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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028246Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028246Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028246Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 27
- Protokoll4. Sitzung 41
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 42
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 57
- Protokoll7. Sitzung 65
- Protokoll8. Sitzung 95
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 141
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 181
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 255
- Protokoll18. Sitzung 265
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 319
- Protokoll21. Sitzung 331
- Protokoll22. Sitzung 361
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 399
- Protokoll25. Sitzung 423
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 471
- Protokoll28. Sitzung 485
- Protokoll29. Sitzung 503
- Protokoll30. Sitzung 523
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 571
- Protokoll33. Sitzung 597
- Protokoll34. Sitzung 633
- Protokoll35. Sitzung 659
- Protokoll36. Sitzung 693
- Protokoll37. Sitzung 707
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 767
- Protokoll40. Sitzung 783
- Protokoll41. Sitzung 803
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 847
- Protokoll44. Sitzung 875
- Protokoll45. Sitzung 903
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 951
- SonstigesNachtrag zu Nr. 46 der Mittheilungen über die Verhandlungen der ... 991
- BandBand 1849/50,1 -
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terialhandel zu treiben, bezahlen müsse, so mag man diese Leistung zwar lästig finden, aber es ist dem Petenten zweierlei entgegen zu halten. Einmal hat er von dem privatrechtlichen Standpunkte aus, den er ein nimmt, keinen Grund, sich zu beschweren, da er lediglich aus Contractverpflichtungen, die ganz von seinem freien Willen abhangen, jene Summe jähr lich zu zahlen hat und welche er nicht mehr zu zahlen genöthigt ist, wenn er den Pacht aufgeben will, in Folge dessen ihm die Leistung obliegt. Demnächst ist aber auch noch anzuführen, daß dieses Leistungsverhältniß in Folge des Vertrags von 1834 nur noch transitorischer Natur und nach Wegfall der Zehndner, welche den Vertrag abgeschlossen haben, und beziehendlich nach Wegfall der Wittwen und Söhne derselben, alle die privat rechtlichen Verhältnisse, welche sich in die Verfassung des Materialkleinhandels zu Meißen im Laufe der Zeit selbst unter dem Schutze der Oberbehörden ausgebildet hatten, gänzlich aufhören werden. Daß aber die hier in Frage stehen den Berechtigungen der bisherigen Inhaber der Zehndner- stcllcn sowohl, als der Apotheke möglichst geschont worden sind, bedarf keiner Verthcidigung. Denn jene Rechte waren in das Eigenthum der Berech tigten übergegangen und hatten den Behörden gegenüber, unter deren Leitung der Vertrag von 1834 zu Stande kam, auf denjenigen Rechtsschutz Anspruch, welchen die Staats verfassung für das Königreich (s. §. 27 der Verfassungsur kunde vom 4. September 1831) allen Staatsangehörigen ge währleistet. Es ist also auch in dieser Richtung ein Grund weder zur Beschwerde, noch zur Abstellung eines Mißstandeszu erkennen. Hiernächst hat Petent gerügt, daß ein Meißner Kauf mann (Materialist) mit weniger Artikeln Handel treiben dürfe, als anderwärts den Kaufleuten gestattet sei. Er hat jedoch diesen Gegenstand nur nebenbei angedeutet und seinen ohnehin nur unbestimmt gehaltenen Antrag auf Veränderung dieses Verhältnisses besonders nicht gerichtet. Er hat auch dasselbe nur so oberflächlich berührt, daß sich der Ausschuß nicht veranlaßt gefunden hat, naher auf den Gegen stand einzugchen. Zur Beruhigung des Petenten kann aber hinzugefügt werden, daß gerade dieser Gegenstand, welcher ganz unbedingt in das Gebiet der Gewerbspolizei einschlägt, in der zu erwar tenden Gesetzesvorlage über