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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-06-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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erscheinen und nureine neue Belästigung und Erschwerung der Geschäfte durch denselben herbeigeführt werden. Ferner ist in demRegulativetz.1 unter 6. gesagt, daß derGrubenvorstand die Aufsicht über die Grubenofsicianten zu führen habe. Die Schichtmeister, die jetzt als hauptsächliche Grubenofsicianten dagestanden haben, sind die eigentlichen Väter der Gruben gewesen. Sie haben mit aller Umsicht dafür Sorge tragen müssen, daß ihr Erwerb nicht untergehe, und wenn irgend ei nem Bergmanne einmal eine Noch anstieß, so kam er vertrau ensvoll zu seinem Schichtmeister, und dieser —ich kenne viele Beispiele davon — hat ihm wohl mit Aufopferung seiner ei genen Caffe Vorschüsse geleistet zu Zeiten, wo die Grubencasse nicht in glänzenden Verhältnissen war. Es wird sonach den Schichtmeistern durch die fortwährende Beaufsichtigung und Beschwerung der Grubenvorstände die Lust immer mehr und mehr vergehen, sich der Gruben und ihrer Arbeiter so freund lich anzunehmen, wie sie es bisher gethan haben; die Schicht meister werden vielmehr in Zukunft geneigt sein, die Arbeiter an die Grubenvorstände zu weisen, und die Hülfe wird ihnen versagt bleiben, welche ihnen so nöthig ist. Es gicbt dies eine Menge von Plackereien und Schreibereien für die Grubenof- ficianten und eine ganz überflüssige Arbeit, wie ich das auch noch später nachweisen werde, so daß ich auch in dieser Bezie hung die Grubenvorstande als unnöthig betrachten muß. Man findet ferner unter v. des Regulatives, daß die Gru benvorstände die Zubuße ausschreiben und vertheilen sollen. Das ist nun nach meiner Ansicht keine schwere Arbeit. Wenn der Betriebsplan gefertigt ist, so hat der Schichtmeister, wel cher den Plan zu fertigen hatte, auch eine Uebersicht beizuge- ben von dem, was zum Betriebe gebraucht wird. Danach ist nun sehr schnell der betreffende Antheil auf die einzelnen Kuxe zu vertheilen. Die Hauptarbeit bleibt dabei immer die, daß die Kuxscheine ausgeschrieben werden müssen, und das ist sehr langweilig und aufhältlich. Es spricht das Gesetz auch nicht davon, daß der Grubenvorstand diese Kuxzettel zu schreiben habe, sondern es wird diese Arbeit dem Schichtmeister aufge bürdet bleiben und er wird sonach zum Grubenschreiber her- abgewürdigt, wahrend er bisher als Versorger derBergarbei- ter und als Erhalter desBergwerkseigenthums dastand. So dann wird den Grubenvorständen zugewiesen sub 6.: „daß sie das Bergwerkseigenthum in und außer der Grube bewah ren sollen." Ich habe das nicht ganz genau verstanden. So weit meine Kenntniß und Erfahrung reicht, ist das Sache des Steigers und Hutmannes gewesen, der in solläum verpflich tet ist, für das Bergwerkseigenthum Sorge zu tragen, und bei der jetzigen Verwaltungsart ist es wohl selten vorgekom men, daß irgend etwas von dem Grubeneigenthume entwen det worden wäre, da Ehrlichkeit die Hauptzierde des Berg mannes ist und er seine ganze Zukunft gefährdet steht, wenn er auch nur eine Kleinigkeit fremden Eigenthums sich ange maßt hatte. Es heißt ferner im Entwürfe, daß die Gruben vorstande die Gruben befahren müssen. Dazu gehört aber eben technische Kkmuniß. Es wird auch hier dem gewöhnli chen Grubenvorstande, wenn er auch selbst Gewerke ist, nicht möglich sein,durch Befahrung der Grubeirgend einen Vortheil für seine Grube zu erzielen. Ich mache Sie darauf aufmerk sam, daß derjenige, welcher nicht von Lugend auf mit den Ge fahren des Bergbaues vertraut ist, sich nur schwer dazu ent schließen wird, in die dunkle Grube hinabzusteigcn und sein Leben in Gefahr zu setzen. Und wie gering wird der Vortheil sein, welchen man dem Grubenvorstande dafür bietet! Für ein so Geringes sein Leben in die Schanze zu schlagen, kann man ibm wohl kaum zutrauen. Es wird sogar darauf hingewie sen, daß die Grubenvorstände nicht einmal Bergleute sein müssen. Dadurch wird die Schwierigkeit, passende Gruben vorstände zu finden, nur noch mehr hervortreten. Die Gewer ken, die gerade im Erzgebirge in sehr geringer Anzahl leben, sondern der Mehrzahl nach in entfernteren Gegenden, sind durchaus nicht schon deshalb, weil sie Gewerken sind, geeig net, als Vorstände ihrer Gruben cinzustehen. Und wenn man blos darauf Rücksicht nehmen wollte, daß sie Gewerken sind, so würden dadurch Mißgriffe Herbeigeführt werden, die kaum später wieder zu beseitigen waren. Es würden sonach nur einige fremde Eigenlöhner oder fremde Bergofficianten zur Wahl übrig bleiben; denn ich kann mich von dem Beden ken einmal nicht trennen, daß Sachverständige im Gruben vorstände sitzen müssen, weil sonst Unzulänglichkeiten Vorkom men würden, die nimmermehr zum Ziele und zu einem wah ren Zwecke führen können. Lasftn Sie mich aber noch den zweiten Punkt berühren, den ich angeführt habe, daß nämlich der Grubcnvorstand zu kostspielig und darum dem Bergbau nachtheilig sei. In §. 128 der Vorlage ist bestimmt, daß die Vorstände eine Remuneration erhalten sollen. Niemand anders kann diese Remuneration zahlen, als die Grubencasse. Nun aber ist in Abschnitt X. der Gesetzesvorlage dem Bergbau verhei ßen, daß er einige Erleichterungen in den Abgaben gewinnen soll, daß ihm eine bessere Zeit aufgehen werde, wo er nicht mehr so viel als in früheren Zeiten zu den öffentlichen Anstal ten des Landes beizutragen habe; man begrüßte darum das Gesetz mit Freuden, weil man glaubte, es werde dadurch dem Bergbau nur ein Gewinn kommen. Aber er ist blos einge bildet; denn während man auf der einen Seite dem Bergbau etwas zu Gute kommen läßt, hat man durch die Remuneratio nen, die man wieder an die Grubenvorstände ausgesetzt hat, oder gar an die Revicrausschüffe, worauf ich spater noch zu rückkommen werde, diesen ganzen Vortheil wieder untergra ben und zu Nichte gemacht. Nun möchte ich bezweifeln, ob die Gruben im Stande sein würden, wenn man sie auch noch dieseRenlUnerationen bezahlen lassen wollte, die Abgaben fort zuentrichten. Berechnen Sie, meine Herren, daß eine Grube, wie wir sie leider sehr häufig finden, etwa 400 Lhaler Ein nahme hat; davon sollen nun nach Vorschrift des Gesetzes so und so viel Arbeiter nothwendiger Weise «»gestellt werden,, nach Verhaltniß der Maaßeinheiten; es kommt dazu, daß ein Steiger und ein Schichtmeister ebenfalls als nothwendige
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