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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,1
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028244Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028244Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028244Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-11-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 55
- Protokoll7. Sitzung 79
- Protokoll8. Sitzung 109
- Protokoll9. Sitzung 123
- Protokoll10. Sitzung 149
- Protokoll11. Sitzung 165
- Protokoll12. Sitzung 169
- Protokoll13. Sitzung 191
- Protokoll14. Sitzung 217
- Protokoll16. Sitzung 249
- Protokoll17. Sitzung 271
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 299
- Protokoll20. Sitzung 327
- Protokoll21. Sitzung 337
- Protokoll22. Sitzung 353
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 393
- Protokoll25. Sitzung 415
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 467
- Protokoll28. Sitzung 505
- Protokoll29. Sitzung 513
- Protokoll30. Sitzung 521
- Protokoll31. Sitzung 537
- Protokoll32. Sitzung 545
- Protokoll33. Sitzung 575
- Protokoll34. Sitzung 601
- Protokoll35. Sitzung 629
- Protokoll36. Sitzung 655
- Protokoll37. Sitzung 675
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 711
- Protokoll40. Sitzung 733
- Protokoll41. Sitzung 741
- Protokoll42. Sitzung 773
- Protokoll43. Sitzung 793
- Protokoll44. Sitzung 819
- Protokoll45. Sitzung 831
- Protokoll46. Sitzung 853
- Protokoll47. Sitzung 875
- Protokoll48. Sitzung 901
- Protokoll49. Sitzung 933
- BandBand 1850/51,1 -
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wir mehrmals durch Tumult und Aufruhr erlebt haben, und jede Gemeinde es in der Gewalt hat, sich selbst vor dieser Schande zu bewahren. v. Nostitz-Wallwitz: Ich erkläre mich mit dem Ma- jontätsgutachten einverstanden. Mich befriedigtdie Redaktion der 12 und 13, und daher hoffe und wünsche ich deren An nahme. Gegen die solidarische Verbindlichkeit der Gemeinden spreche ich mich aus; ich halte sie für gefährlich. Es scheint mir sogar, als ob die Vertheidiger dieses Princips vorzugs weise die Verhältnisse der städtischen Gemeinden, aber nicht die der Landgemeinden im Auge hätten. Es ist mit Recht von mehreren Sprechern bereits erwähnt worden, daß die Ritter güter bis jetzt nicht zu dem Gemcindeverbande gehören. Es scheint mir aber doch, daß, wenn den Gemeinden eine soli darische Verbindlichkeit obliegen soll, die Rittergüter schon jetzt dazugezogen werden müßten. Ich mache auf die große Gefahr aufmerksam, die jedenfalls für die größeren Grund besitzer aus dieser Ersatzverbindlichkeit der Gemeinde erwach sen muß. Allerdings hat Einer der früheren Sprecher erwähnt, es würde ein solcher Aufruhr nicht leicht auf dem Lande erfol gen, ohne daß man nicht längere Zeit vorher davon unterrich tet wäre; dem möchte ich nicht vollkommen beistimmen. Es darf eine Rotte Unruhstifter in irgend einer Schenke sich betrunken haben und nun dazu schreiten, eine Fabrik zu zerstören, die vielleicht 100,000 Thlr. werth ist, wem soll da vorzugsweise die Bezahlung auferlegt werden? Den Grundbesitzern; mit hin würde die solidarische Verbindlichkeit auch den größer» Grundbesitz am härtesten treffen! Man wird mir einwenden: deshalb gehören sie nichtzu den Gemeinden, weil man voraus setzen kann, daß die Rittergutsbesitzer wohl in den seltensten Fällen zu diesen Unruhstiftern gehören dürften; allein ich mache wiederholt darauf aufmerksam, daß die neue Gesetz gebung sehr leicht dahin führen kann, daß sie auch an dem Gemeindebezirk theilnehmen müssen. v. Heynitz: Schon die große Zahl der Paragraphen zeigt, auf wie viele Gegenstände oft ein Gesetz Einfluß hat; ich halte es daher bei Erwägung von Gesetzen für höchst wich tig, daß man sich dabei immer darüber klar wird, was der Hauptgegenstand, der Hauptzweck, der Hauptgesichtspunkt