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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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lichen und außerordentlichen Gewerbe- und Personalsteuer, sowie die Feststellung der Vergütung für die Erhebung, Ab lieferung und Berechnung der Z. 1 b. gedachten außerordent lichen Steuern ist unserm Finanzministerium übertragen. Urkundlich haben wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am ... In Bezug auf diesen Paragraphen mache ich darauf aufmerksam, daß folgende Punkte wegfallen müssen: nach „ordentlichen" dieWorte: „und außerordentlichen", und nach „Gewerbe? und Personalsteuer" dieWorte: „sowie die Fest stellung der Vergütung für die Erhebung, Ablieferung und Berechnung der §.1 b. gedachten außerordentlichen Steuern", fv daß der ganze Paragraph lauten würde: „Die Ausführung dieses Gesetzes und insbesondere auch die Bestimmung der Termine für die Erhebung der ordentlichen Gewerbe- und Personalsteuer ist Unserm Finanzministerium übertragen." Was den weiternInhaltdesBerichts selbst anbetrifft, so erledigt sich derselbe nach dem Wegfalle der Genehmigung der außer ordentlichen Steuererhebung nunmehr gänzlich. Es erledigt sich insbesondere dadurch von selbst die vorbehaltene Ab- und Zurechnung, sowie die beziehentliche Ausgleichung der etwa zu viel erhobenen außerordentlichen Steuer, und es kann nunmehr einfach vyrgeschlagen werden, §. 3 in der zuletzt von mir vorgelesenen Weise und dann das ganze Gesetz an zunehmen. (Der hier ebenfalls in Wegfall kommende Theil des Be richts lautet: Zu ß. 3- Da nur die Bestimmung der Zeit, rücksichtlich der Erhebung der ordentlichen und außerordentlichen Ge werbe- und Personalsteuer dem Finanzministerium deshalb zu überlassen ist, weil sich mit Sicherheit die Vollendung des Catastrationswerkes nicht bemessen läßt, so ist nur noch, zu Vermeidung jedes Mißverständnisses, hier zu erklären: daß man keineswegs mit §. 3 der Staatsregierung das Recht einräumt, außer der §. 1 bezeichneten Steuer, etwa später fällig werdende sntioipgnäo bis zum letzten August dieses Jahres zu erheben, und unter dieser Erklärung empfiehlt der Ausschuß §. 3 zur Genehmigung. Es handelt sich schließlich bei diesem Gesetze mit um außerordentliche Erhöhung der directen Steuern und Abga ben und zwar zu einer Zeit, wo es sich noch nicht mit voller Gewißheit übersehen läßt, in welcher Höhe diese directen Steuern anzuziehen sein werden. Scheint es zwar unzwei felhaft, daß mit den hier verwilligten directen Steuern zu viel derselben noch nicht gezahlt sein rperden, daß sich vielmehr selbst in diesem Jahre noch ein weiterer Zuschlag auch zu die sen directen Steuern nothwendig machen werde, so erheischt es doch eben die Ungewißheit dieser Verhältnisse, den Vor behalt der Ab- und Zurechnung der hierauf etwa zu viel gezahlten Steuern für dep Fall W.stellM,.daß,sich nach vollständiger Berathung des Budgets die Unverhältnißmäßigkeit oder zu hohe An? ziehung der directen Steuern zu dem außerordentlichen Steuerbedarfe ergeben soltte. Eine solche Berechnung und Ausgleichung würde aber deshalb ohne Schwierigkeit sein, weil es sich eben von den directen Steuern handelt, der Vorbehalt selbst aber, wel chen der Ausschuß der Kämmer zur An nähme vor schlägt, ist um so unbedenklicher, als dessen Realisirung schwerlich in Aussicht steht. Unter diesen Modifikationen räth der Ausschuß endlich der Kammer die Genehmigung des ganzen Gesetzes an.) Präsident Cuno: Die Verwahrung und Erklärung, welche nach Seite 391 Ihr Ausschuß zum Protocoll nieder» gelegt wünschte, hat sich nach der Ansicht der Berichterstatters, der von den Mitgliedern des Ausschusses nicht widersprochen worden ist, erledigt. Ebenso ändert sich auch in Folge der gefaßtenBeschlüsse dieFassung des §.3 dahin, daß überhaupt der ganzeParagraph so lauten würde: „DieAusführung dieses Gesetzes und insbesondere auch die Bestimmung der Termine für die Erhebung der ordentlichen Gewerbe- und Personal steuer ist Unserm Finanzministerium übertragen." Nehmen Sie, wie Ihnen angerathen wird, iß. 3 in der jetzt von mir nochmals vorgelcsenen Fassung an?— Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Wir haben nunmehr, weil uns der Ausschuß die Genehmigung des ganzen Gesetzes anräth, auch hierüber, und zwar mit Namensaufruf, abzustimmen. Ich frage Sie, meine Herren, nehmen Sie den durch könig liches Decret vom 2. März 1850 uns übermittelten Entwurf eines provisorischen Steuer- und Abgabcngesetzes auf die Zeit vom 1. Mai bis mit 31. August 1850, mit den vorgenomme nen Modifikationen in der von Ihnen beliebten Fassung an? Es antworten mit Ja: Abg. v. Friesen, Viceprasident Haberkorn, Abg. Hähnel, - Harkort, - Ü. Haubold, - Heisterbergk, Vicepräsident 0. Held, Abg. Hering, - Herold, Hohlfeld, - v. Hülße, - Jacob aus Bautzen, - Jacob aus Vielau, - Jesorka, - Kümmel, - v. Kalb, - Klinger, - Klinkhardt, - Koch) - König, - Kretzschmer, Abg. Leonhardt, - Löwe, - Mauckisch, - Meißner, - Mros, - Müller a.Niedcrlößnitz, - Müller aus Neusalza, Secretair Nake, Aba. Naumann, - Oehmichen, - v. Potenz, - Pretzsch, Secretair Prüfer, Abg. Raschig, - Rewitzer, - Richter, - Rosenhauer, - v. Schwarze, - Schwedler, -- Schwerhtner, - Sommer a. Nschatz,
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