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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028246Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028246Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028246Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 27
- Protokoll4. Sitzung 41
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 42
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 57
- Protokoll7. Sitzung 65
- Protokoll8. Sitzung 95
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 141
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 181
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 255
- Protokoll18. Sitzung 265
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 319
- Protokoll21. Sitzung 331
- Protokoll22. Sitzung 361
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 399
- Protokoll25. Sitzung 423
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 471
- Protokoll28. Sitzung 485
- Protokoll29. Sitzung 503
- Protokoll30. Sitzung 523
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 571
- Protokoll33. Sitzung 597
- Protokoll34. Sitzung 633
- Protokoll35. Sitzung 659
- Protokoll36. Sitzung 693
- Protokoll37. Sitzung 707
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 767
- Protokoll40. Sitzung 783
- Protokoll41. Sitzung 803
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 847
- Protokoll44. Sitzung 875
- Protokoll45. Sitzung 903
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 951
- SonstigesNachtrag zu Nr. 46 der Mittheilungen über die Verhandlungen der ... 991
- BandBand 1849/50,1 -
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unter welchen die Gegenstände derBerathung berderKammer Eingang und Anklang finden können, so sollte ich meinen, wäre dem Bedürfniß vollkommen genügt. Die anderweiten Kräfte, welche in der Kammer vorhanden sind, würden dessen vhnerachtet benutzt werden können, da der Ausschuß ja nicht Llos berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, in vorkommenden Fällen von den Kräften, welche ihm in der Kammer zu Gebote stehen, Gebrauch zu machen. Abg.Eymann: Ich kann dem Abg. Raschig durchaus nicht Recht geben, wenn er meint, es werde dasselbe erzielt, wenn andere Kräfte aus der Kammer von dem Ausschüsse zu gezogen würden. Wir haben die Erfahrung in anderen Ausschüssen gemacht, wo auch sachverständige Leute aus un serer Mitte zugezogen wurden; allein cs hat mir immer ge schienen, obwohl die Herren mit warmem Interesse an der Sache theilgenommen haben, als wenn es ihnen lieber gewe sen wäre, wenn sie als wirkliche Mitglieder im Ausschüsse ge wesen wären; als wenn es dem Einen oder dem Andern, wenn ein Beschluß gefaßt wurde und er nicht mitstimmen konnte, lästig gewesen sei, als wenn sich dieselben überhaupt nicht recht heimisch fühlten. Was das Schwerfällige der Berathung anlangt, so muß ich dem auch widersprechen,denn ich habe gefunden, daß eine Anzahl von neun Mitgliedern nicht zu groß ist, um eine Berathung zu halten. Präsident Cuno: Ich kann nunmehr die Debatte schließen. Der Abg. Kalb beantragt, die Zahl der Mitglieder für Begutachtung der Kirchen- und Schulsachen auf neun festzustellen. Pflichten Sie diesem Anträge bei? — Gegen 4 Stimmen Ja. Präsident Cuno: Eine nothwendige Folge der jetzt ge faßten Beschlüsse ist, daß wir I) die Petitionen des Abg. Kalb unter Nr. 393 der Registrande, auf Beseitigung einiger Uebel- stände und Mißverhältnisse auf dem äußern Gebiete der evan gelischen Landeskirche, 2) die von dem Abg. Funkhänel ein gebrachte, in der Registrande unter Nr. 406 eingezeichnete Petition August F. Kelz's und L. Heinrich Pampel's im an geblichen Auftrage von resp. 170 und 86 Mitgliedern zweier Vereine zu Glauchau, vom 13. Februar 1850, die Abstellung der besonder» Schulgelder und Bestreitung der fämmtlichen Schulbedürfnisse