Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
geben worden. Ich bedaure dies um so mehr, weil nach mei ner Ueberzeugung dieser §. 103 der Verfassungsurkunde nur einer solchen Auslegung zu unterbreiten ist, wie sie bei der Prüfung der Verordnung vom 25. Mai in diesem Saale ge geben wurde. Es können nur nach derBudgetberathung die Bestimmungen dieses Paragraphen Platz greifen, falls über die Höhe des Staatsbedarfs keine Vereinbarung zwischen Re gierung und Kammern erzielt werden sollte. Keineswegs aber, meine ich, ist §. 103 anzuwenden, wenn inmitten eines Provisoriums und vor der Budgetberathung eine Differenz zwischen der Regierung und den Kammern eintritt, welche die Auflösung der letzter» oder den Rücktritt des Ministeriums zur Folge haben sollte. Wenn der Herr Finanzminister viel leicht noch durch einige Worte in dieser Beziehung der Kammer Beruhigung ertheilte, so glaube ich, würde dies im eigenen Interesse der Regierung liegen, indem, wie verschiedene Aeuße- rungm von Rednern auf jener Seite zeigen, bereits eine Re- calcitranz auch jenen Theil des Hauses ergriffen hat. Staatsminister Behr: Ich muß bekennen, daß es mir entweder vielleicht nicht gelungen ist, daS klar zu verstehen, was der geehrte Abgeordnete meint, oder daß ich selbst miß verstanden worden bin. Habe ich recht verstanden,so wünscht der geehrte Abgeordnete darüber beruhigt zu sein, daß dieRe- gierung vott dieser provisorischen Steucrbewilligung keine weitere Anwendung machen wolle für den Fall, daß die Auf lösung der Kammer in der Zwischenzeit bis zur Erledigung des Budgets erfolge. Das ist nicht die Absicht. Liegt et was Anderes in dem Wunsche des geehrten Abgeordneten, so ist es mir entgangen, weil ich in der Lhat im Augenblicke mit einiger Schwierigkeit kämpfe, in dieser Entfernung das klar zu verstehen, was dort gesprochen wird. Ich weiß daher nicht) ob der geehrte Abgeordnete mit dieser Erklärung befrie digt ist. Abg. Müller (ausNiederlößnitz): Ich wollte nur noch mit einigen kurzen Worten meine Meinung deutlich machen und muß beklagen, daß ich doch wohl nicht richtig verstanden worden bin. Es heißt in Z. 103: „Die von den Ständen nach §. 100 an die Regierung gelangenden Anträge und die Gründe, auf welchen sie beruhen, werden auf das reiflichste erwogen, auch, soweit es nur immer mit dem Staatswohle vereinbar ist, jederzeit berücksichtigt werden. Zn dem Falle aber, daß sie unannehmbar befunden würden, die Stande hingegen auf deshalb ihnen geschehene Eröffnung und ander- weite Berathung die Bewilligung in der verlangten Maaße wiederholt ablehnen wollten, laßt der König die Auflagen für den Staatsbedarf, insofern sie nicht ausdrücklich nur für einen vorübergehenden bereits erreichten Zweck bestimmt sind, nach Ablauf der Bewilligungszeit durch die oberste Staatsbehörde, mittelst einer in die Gesetzsammlung, aufzunehmenden Ver ordnung, noch auf. ein Jahr ausschreiben und forterheben" u. f. f., denn dre.Werfassungsurkunde ist im Ihrer Hand. Auf diesen §. 103 der BerfaffungsurMnde ist nun doch schon einmal, wie wir Alle wissen, sich-Hezogen worden nach Aus lösung der vorigen Kammern, um die Steuern für die Staatsbedürfnisse bis'Ende April dieses Jahres auszuschrei ben. Die Regierung hat auf diesen Paragraphen Bezug ge nommen, ohne daß das Budget damals, wie Ihnen bekannt ist- zur Berathung gelangt war. Nunmehr scheint mir, wenn ich den Abg. Biedermann recht verstanden habe, sein Bedenken dahin gegangen zu sein, daß — falls jetzt das Pro visorium und die Erhöhung der Steuern genehmigt würde, und es träte zwischen diesem Zeitpunkte und der Verhandlung über das Budget die Auflösung der Kammern ein — dann die Regierung, auf diesen Paragraphen fußend, wieder bis zum April des Jahres 1851 die Steuern ausschreiben und er heben könnte. Dies ist das Bedenken, welches ich den Herrn Staatsminister durch ein Wort zu erledigen und zu be seitigen bitte; eine Erklärung dahin gehend, daß die Regie rung keinenfalls in Zukunft wieder auf den ß. 103 der Ner- sassungsurkunde sich stützen werde, um auf Grund desselben Steuern auf ein Jahr ausschreibcn zu lassen, bevor das Budget verabschiedet worden ist. Staatsminister Behr: Ich muß zuvörderst bemerken, daß der §. 103 der Verfassungsurkunde nicht die Finanzvcr- waltung allein angeht, sondern das Gesammtministerium, daß also eine solche Verfügung, wie es auch diesmal ge schehen ist, von dem Gesammtministerium auszugehen haben würde. Was den Zweifel selbst anbetrifft, so scheint mir der Fall gar nicht vorzuliegen, der in diesem Paragraphen ange deutet wird. Wenn das Provisorium bewilligt ist, wird man sich deshalb nicht auf Verweigerung beziehen könnest, und wenn in der Zwischenzeit das Budget berathen und nicht verweigert wird, so wird man sich auch dann auf eine Ver weigerung nicht beziehen können. Hierin, glaube'ich, sind Sie mit mir einverstanden; etwas Anderes wäre es, wenn die Verweigerung einträte und ausgedehnt würde in einer Weise, durch welche die Regierung in den Fall käme, ohne genügende Verwilligung zu seist. Das kann aber doch auch die Absicht der Kammer nicht sein, und gegenwärtig handelt es sich überhaupt nur von einem provisorischen Zugeständ nisse. Würden die Kammern spater das Budget verweigern, würden sie sich damit ganz oder teilweise nicht einverstehen, so kann ich nicht Voraussagen, welche Schritte die Regierung dann thun würde, das aber ist gewiß, daß dann die Regie rung vollkommen in ihrem Rechte sein würde, wenn sie sich mit der Verweigerung nicht einverstehen könnte. Abg. Bied ermann: Ich bitte das geehrte Präsidium, die Kammer zu fragen, ob sie mir noch einmal das Wort ge- stättest wolle. Präsident Cuno: Will die Kammer dem Abg. Bieder mann zum dritten Male das Wort vergönnen ?-— Einstimmig, Abg-,Biedermann: Meine Herren, ich glaube, öS. giebt noch einen Fall- der durch, die Erläuterung-des Herm
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview