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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028246Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028246Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028246Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-11-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 27
- Protokoll4. Sitzung 41
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 42
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 57
- Protokoll7. Sitzung 65
- Protokoll8. Sitzung 95
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 141
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 181
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 255
- Protokoll18. Sitzung 265
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 319
- Protokoll21. Sitzung 331
- Protokoll22. Sitzung 361
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 399
- Protokoll25. Sitzung 423
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 471
- Protokoll28. Sitzung 485
- Protokoll29. Sitzung 503
- Protokoll30. Sitzung 523
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 571
- Protokoll33. Sitzung 597
- Protokoll34. Sitzung 633
- Protokoll35. Sitzung 659
- Protokoll36. Sitzung 693
- Protokoll37. Sitzung 707
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 767
- Protokoll40. Sitzung 783
- Protokoll41. Sitzung 803
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 847
- Protokoll44. Sitzung 875
- Protokoll45. Sitzung 903
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 951
- SonstigesNachtrag zu Nr. 46 der Mittheilungen über die Verhandlungen der ... 991
- BandBand 1849/50,1 -
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IS rechtigung austauchen, und dieser Kall liegt hier allerdings nicht vor, denn es hat noch keine Zulassung stattgefunden. Inwiefern dieser Paragraph Anwendung leiden soll oder nicht, wage ich nicht zu entscheiden. Abg. v. Held: Da §. 16 zur Sprache kommt, so muß ich dagegen erklären, daß bei dieser vorläufigen Versammlung die Bestimmung des §. 16 keine Anwendung erleiden kann. Es heißt ausdrücklich in dem Paragraphen: „Sollten über das Recht eines Abgeordneten, in der Kammer zu sitzen, wäh rend der Dauer des Landtags von irgend einer Seite neue Zweifel erhoben werden;" es ist also hier von dem Falle die Rede, wo Zweifel erhoben werden, wenn der Landtag bereits besteht, also eröffnet worden ist; ich kann mich daher nicht überzeugen, daß dieser Paragraph auf unsere jetzigen vorläu figen Versammlungen Anwendung leiden könne. Im Uebrigen habe ich über alles das, was gegenwärtig gesprochen worden ist, zu bemerken: wir sind aus §. 13 der Geschäfts ordnung offenbar herausgetreten, und zwar durch den Be schluß dieser Bersammtung, daß über jeden einzelnen abge- gestimmt werden solle, und, da wir dies einmal ausdrücklich beschlossen haben, so müssen wir dabei stehen bleiben, um endlich einmal zur Ordnung und zur Constituirung der Kammer zu kommen. Es dürfte uns dem Publicum gegen über nicht vortheilhaft sein, wenn wir uns wiederholt mit Formfragen beschäftigen wollten. Alterspräsident Harkort: Ich würde nun", die Frage dahin stellen, wenn nicht ein Zweifel darüber geltend gemacht wird, ob der Abg. Wieland an der Abstimmung Lheil nehmen könne oder nicht, und dieFrage direct auf seine Zulassung oder Nichtzulassung richten. Ich erlaube mir also die Kammer zu fragen: ob Sie die Zulassung des Abg. Wieland als unbeanstandet erklärt? Es hat sich Niemand dagegen erhoben, folglich ist der Abgeordnete als legitimirt anzusehen. Ich fahre nun in dem Vortrage der Namen der Abgeordneten fort, hinsichtlich deren keine