aus der Gemeinde-, beziehentlich Stadtcasse bezweckend; endlich 3) die aus der heutigen Registrande vor getragene, von dem Abg. Jacob aus Bautzen überreichte Pe tition des wendischen Bauernvereins zu Dreikretzscham, die Parochialverhaltniffe und Stolgebührenentrichtung in ge wissen Parochien der Oberlausitz betreffend, dem jetzt beschlos senen außerordentlichen Ausschüsse zuzuweisen haben. Abg. Jacob (aus Bautzen): Dieser Petition bitte ich zugleich den Antrag beizufügen, welcher unter Nr. 210 der Registrande in der 14. Sitzung einstweilen affervirt worden ist, weil die Gegenstände ganz gleichlautend sind. Präsident Cuno: Sehr richtig. Ich entsinne mich nunmehr. Abg. Jacob aus Bautzen hat beantragt: „Der Petition des wendischen Bauernvereins zuDreikretzscham den Antrag beizufügen, welcher unter Nr. 210 der Registrande einstweilen affervirt worden ist, und die Vorlegung eines Gesetzentwurfs, die zeitgemäße Regulirung der Parochialver- hältnisse derjenigen oberlausitzer Gemeinden, deren Angehörige verschiedenen Confessionen zugethan sind, betrifft". Wollen Sie jene jetzt bezeichneten vier Petitionen nunmehr an den außerordentlichen Ausschuß, den wir in der nächsten Sitzung zu wählen haben werden, gelangen lassen? — Einstim mig Ja. Präsident Cuno: Die Wahl des Ausschusses selbst werde ich auf die nächste Tagesordnung setzen. Es wird Ihnen nunmehr der vierte Ausschuß über mehrere Petitionen zunächst schriftlich, dann mündlich Bericht erstatten, zuerst über die Petition Pischofs und Genossen zu Klostergcringswalde und Hilmsdorf, das/Vorkaufsrecht bei Grundstücksdismembratio nen betreffend. Berichterstatter Abg. Wieland: Der Bericht lautet so: Die Petenten führen an, durch das Gesetz über Theilbar- keit des Grundeigenthums vom 30. November 1843 tz. 8 sei bestimmt worden, daß bei Grundstücksdismembrationen kein gesetzliches Vorkaufsrecht mehr stattfinden solle. Es hafteten aber aus früheren Dismembrationen noch eine große Menge von Vorkaufsrechten auf abaetrennten Grundstücken. Der Grund der älteren gesetzlichen Bestimmung, nach welcher dem Stammgute das Vorkaufsrecht an den Trenn stücken einzuräumen gewesen sei, habe darin bestanden, daß das Stammgut die Steuervertretung der davon abgetrennten Avulsen im Caducitätsfalle hätte übernehmen müssen. Die ser Grund falle aber nach der neuen Grundsteuergesetzgebung weg, weil jedes Grundstück selbstständig für seine Steuern zu haften habe. Es liege demnach eine Ungleichheit darin, daß die aus früheren Dismembrationen herrührenden Vorkaufs rechte noch aufrecht erhalten werden sollten. Sie, die Peten ten, befänden sich mit ihren Grundstücken (als Avulsenbesitzer) in dieser Lage. Sie bäten daher, die Volksvertretung wolle jene altern Vorkaufsrechte in Wegfall kommen. Der Ausschuß hat gutachtlich Folgendes zu bemerken. Nach der altern Gesetzgebung, s. Generale, die Reparti- tion der Steuern und anderer vuerum bei Dismembration der Grundstücke betreffend, vom 4. Mai 1784, mußte einerseits das Stammgut für die vom Trennstück im Falle der Caduci- tat nicht zu erlangenden Steuern haften, andererseits war dem Trcnnstück wiederum der Vorthekl zugcweudet worden, daß beim Verkauf desselben dem Hauptgüte das Vorkaufs recht verblieb, dem Besitzer des letztem somit die Möglichkeit gegeben, durch Wiedervereinigung desselben mit dem Trenn stück jener Vertretungslast wieder enthoben zu werden. Das Grundstcuergesetz vom 9. September 1843 hebt jene Caducitätsvertretung auf, indem derBesitzerjedes Grund stücks persönlich und subsidiarisch das Grundstück selbstständig für die ihm aufliegenden Grundsteuern hastet. Nach dem Gesetz über die Theklbarkeit des Grundelgen« thums vom 30. November 1843 §. 7 soll auch jedes Trenn stück die Eigenschaft eines walzenden Grundstücks erhalten.
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