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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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tion mußte sich nun die Frage stellen, was sie in dieser Bezie hung ihrer Kammer anrathen sollte. Zuerst ist ein formelles Bedenken in der jenseitigen Kammer ausgetaucht, ob nämlich die 94 der Verfafsungsurkunde hier bereits Anwendung er leiden könne, ob der Zeitpunkt gekommen sei, wo diese Para- graphe Anwendung zu erleiden habe. Es ist der Einwurf gemacht worden, erst mitUebcrreichungderständischenSchrift sei dieser Zeitpunkt eingetreten. Jedoch glaubte man, daß man über diesen Punkt weggehen könnte, weil die Regierung selbst den Fall als Ausnahmcsall bezeichnet habe. Ihre De putation ist derselben Ansicht, sie glaubt, daß gegen die Rich tigkeit des Moments Zweifel erregt werden könnten; sie ist aber auch der Ansicht, daß unter den vorliegenden Umstanden über diese Zweifel Hinwegzukommen sei. Soviel über das Formelle! Was das Materielle betrifft, so ist die Deputation bei Berathung der beiden Pensionsgesetze dem nicht gerade besonders günstig gewesen, daß der fünfjährige Durch schnitt mit einem dreijährigen zu vertauschen sei, welches Letztere die jenseitige Kammer angerathen hat. Sie hielt die Sache nicht für so wichtig und glaubte durch Eingehen auf die Ansicht der zweiten Kammer andere wichtige Differenz punkte leichter beseitigen zu können. Ich glaube, daß der ganze Gang der Verhandlungen die Wahrheit dieser Behaup tung darthut. Die Deputation würde daher nicht Anstand nehmen, Ihnen das Zurückgehen auf den dreijährigen Durch schnittsbetrag für beide Elasten der Staatsdiener anzuem pfehlen. - Es ist aber in der jenseitigen Kammer erklärt wor den, daß in Bezug auf die Civilstaatsdiener derselbe ins Leben treten werde. Es kommt also hier zunächst auf die Frage an: ist wirklich Grund vorhanden, in Bezug auf das Militairpensionsgesetz eine besondere Ausnahme zu machen? Die zweite Kammer hat vorzüglich das Bedenken gegen die Annahme des Regierungsvorschlages aufgestellt, daß dadurch eine Ungleichheit zwischen beiden Elasten von Staatsdienern, zwischen den Civilstaatsdienern und dem Militair herbei geführt und nach Befinden sogar eine Stockung des Geschäfts hervorgebracht werde. Diese letztere Besorgniß kann die De putation nicht theilen, sie ist vielmehr überzeugt, daß die Staatsdiener beider Elasten ihre Pflicht erfüllen werden, es mögen gesetzliche Bestimmungen festgesetzt werden, welche Sie wollen. Gewünscht hätte sie allerdings, daß diese Gleich heit eingetreten wäre, aber verkennen laßt sich auf der andern Seite nicht, daß in manchen Dingen eine Ungleichheit zwi schen beiden Elasten von Staatsdiencrn ohnehin .stattfindet. Ich führe nur die,§. 1 an, wo bei dem Militair 45 Jahre Dienstzeit gefordert werden, um gesetzlich Pension beanspru chen zu können, während bei den Civilstaatsdienern nur eine 40jährige Dienstzeit hierzu verlangt wird. Diese Bestim mung ist dazu geeignet, um die Bedenken, welche geäußert worden sind, daß Offiziere, welche noch dienstfähig wären, zur Pensionirung geschritten seien, zu beseitigen. Dagegen fragt sich: ist Grund vorhanden, warum bei dem Militair eine andere Bestimmung, als bei den Civilstaatsdienern zu I. K. treffen sei? Die zweite Kammer sagt: physische Befähigung sei bei den Civilstaatsdienern, da sie mit der geistigen in der Regel gleichen Schritt halte, eben so nöthig, wie bei dem Mi litair, sie sagt, daß mit der physischen Befähigung beim Civilstaatsdiener auch der Geist sich abstumpfe und der kör perlich leidende Civilstaatsdiener für genügende Vollziehung seiner Amtsgeschäfte unfähig werde. Es läßt sich das nicht verkennen, und die Deputation läßt ganz dahingestellt, ob die Gründe der Staatsregierung vollkommen ausreichend sind. Mit großer Wärme hat sich der Herr Minister über das we sentlichste Moment verbreitet, darüber nämlich, daß dadurch viele Militairs bewogen werden würden, wenngleich bereits dienstunfähig, dennoch so lange, wie nur immer möglich, noch im Dienste zu verharren, um diese 5 Jahre, die als Durch schnittszeit für die Pensionirung betrachtet werden sollen, zu erlangen. Aber die Deputation stellt sich die Frage so: was würde geschehen, wenn die Kammer den Gesetzentwurf ab wirft? Die Regierung hat bestimmt erklärt, sie würde auf diesen Vorschlag einer blos dreijährigen Durchschnittszeit nicht eingehen; sie hielte dies für ihrer Ueberzeugung ent gegen. Es würde also das alte Pensionsgesetz in Bezug auf das Militair fortdauern, während in Beziehung auf die Ci vilstaatsdiener das neue zur Anwendung käme. In diesem Falle aber, glaube ich, würde eine weit größere Ungleichheit zwischen beiden Claffen der Staatsdiener herbeigeführt wer den, als wenn wir gegenwärtig das Gesetz, wie die Regierung es vorschlägt, annehmen. Die Deputation stst daher der An sicht, daß es zweckmäßiger sei, dem Regierungsvorschlage bei zutreten. Präsident v. Schönfels: Zunächst habe ich die Frage an die Kammer zu richten: ob sie nach diesem mündlich er statteten Vortrage auf die Berathung des Gegenstandes, von dem es sich eben handelt, einzugehen gemeint ist?— Einstim mig Ja. Präsident v. Schönfels: Es würde nun die Debatte darüber zu eröffnen sein. v. Nostitz-Wallwitz: Ich bitte um's Wort. Seit einem halben Jahrhundert bin ich der Armee treu ergeben, und leider bin ich durch meine Pflicht als Stand genöthigt, noch am Schluffe meiner ständischen Wirksamkeit gegen diese Gesetzvorlage zu stimmen. Ich muß der Staatsregierung ge rechte Vorwürfe machen darüber, daß sie noch in den letzten Lagen, wo die Stände versammelt sind, uns mit dieser Vor lage, die ich als untergeordneter Natur bezeichne, bestürmt. Ich verkenne nicht die Fürsorge der Negierung für das Wohl des Militairs. Allein die Stände haben wahrend diesesLand- tages sehr viele Beweise gegeben, daß ihnen das Wohl der Armee am Herzen liegt, daß sie dieselbe schätzen, wie sie es verdient, und daß sie deren Werth vollständig anerkennen. Denn noch nie ist so viel bewilligt worden für die Armee, als eben in dieser Periode. Ich habe dieGesetzvorlage als un tergeordneter Natur bezeichnet, und den Beweis dafür zu ge ben ist meine Pflicht. Ich würde der Gesetzvorlage beigc- 13*
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