldverhältniß in Frage kommt, in der That nicht begreifen. Allein wenn man dabei eine andere Seite berührt, die bereits mehrfach besprochen worden ist, wenn man, was sehr oft der Fall ist, annehmen muß, daß eiserne Capitalien auf Stiftungen, und namentlich auf from men Stiftungen beruhen, so muß ich allerdings für den Weg fall der Worte sprechen. Mir sind sehr viele Fälle bekannt, wo eiserneCapitalien auf frommen Stiftungen beruhen. Daß diese durch das vorliegende Gesetz nicht berührt werden dür fen, das sagt gewiß das eigene Herz Jedem unter uns. Meine Herren! Die Dankbarkeit gegen fromme Stiftungen erinnert Lins daran. Es hat manchmal Jemand, der eine fromme Stiftung macht, ein ganz besonderes Interesse, daß gerade von diesem Orte, von diesem Rittergute oder Bauergute aus etwas in die Kirche fließen soll, es bezieht sich der Wunsch auf einen Ort, wo er vielleicht ein besonderes Glück gemacht, oder wo ihn sonst der Himmel mit Segen überschüttet hat. Wollen wir in dieseVerhältniffe eingreifen, so würde das nach meiner Ansicht zu weit gegangen sein. Ich spreche mich daher ganz in der Weise aus, wie der Herr Bürgermeister Starke, und mit dem Wunsche, daß der geehrte Antragsteller doch wo mög lich seinem Anträge eine Fassung gebe, wodurch diejenigen eisernen Capitalien ausgenommen werden, welche fromme Stiftungen ausmachen. Ist dies Letztere nicht der Fall, so sehe ich allerdings keinen Unterschied zwischen Erbzinsen oder andern Erbpachtsgeldern und eisernen Capitalien. Deshalb wollte ich den Herrn Antragsteller bitten, vielleicht in dieser Beziehung nachzuhelfen. Vicepräsident Go ttsch al d: Herr Bürgermeister Starke hat bereits durch Beispiele das Verhältniß näher dargelegt, welches auch ich habe bezeichnen wollen; ich ergänze durch noch ein Beispiel, was HerrBürgermeister Starke gesprochen hat. Ich kenne eine Stadtgemeinde, dit besaß ein Rittergut und ein Vorwerk. Auf Anordnung der Regierung mußte die Stadtgemeinde sich des Rittergutes nebst dem Vorwerke entledigen auf dem Wege der erbzinsweisen Austhuung; es wurden Parzellen jener Grundstücke auf dem Wege der Lici- tation erstanden, unter der Bedingung, daß die Hälfte des Kaufgeldes baar bezahlt werde, die andere Hälfte aber eisern auf dem Grundstücke hasten bleiben müsse, mit vier Procent verzinslich, und zwar unter hypothekarischer Sicherheit. Es kommt allerdings vor, daß Schuldner von solchen Erbzins- stammcapitalien den Wunsch haben, sich dieser eisernen Capi talien zu entledigen, Indessen die Behörde kann nach den con- tractmäßigen Bestimmungen nicht hierauf eingehen, und da wünschte ich diesen damit zu helfen, daß, wo beide Theile einverstanden sind über die Abzahlung der Capitale, diese Ca- pitale kündbar gemacht würden. Wollte man den Schuldner zur Ablösung nöthigen/ so würde man ihn, wie dies in den meisten Fällen eintreten würde, in die Lage bringen, statt des Erbzinsstammcapitals ein neues Capital zu erborgen, und dies würde ihm jedenfalls nicht anders möglich, als dadurch, daß er dem neuen Darleiher hypothekarische Sicherheit ge währt. Dies würde ihm also einen Kostenaufwand verur sachen, der ihm bei dem Fortbestehen dieses Verhältnisses nicht zugezogen wird, oder dem er entgeht, wenn die Kündbarkeit ausgesprochen, von dieser aber kein Gebrauch gemacht wird. Was die Stiftungscapitalien betrifft, so wurde eine Berech nung aufgestellt, nach welcher Stiftungen in gewissen Fällen besser wegkommen würden; allein da entsteht die Frage: wo kommt dasPlus her? Es müßte dies doch der Schuldner oder der Verpflichtete zu tragen haben; ich glaube aber, darauf hat die Behörde, die dergleichen Capitalien zu verwalten hat, kein Recht, sondern sie hat nur Anspruch darauf, daß der No minalbetrag des Stiftungscapitals gewährt werde, und ihre Obliegenheit wird nur sein, das Capital so unterzubringen, daß die ftiftungsmäßigen Zwecke ferner erreicht werden kön nen. Es wurde von dem Herrn v. Polenz eingehalten, daß, wenn dergleichen Capitalien kündbar gemacht würden, dann das stistungsmäßige Verhältniß gestört würde; allein Dasselbe tritt auch und in einem noch viel höheren Grade ein, wenn sie der Ablösung unterworfen werden; es wird dann jedenfalls eintreten, wenn ein zu niedriger Maaßstab angenommen wer den sollte, worüber zur Zeit noch nichts feststeht. Es kann der Fall eintreten, der früher schon erwähnt wurde, daß nicht ein mal der Nominalbetrag gewährt wird, daß also die Verwal-
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