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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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gen zu begegnen, Ich glaube daher, daß der Antrag der Ma jorität hinlänglich gerechtfertigt sein wird. Präsident Cuno: Ich weiß nicht ob dieAbgg. v. Friesen und Held noch etwas zu äußern wünschen? Vicepräsident v. Held: Meine Herren, da die genann ten Mitglieder des Ausschusses allenthalben dem Beschlüsse der ersten Kammer beigetreten sind, und da zu erwarten steht, daß sämmtliche geehrte Mitglieder der Kammer die Motiv!-- rung jenes Beschlusses der ersten Kammer aus den Landtags mittheilungen genau kennen und erwogen haben, da ferner außer demAbg. v. Friesen die Staatsregierung für unfern Antrag eben so viele als mannichfache Gründe entwickelt hat, zu denen ich nichts weiter hinzuzufügen habe, so halte ich meinerseits jede weitere Motivirung meines Antrags für un- nothi'g und verzichte daher aufs Wort. Präsident Cuno: Endlich hat noch der Herr Bericht erstatter das Wort. Berichterstatter Abg. Koch: Meine Herren! Durch die Debatte und namentlich Seitens des Herrn Justizmini sters ist der Standpunkt etwas verrückt worden, welchen der Ausschuß bei seiner Berichterstattung festgehalten zu sehen wünschte. Ich meine, es ist die Frage mir in die Discussion gezogen worden, inwieweit die Verordnung vom 7. Mai 1849 als eine verfassungsmäßige anzusehen sei. Ich würde es ver meiden, auf diese Frage einzugehen, wenn nicht durch eine Aeußerung des Herrn Justizministers eine Entgegnung pro- vocirt worden wäre. Es ist von dem Herrn Justizminister bemerkt worden, Alles, was durch ein Gesetz bestimmt werden könne, könne nach §. 88 der Verfassungsurkunde ebenfalls durch eine Verordnung verfügt werden, insoweit eine Ab änderung der Verfassung nicht durch eine solche Verordnung herbeigeführt werde; es ist weiter hinzugefügt worden, daß die Verordnung vom 7. Mai eine Verfassungsveränderung nicht enthalte. Meine Herren! Ich glaube, das ist that- sächlich unrichtig, denn wenn auch der ordentliche Gerichts stand durch ein Gesetz nach §. 48 der Verfassungsurkunde ab geändert werden kann,so kann er doch ganz gewiß nichtdurch eine Verordnung, die auf Grund von §. 88 der Verfassungs urkunde erlassen ist, abgeändert werden, weil jedes Ausnahme gericht auch eine Ausnahme von der §. 48 der Verfassungs urkunde aufgestellten Regel bildet, die Bestimmung solcher Ausnahmen im Wege der Verordnung aber durch §. 88 der Berfassungsurkunde selbst der Regierung untersagt ist. Wenn nun aber die Staatsregierung durch die Verordnung vom 7. Mai 1849 in H. 16 eine Abänderung des Gerichtsstandes aussprach, so hat sie sich meiner Ueberzeugung nach nicht in den Grenzen der Verfassungsmäßigkeit gehalten. Erlauben Sie mir nunmehr auf die von uns vorgeschla genen, an die Stelle der ßß. 16 und 17 tretenden Bestimmun gen etwas näher emzugehen. Die §§. 16 und 17, und na mentlich der §. 16 ist uns, wie auch im Berichte angedeutet ist, in einer Fassung vorgelegt worden, deren Unbestimmtheit, deren Vieldeutigkeit mir am allerwenigsten geeignet scheint, diesen Paragraphen zur Annahme zu empfehlen. Zunächst ist in §. 16 angeführt, es solle nicht nur bei Aufruhr oder hochverratherischen Bewegungen — ich für meinen Th eil be merke, daß ich „die hochverratherischen Bewegungen" selbst mit in die neue Fassung aufnehmen würde, wenn sich über haupt die Regierung mit derselben einverstanden erklären könnte — sondern auch dann der Kriegsstand erklärt werden können, wenn „besonders dringliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit" vorhanden ist. Meine Herren! Eine besonders dringliche Gefahr ist ein so relativer Begriff, daß die Entscheidung darüber, ob eine solche vorliege oder nicht, immer von dem Ermessen des Einzelnen abhängen wird, dem für den einzelnen Fall gerade die Verfügung zu steht; auf ihn wird es ankommen, ob er eine Gefahr für dring lich halten will oder nicht, und ist er ängstlich, so wird er in jedem Windhauche dringliche Gefahr sehen, ist er es nicht, so wird ihm selbst der offeneAufruhr noch nicht als solche gelten. Es ist in den Motiven, und namentlich bei den Verhandlun gen der ersten Kammer Seiten der Staatsregierung auf die Vorfälle in Werdau hingewiesen worden; man hat dort we gen verschiedener hintereinander ausgebrochener Schaden feuer, die man für böswillig erachtete, den Kriegsstand erklärt. Meine Herren! Ich gestehe offen, es ist mir in der Geschichte des Kriegsstandsrechts irgend ein Beispiel nicht bekannt, daß man aus solchem Grunde einen Kriegsstand irgendwo schon erklärt habe; ein solcher Vorfall giebt aber ganz bestimmt gerechte Veranlassung zu der Befürchtung, daß diese beson ders dringliche Gefahr in einer Weise ausgebeutet werden könne, wie sie den jeweiligen Lenkern des Staats gerade ge fällig sein möchte. Nachdem §. 16 in der Fassung der ersten Kammer die Erklärung des Kriegsstandes ausspricht, fährt derselbe so fort: „und in Folge dessen in den betroffenen Orten oder Bezirken auch die Bestimmungen der deut schen Grundrechte über Gerichtsstand, Verhaftung, Haus suchung und Versammlungsrecht zeitweise außer Stande setzen rc." Hier stellt sich sofort die Frage entgegen: was ist unter Kriegsftand eigentlich, zu verstehen? Liegt im Kriegsstande schon die Suspendirung der Bestimmungen der deutschen Grundrechte über Gerichtsstand, Verhaftung, Haus suchung und Dersammlungsrecht, gehört dies mit zum Be griffe des Kriegsstandes, oder ist der Kriegsstand überhaupt eine unbekannte Größe, von der wir nicht wissen, wie sie eben bestimmt werden soll? Denn cs heißt ausdrücklich, es soll der Kriegsstand erklärt werden, „daneben aber auch", es muß also unter demselben noch etwas ganz Besonderes begriffen sein; was? das wissen wir freilich nicht. Ich kann aber nicht anrathen, daß wir etwas annehmcn, dessen genaue Be zeichnung wir überhaupt in der Gesetzgebung nicht kennen. Von dem Herrn Finanzminister ist ganz besonders noch dar auf hingewiesen worden, daß bereits im Jahre 1831 selbst
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