Beanstandung ob zuwalten scheint: Wagner von Schneeberg, Hohlfeld, v. Friesen, Ziesler, Müller von Neusätze, Dammann, Löwe, Nake, Trenkmann, Meißner, Funkhänel, Wagner aus Ma rienberg, Weltz, Hähnel,Hülße,Haubold,v. Dieskau, Hering, Leonhardt, Sommer aus Oschatz, König, Wagner aus Dres den, Rvsenhauer. (Es erheben sich mehrere Abgeordnete.) Ein Abgeordneter*): Ich habe mich blos erhoben, um gegen die sofortige Zulassung zu stimmen. Alterspräsident Harkort: Ich habe, wie ich be merke, mißverstanden; die Herren haben sich erhoben, nicht um das Wort zu erhalten, sondern nur um dagegen zu stimmen. . *) Der Name des Sprechers war nicht zu ermitteln. Abg. Klinger: Ich habe mir das Wort ausgebeten. Alterspräsident Hark ort: Der Abg. Klinger hat daS Wort. Abg. Klinger: Es thut mir leid, meine hochgeehrtesten Herren, daß ich nochmals von der Wahl Rosenhauer's spreche; ich kann aber in der That nicht anders, denn ich verbinde damit die Absicht, die Kammer nicht in die Gefahr hineingeführt zu sehen, jetzt eine Wahl für zulässig zu er klären und in fünf Minuten darauf eine andere Wahl, die auf gleichen Basen ruht, wo gleiche Gesetzwidrigkeiten vorge kommen find, für beanstandet zu erklären. Wir haben zwei Vorträge über Wahlen gehört, bei denen Regelwidrigkeiten vorgekommen sind; der eine Vortrag war über die Wahl des Abg. Sommer und der andere über die Wahl des Abg. Ro senhauer, und beide Falle sind einander ganz gleich. Wenn ich dem Vortrage des Abg. Mauckisch richtig gefolgt bin, so verhält sich die Wahl bei dem Abg. Sommer so: es ist in einer Wahlabtheilung, welche 1169 oder 1260 Seelen hat, nur zwei Lage Frist gegeben worden zur Anmeldung der Stimm berechtigten und Abholung der Stimmzettel. Was hat nun die Abtheilung darauf beschlossen? Sie ist des Dafürhal tens, daß die Wahl Sommer's zu beanstanden sei, weil die Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß sich eine bei weitem größere Zahl hatte anmelden und das Wahlresultat dann hätte verändern können. Derselbe Fall ist bei dem Abg. Rosen hauer vorgekommen; hier ist die Frist zur Anmeldung und Abholung der Stimmzettel auf einen einzigen Vormittag beschränkt worden; vergleichen Sie nun die im Rosenhauer'- schen Bezirke erlassene Aufforderung mit der Aufforderung in dem Sommer'schen Wahlacte, wo nur zwei Lage Frist ge geben worden sind, so sind beide Falle rücksichtlich der nicht innegehaltenen gesetzlichen achttägigen Frist und den daran sich knüpfenden Folgen einer möglichen Veränderung im Wahlergebnisse sich so adäquat, daß sie gleichmäßig entschie den werden müssen. Damit nun die Kammer zwei ganz gleiche Falle nicht verschieden entscheide, so habe ich das Wort ergriffen, um hierauf aufmerksam zu machen. Abg. Cuno: Ich meinerseits fürchte die Gefahr nicht, vor welcher der Abg. Klinger die Kammer warnt, denn ich bin, um dies gleich voraus zu bemerken, entschlossen, auch rücksichtlichlder Sommer'schen Wahl zu erklären, daß ich sie für unbeanstandet halte. Vielleicht ist es nothwendig, die Gesichtspunkte noch einmal kurz ins Auge zu fassen, die hier bei in Frage jkommen. Es handelt sich zunächst um Ausle gung des §. 10 des Wahlgesetzes, worin vorgeschrieben ist, daß jede Obrigkeit unerwartet der Veranlassung des Wahl- commiffars eine öffentliche Aufforderung erlassen soll, der zu folge die Stimmberechtigten, welche an der Wahl Theil neh men wollen, binnen einer Frist von acht Tagen sich anzumel den haben. Es ist aus dem Wortlaut dieser gesetzlichen Vor? schuft nicht zu entnehmen, daß diese Frist von acht Tagen jede in ihr liegende.Strmde umfasse und die Gelegenheit
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