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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Präsident Cuno: Es sind noch zum Worte gemeldet die Abgg. Leonhardt, Braun und Heisterbergk. Will Jemand für oder wider den Schluß der Debatte sprechen? Abg. Leonhardt: Ich beabsichtigte nur, zu erklären, daß ich von dem Ausschußantrage zurückzutreten gesonnen bin, indem ich in der Ausschußsitzung bis auf den letzten Augenblick gegen diesen Antrag gesprochen habe. Präsident Cuno: Ich muß den geehrten Abgeordneten unterbrechen. Gegenwärtig ist blos für oder gegen den Schluß der Debatte zu sprechen. Die Gründe, weshalb der Abgeordnete seine Meinung geändert hat, können wir zur Zeit nicht vernehmen. Wünscht Jemand für oder gegen den Schluß der Debatte zu sprechen? Wollen Sie dem Anträge nach die Debatte für geschloffen ansehen? Abg. Braun: Ich wollte gegen den Schluß der Debatte sprechen, indem ich mich ebenfalls gegen das Wort „möglichst" erkläre, und glaube, daß in Bezug hierauf bereits durch tz. 41 vollkommen der Grundbesitzer entschädigt wird. Präsident Cuno: Ich habe nur zu wiederholen, was ich soeben einem andern Abgeordneten gesagt habe; derartige auf das Materielle eingehende Aeußerungen sind bei dem gegenwärtigen Stande der Dinge vollkommen unzulässig. Wollen Sie die Debatte für geschloffen ansehen? — Gegen 3 Stimmen Ja. Präsident Cuno: Ihr Ausschuß hat Ihnen angerathen, im §. 43, und zwar auf der zweiten Zeile die Worte: „und einebenen" gegen die Worte: „und die Oberfläche möglichst in den früher» Stand setzen" zu ver ¬ tauschen. Pflichten Sie dem Ausschüsse hierin bei? — Mit großer Stimmenmehrheit Nein. Präsident Cuno: Und nehmen Sie tz. 43 ganz nach der Vorlage der Regierung an? — Ein stimmig Ja. Berichterstatter Abg. Herold: §- 44. Verbot der Einebnung der Schürfe ohne bergarntliche Genehmigung. Wer ohne Vorwiffen und Genehmigung des Bergamtes einen Schürf einebnet, fällt in eine Strafe von fünf Lhalern und ist verbunden, den Schürf nach der Anordnung des Berg amtes wieder aufzumachen. In dem Ausschußberichte ist nichts dazu bemerkt. Präsident Cuno: Wünscht Jemand über §. 44 zu sprechen? Genehmigen Sie den §. 44, wie er Ihnen vorgelesen worden ist? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Nunmehr wird es am zweckmäßigsten sein, wenn der Berichterstatter die Güte hat, Alles, was über Capitel II. von dem Ausschüsse gesagt wird, auf Einmal und auch die 45 bis mit 50 vorzulesen, da die Debatte über diesen ganzen Abschnitt zu vereinigen sein wird. Berichterstatter Abg. Herold: Capitel II. Vom Muthen. 8- 45. Muthung. Wer das Recht erlangen will, innerhalb eines gewissen Bezirkes verleihbare Mineralien (Abschnitt I. tz. I) zu gewin nen, muß bei dem Bergamte Muthung einlegen. §- 46. Erfordernisse. Zur Gültigkeit einer Muthung ist es erforderlich, daß der Muther dem Bergamte die Mineralien, deren Verleihung er begehrt, sowie die Begrenzung des ihm zu verleihenden Grubenfeldes angiebt, ingleichen die Existenz wenigstens ei nes verleihbaren Minerals oder einer Lagerstätte, auf welcher ein solches nach geognostisch bergmännischen Erfahrungen vorkommen kann, innerhalb des begehrtenDistricts nachweist. 8-47. Anbringen derselben. Die Muthung ist entweder schriftlich in zwei gleichlau tenden Muthzetteln oder zu Protokoll anzubringen. Das Bergamt hat auf den Muthzetteln oder im Proto kolle Kag und Stunde des Anbringens zu bemerken und dem Muther vas eine Exemplar der erster» oder eine Abschrift der letzter» auszuhandigen. 8- 46. Vorrecht des Schürfers. Der Schürfer hat in dem ihm überwiesenen Schurffelde während der Dauer der Schurffrist (tz. 35) ein Vorrecht zum Muthen. 8.49. Vorrecht res altern MutherS. In andern Fallen hat bei der Collision mehrer Mu- thungen der ältere Muther das Vorrecht vor dem jünger». Sind mehre.Muthungen gleichzeitig angebracht worden, o steht den Mulhern das Recht aufEigenthumsgemeinschaft zu. 8- 50. Ecgenrhum der bei den Schurs- und Aufschlußarbeiren gewonnenen Mineralien. Der Schürfer oder Muther erlangt das Eigenthum an den bei den Schürf- und Aufschlußarbeiren gewonnenen, nach Abschnitt I. tz. 1 verleihbaren und einem Dritten nicht bereits verliehenen Mineralien. Andere nutzbare Mineralien, Steine und Erdarten kann der Eigenthümer der Oberfläche, wenn sie der Schürfer oder Muther nicht zur Befestigung oder Einfüllung der Schürfe wieder bedarf, als sein Eigenthum in Anspruch nehmen, er ist jedoch diesfalls verbunden, dem Schürfer oder Muther die auf deren Gewinnung verwendeten Kosten zu erstatten. Im Berichte heißt es: Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf muß Jeder, der zum Betrieb von Bergbau Bergwerkseigcnthum in freiem Felde erwerben will und einen Schuldschein (§. 3b) dazu er-
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