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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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beiden Kammern vorausgegangen sein müsse, ehe man zu einer weitern Verwilligung verschreiten kann. Wenn bei uns die Budgetberathungen beendet sind, so werden auch der ersten Kammer unsere Ausschußberichte und die Nachrichten über unsere Verhandlungen vorliegen, und jeneKammer wird dadurch, ehe sie an die Bewilligung eines zweiten Proviso riums geht, ebenfalls in den Stand gesetzt sein, eine gehörige, klare Einsicht zu nehmen in das Bedürfnis«, welches die Be willigung erfordert. Dies Wenige bemerke ich, um meine Abstimmung zu motiviren. Abg. Biedermann: Ich werde mich dem Anträge des Abg. Nake anschließen, und zwar aus drei Gründen. Ein mal glaube ich allerdings, daß es die Pflicht der Volksver tretung ist, Abgaben nicht ohnö die dringendste Noth zu be willigen und ohne daß vorher alles das geschehen sek, was ver fassungsmäßig geschehen muß, um nach genauer Prüfung vollständige Gewißheit darüber zu erhalten, ob eine solche Bewilligung ausgesprochen werden dürfe oder nicht. Daher glaube ich, wir müssen den möglichst kürzesten Termin setzen, und habe sowohl zu dem Ausschüsse als zur Kammer dasVer- trauen, daß sie die Beendigung der Budgetberathungen bis dahin ermöglichen werden, wo die Frist der Bewilligung ab läuft. Ich habe einen zweiten Grund, den, daß durch den Nake'schen Antrag — so verstehe ich ihn wenigstens — die Erhebung außerordentlicher Abgaben, welche in die Zeit der provisorischen Bewilligung fallen würde, abgeschnitten wer den soll. Es soll zum 1. August ein außerordentlicher Zu schlag zur Grundsteuer erhoben werden, dieser wird also nicht in jene Zeit fallen. Dann soll der erste Termin der außer ordentlichen Gewerbe- und Personalsteuer zwar zum 15. Juni ausgeschrieben, jedoch auch nachgelassen werden, diese Zahlung erst zum 15. Juli zu leisten. Ich setze dabei voraus, daß der Antrag in dem Sinne gemeint sei, daß, indem man nur bis zum 15. Juli bewilligt, auch der außerordentliche Zuschlag zur Gewerbe- und Personalfteuer aus dieser Bewilligung her ausfalle. Es wird dagegen von der practischen Seite aus das Bedenken nicht geltend gemacht werden können, daß die ser Zuschlag zeitig genug ausgeschrieben werden müsse, damit er auch zur rechten Zeit erhoben werden könne, denn entweder werden wir bis Ende Juni mit der Budgetberathung fertig, und dann würde auch rechtzeitig das Ausschreiben erfolgen können, oder es stellt sich die Sache so, daß man sieht, es sei dies nicht möglich, nun, dann wird auch die Staatsregierung mit einer neuen Forderung an uns kommen, damit die Aus schreibung noch rechtzeitig erfolgen könne. Ich habe damals, als wir den außerordentlichen Zuschlag für das Jahr 1849 bewilligen sollten, ausdrücklich erklärt, daß mir dies bedenk lich erscheine, ohne vorher das Einnahme- und Ausgabebudjet geprüft zu haben. Ein Antrag, welchen ich daran knüpfte, fand keine Annahme, und ich habe mich damals dem Anträge des Ausschusses nur deshalb angeschlossen, weil wirklich die dringendste Noth vorhanden zu sein schien. Diese ist jetzt n. K. nicht vorhanden, und da treten für mich auch alle diejenigen Bedenken wieder ein, welche sich an eine außerordentliche Be willigung knüpfen, nämlich die, daß wir von der verfassungs mäßigen Verpflichtung als Vertreter des Landes nicht abgehen können, nicht eher zu bewilligen, als bis wir Alles genau und vollständig geprüft haben. Noch ein dritter Grund ist es, aus welchem ich mich dem Nake'schen Anträge anschließe und den Sie einen politischen nennen mögen, den ich aber als einen Hintergedanken, wie man dies vorhin bezeichnen zu wollen schien, nicht angesehen wissen will, und den ich des halb ganz offen ausspreche. Ich schöpfe diesen Grund aus §. 103 der Verfassungsurkunde und nehme hier Gelegenheit, eine Auslegung, welche ich darüber früher in einem Berichte gegeben habe und von deren nicht vollkommener Stichhaltig keit ich mich seitdem überzeugt habe, zurückzunehmen. Ich glaube allerdings, daß §. 103, zusammengehalten mit §. 96 der Berfassungsurkunde, wonach „ohne Zustimmung der Stände die bestehenden directen und indirecten Landesabgaben nicht verändert werden können, auch dergleichen Abgaben ohne ihre Bewilligung, mit Ausnahme des §. 103 bemerkten Falls, nicht ausgeschrieben und erhoben werden dürfen," die Staatsregierung nur ermächtigt, die schon bewilligten Ab gaben und Auflagen fortzuerheben. Nun, meine Herren, wenn diese Auslegung die richtige ist, so folgt daraus ein sehr wichtiges Moment für unsere heutige Berathung. Wenn wir heute den außerordentlichen Zuschlag auch nur proviso risch bewilligen, so würde die Staatsregierung, wenn sie Z. 103 anwenden wollte, im Rechte sein, diese provisorisch be willigten Abgaben noch auf ein Jahr fortzuerheben. Ohne hier auf die Frage eingehen zu wollen, ob dem gegenwärtigen Ministerium gegenüber unsere Lage der Art sei, daß wir ihm durch die heutige Bewilligung oder Nichtbewilligung ein Ver trauens- oder Mißtrauensvotum aussprechen sollten oder nach der Verfassungsurkunde dürften, so glaube ich doch, daß für solche Fälle, wie sie in §. 103 vorhergesehen sind und wie sie leicht wieder eintreten können, darauf ankomme, die jenigen Rechte, welche uns nach dem klaren Buchstaben der Verfassungsurkunde wirklich zustehen, so genau, als nur immer möglich zu wahren, daß wir dieselben auch, eben solchen Fällen gegenüber, nicht streng genug wahren können. Meine Herren! Darüber sind wir wohl Alle im Klaren, daß die der- malige Lage zwischen Kammern undRcgkerung eine solche ist, welche täglich zum Bruche führen kann, und ich glaube, wir sind es uns und dcmLande schuldig, daß wir uns der Staats regierung nicht allzuentbchrlich machen, nicht so weit,daß wir trotz der gerechten Forderungen, welche wir im Namen des Landes an sie stellen, beseitigt werden könnten, beseitigt ohne die äußerste Noth, zu welcher wir hoffentlich keine Veranlas sung geben werden. Auch aus diesem politischen Grunde muß ich für den Nake'schen Antrag mich erklären, und zwar in der Weise, wie ich schon früher bemerkte, daß wir damit außerordentliche Auflagen noch nicht bewilligen. 33*
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