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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Ablösung mehr im Interesse des Berechtigten und geht des halb dieProvocation von ihm aus, so wird er zufrieden gestellt sein, wenn er die Zahlung nur in Landrentenbriefen erhält. Auf diese Weise aber wird, ohne daß der Nachtheil die Berech tigten allein trifft, Dasselbe erreicht werden, was die Staats regierung durch den niedrigen baaren Ablösungsfuß erreicken will, daß nämlich der allzugroßen Vermehrung der Land rentenbankschuld vorgebeugt wird. v. Watzdorf: Ich habe mir erlaubt, bereits bei der allgemeinen Debatte darauf hinzudeuten, daß ich in Bezug auf die von der Deputation vorgeschlagene Ablösungs modalität bei §. 13 einige Bedenken hätte und mir erlauben würde, auch einen anderweiten Vorschlag deshalb einzu bringen. Zuvörderst geht mir gegen die Vorschläge der De putation das Bedenken bei, daß die Deputation in ihrem Vorschläge einen Unterschied zwischen dem Provocaten und dem Provocanten macht, und den Provocanten alsoin eine un günstigere Lage versetzt, als den Provocaten. Ich glaube, wir müssen, wenn wir die Ablösung der baaren Geldgefälle be günstigen und den Zweck schnell erreichen wollen, durchaus den Provocanten mit keinem Nachtheile bedrohen, sondern ich halte es für zweckmäßiger, bei der im Gesetzentwürfe vor geschlagenen Bestimmung stehen zu bleiben, daß dem Ver pflichteten die Wahl unter den Ablösungsmodalitäten bleibt. Einverstanden bin ich mit der geehrtenDeputation darin, daß sie das Ablösungsquantum, welches in Landrentenbriefen ge währt werden soll, aufden 25fachen Betrag festgeftellt hat; nicht einverstanden bin ich mit ihr, daß sie in Bezug auf die Ablösung in baarem Gelde keinen Unterschied gemacht hat zwischen dieser Modalität der Zahlung und der Zahlung in Landrentenbriefen, da doch in diesen beiden Währungen ein wesentlicher Unterschied besteht. Ich will nicht verkennen, daß allerdings, möge nun die Ablösung in baarem Gelde oder auch in Landrentenbriefen erfolgen, unter gewissen Verhält nissen für den Berechtigten Verluste entstehen können; allein ich glaube, daß allerdings der wünschenswerthe Zweck der Ablösung einestheils diese Verl,uste rechtfertigt, theils aber auch ein gewisses Opfer für die Nachtheile gebracht werden kann, welche mit der Schwierigkeit derReceptur der abzu lösenden Geldgefälle verbunden sind, weil diese Receptur nie ohne bedeutende Beschwerden und auch ohne einzelne Ver luste ausführbar ist. Nächstdem aber auch enthält doch das Gesetz jedenfalls d en Vortheil für den Berechtigten, daß ihm die Möglichkeit gewährt wird, für eine Rente, welche sonst niemals zu capitalisiren war, ein Capital zu empfangen, das möglicherweise für ihn von großem -Werthe sein kann. Aus diesen Gründen sehe ich mich veranlaßt, folgendes Amen dement zu stellen: Insoweit nicht unter den Betheiligten über die Ab lösung etwas Anderes bestimmt ist, wobei es in jedem Falle sein Bewenden hat, sind die ß. 10 v., K. 11s. und §. 12 be zeichneten Geldabentrichtungen der Ablösung in folgender Weise unterworfen: Es steht, möge nun von dem Berechtigten oderBe- i. K. lasteten auf deren Ablösung angetragen worden sein, dem Belasteten die Wahl zu a) und zwar ebenfalls nach seinem Ermessen, 1) durch Erlegung des baaren zwanzigfachen Be trages, oder 2) durch Gewährung des fünfundzwanzigfachenBe- trages in Landrentenbriefen nach dem Nenn- werthe an den Berechtigten, oder 3) auf beiderlei Weise nebeneinander unmit telbar abzulösen, oder b) behufs der mittelbaren Ablösung das Geld gefälle an die Landrentenbank zu überweisen. Zu näherer Erläuterung dieses Amendements erlaube ich mir nachfolgende Bemerkungen. Das Amendement selbst schließt sich unmittelbar an die Regierungsfaffung der §. 13 an, vorbehältlich und unter Berücksichtigung der Modi- ficationen, welche durch die bereits gefaßten Beschlüsse und durch die von mir vorgefchlagenen Abänderungsvorschläge bedingt werden. Die einzelnen Abweichungen von dem Re gierungsvorschlage sind folgende: 1) bin ich also mit der De putation darüber einverstanden, daß die Ausnahmebestim mung von §. 16 in §. 13 wegzulassen ist; 2) soll statt des 18fachen Betrags der20fache bei Capitalzahlungen, und bei Landrentenbriefen statt des 22fachen der 25fache Betrag ge setzt werden. Der Erlaß von 10 Procent, von welchem in der Regierungsvorlage die Rede ist, fällt consequenterweise weg, und es wirb nach dem von mir gemachten Anträge dem Verpflichteten etwas Anderes nicht zu Gute gehen, als der Vortheil der planmäßigen Tilgung seiner Rente bei der Amortisation nach Maaßgabe der bei dem Landrentenbank institute obwaltenden Grundsätze. Dies sind die einzelnen Abweichungen des Antrages, und ich erlaube mir nun, den selben dem Herrn Präsidenten zur Unterstützung zu über reichen. Präsident v. Schön fels: Ich würde mir den Antrag schriftlich ausbitten und werde ihn sodann zur Unterstützung zu bringen haben. (Nach Überreichung und nochmaliger Vorlesung des Antrages.) Ich habevor Allem zu fragen: ob die Kammer das soeben vorgetragene Amendement des Herrn v. Watzdorf zu unter stützen geneigt ist? — Geschieht hinreichend. Referent Bürgermeister Hennig: Bevor ich weiter auf den materiellen Theil des gestellten Antrages eingehe, will ich nur bemerken, daß es jedenfalls zweckmäßiger sein würde, wenn der Herr Antragsteller seinen Antrag an die Fassung des Dcputationsantrages angeknüpft hätte; es würde sonst der erste Satz des Deputationsvorschlages: „in soweit nicht unter den Betheiligten für die Ablösung etwas Anderes bedungen worden ist," ganz wegfallen, und später würde man nicht wieder darauf zurückkommen. Ich glaube, der Zweck oder die Absicht, welche Herr v-Watzdorf mit seinem Anträge verfolgt, wird eben so gut erreicht, wenn er denselben 31*
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