ist, der bei der Entwerfung des Gesetzes leiten muß. -Wenn man die Aufmerksamkeit darauf richtet, bewahrt man sich da vor, daß sich, so zu sagen, die cinzelnenArme des Baumes des Gesetzes zu weit erstrecken und die ganzeTendcnz dcsGesetzes in eincArtvonKraftzersplitterung übergeht, mithin derErfolgdes Gesetzes geschwächtunddieHauptabsichtganzverhindert wird. In diesem Augenblicke handelt es sich auch darum, zu erwä gen, was der Hauptzweck und der daraus hervorgehende Hauptgesichtspullkt des vorliegenden Gesetzes ist. Nun, meine Herren, ich glaube, nach Allem, was bisher gesagt wor den ist, sind wir uns darüber klar, daß eine Verhinderung von Aufstand und Tumult, von Beschädigung öffentlicher und Privatgebäude der Hauptzweck des ganzen Gesetzes ist. Wenn das aber bejaht werden muß, so folgt auch daraus, daß andere nebenbei einschlagendeDingeundFragen nicht auf eine Weise berücksichtigt werden dürfen, die auf den Haupt zweck nachtheilig und ihn beeinträchtigend wirkt. Das würde aber der Fall sein, wenn wir plötzlich den Hauptzweck des Gesetzes aus den Augen lassen und uns damit beschäftigen wollten, welches die Art und Weise der Ersatzver pflichtung im speciellen Falle sein solle. Das ist nicht der Hauptzweck des Gesetzes, eine Bestimmung darüber zu tref fen, wer bei Tumulten den entstandenen Schaden ersetzen soll, wohl aber ist der Hauptzweck des Gesetzes, Tumulte zrr verhindern, und die werden wir durch nichts so kräftig und wirksam verhindern, als durch den Ausspruch des Princips, daß die Gemeinde den Schaden tragen soll. Nun sagt man, man müsse darauf warten, bis die neue Gemeindeordnung er lassen worden. Es stellt sich aber dieSache so heraus, daß wir ein Gesetz überTumult und Aufruhr und eine neue Gemeinde ordnung bedürfen; wenn wir nun da mit jedem dieser Ge setze auf das andere warten wollen, so werden wir allerdings nie zu etwas kommen. Ich glaube, wenn wir das eine, was jetzt das dringendere ist, berathen und feststellen, dann wird cs sich mit der Gemeindeordnung schon auch finden. Ich sehe übrigens eine so großcGefahr für gewisse größere Grund- stückscomplexe in dem Gesetze nicht, sollte aber auch eine Ge fahr für diese vorhanden sein, so muß ich doch bemerken, daß bei mir wenigstens und gewiß ebenso bei andern Mitglie dern dieser Kammer das Interesse für das allgemeine Wohl dem besonderen Interesse eines Standes, dem wir selbst an gehören, weit vorgeht. Graf Einsiedel-Wolkenburg: Ich muß auch daraufzurückkommen, daß wir von Seiten der hohen Staats regierung darauf aufmerksam gemacht worden sind, daß eine neue Gemeindeordnung und eine neue Vorlage eines Civil- gesetzbuchs in Aussicht ständen und bis dahin daher die Frage über die jetzt vorliegenden Bestimmungen offen zu halten sein möchte. Ich glaube, man könnte sich damit auch einverstehen, wenn eben so bestimmt die Versicherung gegeben werden könnte, daß bis zur Vorlage der fraglichen Gegenstände wir nicht in die Lage kommen würden, vielleicht von den jetzt vor liegenden Bestimmungen Gebrauch machen zu müssen. Da es aber wohl in keines Menschen Macht liegt, diese Versiche rung zu geben, so werde ich mich für das Minoritätsgutachten erklären, indem ich ebenfalls auf den moralischen Eindruck, der in diesen Bestimmungen liegt, den größten Werth setze. Ich glaube, daß wir, wenn alle diese Bestimmungen einmal an genommen sind, mit ihrer Anwendung sehr selten in Verle genheit kommen werden, denn eben dadurch, daß sie bestehen, wird jede Gemeinde sich hüten, in die Lage zu kommen, von ihrer Anwendung leiden zu müssen. Was die so vielfach an geregten bisherigen exempren Grundstücke betrifft, so möchte ich doch auch darauf aufmerksam machen, daß ja eben die Mehrzahl dieser Grundstücke, wie vorhin von Seiten der hohen Staatsregierung erwähnt wurde, wenn gleich unter ei--
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