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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Lei öffentlichen Tanzvergnügungen nicht zu erstat ten, sondern sind selbige sofort zurückzuweisen." Mit diesem Anträge der Mehrheit des Ausschusses ist jedoch die Minderheit, Abg. Wieland, nicht einverstanden, und hat daher in einem Separatvotum seine Ansicht aus gesprochen. Präsident Cuno: Der Separatbericht wird vorzutra gen sein. Abg. Wieland: Ich muß vorausschicken, daß die Mehr heit des Ausschusses ursprünglich einen andern Antrag formu- lirt hatte; er war nicht so speciell gefaßt, als der eben vorge tragene. Die Mehrheit des Ausschusses wollte einen Vor schlag dahin an die Kammer richten, daß die Petitionen an die Staatsregicrung abgegeben würden, damit diese eine Re vision des §. 139 der Armenordnung vornehme und die Be stimmungen in Wegfall brächte, nach welchen den Schank- wirtben verwehrt ist, willkürlich Tanzmusik zu halten. Dar auf nimmt der Eingang meines Berichtes Bezug, und deshalb bielt ich mich veranlaßt, dies vorauszuschicken. (Es erfolgt nun vom Abg. Wieland der Vortrag des Sondergutachtens, welches lautet:) Der Unterzeichnete ist zwar mit dem Schlußantrage des Ausschusses in dessen genereller Fassung (die Petitionen an die Staatsregierung abzugeben), nur nicht allenthalben mit der Motivirung und dem (auf Hervorrufung einer Gesetzes abänderung gerichteten) Zwecke des Antrags einverstanden. Der Unterzeichnete kann keineswegs wünschen, daß es lediglich in das Belieben der zum Musik- und Tanzhalten berechtigten Wirthe gestellt werde, wann und wie oft sie öffentliche Tanzmusik halten wollen. Die Armenordnung vom 22. October 1840 bestimmt tz. 138, daß jede Ortspolizeibehörde darauf sehen und dahin wirken soll, daß die Tanzbelustigungen nicht in Uebermaaß und Mißbrauch ausarten, als wodurch nur der Unsittlichkeit, der Verschwendung und der Verarmung des Volkes Vorschub geleistet werde. Darum sollen nach §. 139 von der Polizei behörde mit Rücksicht der örtlichen Verhältnisse und mit Beobachtung der geschlossenen Zeiten Bestimmungen ge troffen werden, wie oft, an welchen Tagen und wie lange jedesmal Tanzmusik zu halten sei. Die Behörden sollen auch untereinander Bestimmung treffen, daß immer thunlichft zu gleicher Zeit in benachbarten Orten die Tanzmusik stattsinde. Die Tanzvergnügungen, welche die Armenordnung im Sinne hat, gehören zu denjenigen öffentlichen Lustbarkeiten, welche der polizeilichen Ueberwachung nicht entbehren können. Denn Uebermaaß und Mißbrauch sind Lei ihnen nur allzu leicht möglich. Giebt es auch Wirthe genug, welche auf Sitte und An stand und gute Ordnung halten, und der Ausartung der Freude, welcher bei derartigen Vergnügungen Raum gegeben wird, in Sittenlosigkeit und Ausschweifungen mit Ernst zu steuern suchen, so sind sie dies keineswegs immer im Stande. Hiernachst ist aber auch ihr persönliches und pecuniäres In teresse zu fest in die Sache verflochten, als daß sie nicht leicht das eine Auge zudrücken sollten, wo beide Augen zu wachen haben. Wollte man daher jene Bestimmung der Armenord nung aufheben, nach welcher die DrtspolizeiLehörde zu bestim men hat, wie oft Tanzmusik zu halten sei, und gerade in Be- treffdieser Bestimmung lediglich das Belieben der betheiligten Wirthe walten lassen, so würde mancher Wirth Sonntag vor Sonntag unausgesetzt sich die Erlaubniß dazu nehmen, und dem Misbrauche wäre Thor und Thür geöffnet. Man darf nicht einwenden, daß, wenn in großen Orten, wenn namentlich in größern Städten die Tanzplätze allsonn täglich geöffnet sind, man der Gleichheit halber jedem andern und kleinern Orte dieselbe Vergünstigung einräumen müsse. Volkszahl, Gewerbe-und Culturverhaltnisse der verschiedenen Orte lassen in diesen Dingen auch immer verschiedene Rück sichten nehmen. Sitten und Gewohnheiten sind im Lande noch immer sehr verschieden; keine Gemeinde ist darin der an dern völlig gleich. Darum sind auch die Bedürfnisse es nicht. Daraus folgt wieder, daß jcderOrt auch in dcn hicrfraglichen Dingen seine besondere Rücksichtnahme bedarf. Alles Uebermaaß schadet; darum giebt cs auch noch kleinere und insbesondere ländliche Gemeinden genug, in wel chen eine absolute Frcigebung des Tanzmusikhaltens von der Sitte keineswegs getragen, d. h. von der großen Mehrheit der Bessern nicht gebilligt wird, und ein allgemeines Bedüefniß nicht ist. Erinnert sich doch der Unterzeichnete aus seiner Amtsführung als Verwaltungsbeamter solcher Thatsachcn, daß er von Vertretern der Gemeinden sehr ernstlich ange gangen wurde, das Tanzmusikhalten nicht zu häufig, und zwar um deswillen nickt zu häufig zu gestatten, damit der Jugend nicht so viel Gelegenheit zu wüsten Vergnügungen, zur Verschwendung und zu Ausschweifungen geboten werde. Es begreift sich von selbst und folgt aus dem Gesagten, daß in großen und bevölkerten Orten andere polizeiliche Rück sichten zu nehmen sind, als in kleinern. Wenn in größer» Orten, wenn insbesondere in bevölkerten Städten allsonn- täglich öffentliche Tanzbelustigungen ftattfinden, so folgt nicht, daß in kleinen Orlen dasselbe geschehen müsse. Oeffentliche Tanzbelustigungen, sobald Anstand und gute Sitten dabei nicht verletzt werden, sind vom allgemeinen polizeilichen Standpunkte aus die allerunschädlichsten Ver gnügungen. Sie beruhen auch nach ihrem Grund in einer ganz naturgemäßen, wechselseitigen Annäherung der Ge schlechter, welche zu verhindern weder an sich gut, noch mög lich wäre. Der Staat hat nur Fürsorge zu tragen, daß den guten Sitten dabei nicht Eintrag geschehe und Uebermaaß und Mißbrauch verhütet werde. Es ist in manchen Gerichtssprengeln, besonders den größern, üblich, allmonatlich nur einmal die Erlaubniß zum öffentlichen Musik- und Tanzhalten zu ertheilen; und es wird an dieser Einrichtung mit einer Beharrlichkeit scstgehaltcn, welche doch zu Unzuträglichkeiten führen kann. Die Armenorbnung will zwar allerdings, daß möglichst an einem und demselben Sonntage die Tanzmusik gehalten werde; und sollen für diesen Zweck die benachbarten Obrig keiten untereinander Vereinigungen treffen. Allein abgesehen, daß größere Städte, in welchen allsonn- taglich Musik und Tanz stattsindet, in den Kreis solcher Ver einbarungen gar nicht gezogen werden können, kommen die Behörden allzuhäusig in den Fall, Ausnahmen eintreten zu lassen, und zwar schon aus dem einfachen Grunde, weil un zähligen Wirthen, wenn alle zu gleicher Zeit Tanzmusik hal ten sollen, gar nicht möglich wäre, die nöthige Anzahl Musiker zu erlangen.
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