die Gewerbsordnung seine Stelle finden wird. Nach allen diesen Erwägungen giebt der Ausschuß der Kammer anheim, zu beschließen, daß das Gesuch des Petenten auf sich zu beruhen habe. Noch hat eine Majorität des Ausschusses (welcher, der Berichterstatter gegenüber steht) die Erklärung dem Berichte eingeschaltet wissen wollen, wie man die jetzt noch bestehenden Verhältnisse der Kaufmannschaft zu Meißen, wie sie sich in Folge jenes Privilegiums der Apotheke ausgebildet hatten, den auf eine freiere Bewegung der Gewerbsthätigkeit über haupt gerichteten Anforderungen der Gegenwart nicht für entsprechend erachten können. Man glaube, hiervon zugleich Gelegenheit nehmen zu müssen, ausdrücklich die Voraus setzung auszusprechen, daß die dem Stadtrathe zu Meißen receßmäßig übertragene Ermächtigung künftighin, nach dem Erlöschen der vorhandenen Zehndnerstellen die Erlaubniß n. K. zum Materialhandeldaselbst nach eigenem Ermessen zu erthek- len, etwas Weiteres, als die aus seiner Eigenschaft als Ge meindeobrigkeit fließende Verpflichtung zu Ordnung (Rege lung) der Angelegenheit nach den bestehenden Gesetzen und namentlich zu Feststellung der Bedingungen, an welche dis Ausübung des Materialhandels, wie anderer Orten, so auch in Meißen, im Allgemeinen zu knüpfen sein werde, nicht ent halte, und namentlich nicht als das Recht, Concefsionen und Privilegien zu ertheilen, anzusehen sei. Präsident Cuno: Auch dieser Bericht hat länger als drei Tage in der Canzlei ausgelegen, und ich bin daher in dem Falle, sofort und ohne vorherige Frage, ob Sie auf die Berathung des Berichts eingehen wollen, die Debatte zu eröffnen. Regierungscommissar v. Weinlig: Zuvörderst erlaube ich mir, einen Wunsch auszusprechen, nämlich den, daß es dem geehrten Petitionsausschusse gefallen möge, bei schrift lichen Berichten, wie der vorliegende ist, dem betreffenden Regierungscommissare eine vorläufige Einsicht davon zu ge statten. Es ist rein unmöglich, sich ohne vorherige Kenntniß der Sache sofort an der Debatte zu betheiligen. Es hat allerdings der geehrte Ausschuß die in der Sache ergangenen Acten eingefordert, aber bei der Beeilung, mit der sich das Ministerium hat angelegen sein lassen, diese umfänglichen Acten an den Ausschuß gelangen zu lassen, ist es mir nicht möglich gewesen, diese Acten zuvor durchzulesen und meine ganze Instruction in der Sache beschränkt sich aus das, was ich eben habe vorlesen hören. Es würde keine Veranlassung sein, über die Sache zu sprechen, da ich mit dem Anträge des Ausschusses vollständig einverstanden bin und ein reines Prr'vatrechtsverhältniß vorlkegt. Allein der Majorktätsantrag am Schluffe giebt mir Veranlassung zu einer doppelten Er klärung. Einmal erkennt die Staatsregierung selbst den Uebelstand an, welcher im Fortbestehen derartiger Verhältnisse liegt, wie sie beim Materialhandel zu Meißen stattfinden. Das Verhältniß ist ganz einfach ein solches, wie es bei Handclsinnungen sehr selten, fast gar nicht vorzukommen pflegt. Wir haben hier das Verhältniß einer geschlossenen Handelsinnung mit zwar nur auf Zeit bestehenden, aber während dieser Zeit übertragbaren Gerechtigkeiten, die also auch verpachtbar sind, und daraus leitet sich das Privat- verhältnkß des Petenten her; es wird diese Frage bei der Ge werbsordnung gleichzeitig mit der Frage über geschloffene Innungen überhaupt zur Erledigung kommen müssen, und wenn es der Gewerbeordnung möglich sein sollte, auch bei Gewerben anderer Art einen practisch ausführbaren Weg zu finden, so wird es hoffentlich auch gelingen, das vorliegende Verhältniß auf solche Weise zu beseitigen. Was den zweiten Punkt anlangt, so glaube ich, kann darüber gar kein Zweifel sein, daß die Uebertragung des Concessionsbefugniffes für die Folge an den Stadtrath zu Meißen einen andern Sinn gar nicht haben kann, als den, welchen der Majoritätsantrag voraussetzt. Sollte die Gewerbeordnung über Ertheilung von 52*
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