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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028246Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028246Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028246Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-12-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 27
- Protokoll4. Sitzung 41
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 42
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 57
- Protokoll7. Sitzung 65
- Protokoll8. Sitzung 95
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 141
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 181
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 255
- Protokoll18. Sitzung 265
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 319
- Protokoll21. Sitzung 331
- Protokoll22. Sitzung 361
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 399
- Protokoll25. Sitzung 423
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 471
- Protokoll28. Sitzung 485
- Protokoll29. Sitzung 503
- Protokoll30. Sitzung 523
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 571
- Protokoll33. Sitzung 597
- Protokoll34. Sitzung 633
- Protokoll35. Sitzung 659
- Protokoll36. Sitzung 693
- Protokoll37. Sitzung 707
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 767
- Protokoll40. Sitzung 783
- Protokoll41. Sitzung 803
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 847
- Protokoll44. Sitzung 875
- Protokoll45. Sitzung 903
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 951
- SonstigesNachtrag zu Nr. 46 der Mittheilungen über die Verhandlungen der ... 991
- BandBand 1849/50,1 -
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ben; es ist eine Pflicht, welche in dem vorliegenden Falle durch das Gebot des Evangeliums, ja durch die gewöhn lichste Menschlichkeit auf das höchste sich steigert. Es wird darum meine Anfrage ihre volle Berechtigung finden, die ich mich an das Ministerium des Auswärtigen zu stellen verpflichtet fühle: „ob dasselbe für Auslieferung der im Großherzogthum Baden wegen angeblicher Betheiligung bei den dort stattgehabten Kämpfen gefangen gehaltenen sächsi schen Staatsangehörigen sich verwendet; ob, und welche Er folge eine solche Verwendung gehabt und ob das Königl. Staatsministcrium gesonnen sei, dafern es eine solche Ver wendung bisher unterlassen haben sollte, sie baldigst und kräf tigst noch eintreten zu lassen." Ich bitte das Präsidium, diese Interpellation an das Staatsministerinm gelangen zu lassen. Präsident Cuno: Die an die Staatsregierung gerichtete Anfrage wird gemäß der Geschäftsordnung der Negierung von mir schriftlich mitgetheilt werden, wir haben dann'zu erwarten, daß die Staatsregierung einen Lag zurAntworts- ertheilung bestimme. Wir kommen nun zu dem ersten Ge genstand derTagesordnung, derBerathung des Berichtes des ersten Ausschusses über den Gesetzentwurf, einen Aufschub des Ablaufs der im Gesetzentwurf vom 23. Juni 1846 be stimmten Verjährungsfrist betreffend. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter nun den Rednerstuhl einzunehmen. Berichterstatter Vicepräsident v. Held: Es ist Ihnen .bekannt, daß unterm 23. Juli 1846 ein Gesetz, die Ein führung einer kurzen Verjährungsfrist für gewisse For derungen betreffend, erlassen worden ist. Nach dem In halte des Gesetzes verjähren gewisse Forderungen, solche na mentlich, die in dem gewöhnlichen Verkehr am häufigsten vorkommen, in einer Frist von drei Jahren, die in der Regel von dem Ende des einen Jahres bis zum Schluffe des dritten Jahres gerechnet wird. Nach jenem Gesetze tritt nun der Ablauf dieser Frist für viele, sehr viele Forderungen, mit Ausnahme der unter Nr. 11 in §. 1 gestellten Forderungen, Zu Ende dieses Jahres ein. Wir haben aber Verhältnisse erlebt, welche es sehr drückend erscheinen lassen, daß Gläubi ger ihre Forderungen deshalb verlieren sollen, weil sie sie nicht rechtzeitig geltend zu machen im Stande gewesen sind, und daß Schuldner, welche in Rückstand bleiben mußten, gerade jetzt auf das Härteste bedrängt werden sollen. Es ist ferner eine Ueberhäufung der Gerichte entstanden, weil in der letzten Zeit solche am Ende stehende Forderungen massenweise angemeldet worden sind, und cs sind daher verschiedene Pe titionen sowohl bei der Negierung, als bei der Volksvertre tung eingereicht worden, welche dem Laufe dieserVerjährung, die nächstens beendet würde, wenigstens zur Zeit Einhalt zu thun berechnet sind. Aus den in den Petitionen ausgespro chenen Gründen ist Seiten der Staatsregierung ein Decret und ein Gesetzentwurf an die U. Kammer zur Berathung gelangt. Das Decret lautet: Se. Königliche Majestät lassen den versammelten Kammern des Königreichs angefügt einen Gesetzentwurf, einen Aufschub des Ablaufs der in dem Gesetze vom 23. Juli 1846 bestimmten Verjährungsfrist betreffend, sammt dazrr gehörigen Motiven, Behufs der darüber bei der Dringliche reit der Sache sobald als möglich anzustellenden Berathung und abzugebenden Erklärung hierdurch zugehen. Dresden, den 24. November 1849. Friedrich August. (L.8.) 0. Ferdinand Zschinsky. Der Gesetzentwurf selbst nimmt in seinem Inhalt vor züglich Bezug auf die §§. 1, 2 und 3 des Gesetzes vonr 23. Juli 1846. Es wird, da eine so schleunige Berathung beschlossen worden ist, nicht unnütz erscheinen, wenigstens Einigen der Herren die Z§.1,2 und 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1846 ihrem wesentlichen Inhalte nach in das Ge- dächtniß zurückzurusen: §. 1. Nachbenannte Forderungen und Ansprüche sollen in Zukunft mit dem Ablaufe von drei Jahren verjähren: 1) die Forderungen der Kaufleute und Händler, Fabri kanten, Mäkler, Spediteure, Künstler und^Handwerker für Waaren und Arbeiten ihres Geschäfts, jedoch mit Ausnahme solcher Forderungen, welche einen Gegenstand der Art betref fen, womit der Schuldner ein kaufmännisches Geschäft be treibt; ingleichen die Forderungen der Apotheker für von ih nen entnommene Arzneiwaaren. 2) Die Gewerbsforderungen der Agenten, ingleichen der Hebammen, Barbiere, Wäscherinnen, Lohnbedienten und aller derjenigen Personen, welche aus der Leistung gewisser Dienste und Handreichungen ein Gewerbe machen. 3) Die Forderungen der Postanstalten und Eisenbah nen, der Schiffer, Frachtfuhrleute, Lohnkutscher, Boten und Pferdeverleiher an Postporto und Brieftragerlohn, Fracht geld, Fuhrlohn, Botenlohn und Pferdemiethe, sowie hinsicht lich der beim -Waaren- und Personcntransporte gehabten Auslagen. 4) Die Forderungen der Gast-, Schank- und Speise- wirthe für Wohnung, Beköstigung und sonstige für ihre Gäste bestrittene Bedürfnisse und Auslagen, ingleichen 5) die Forderungen derer, welche bewegliche Sachen ver leihen, wegen des Leihgeldes für den Gebrauch derselben, z.B. der Inhaber von Leihbibliotheken wegen des Lesegeidcs für verliehene Bücher. 6) Die Forderungen der öffentlichen und Privat- Lchr- und Erziehungs-, sowie Pensions- und Verpflegungsanstal ten aller Art für Unterhalt, Unterricht, Erziehung, Pflege und allen sonstigen mit dem ZweckederAnstalt in Verbindung stehenden Aufwand. 7) Die Forderungen der öffentlichen und Prlvatlehrer hinsichtlich ihrer Honorare. Ausgenommen sind jedoch von den unter 6 und 7 ge nannten Forderungen diejenigen, welche bei der Universität und anderen öffentlichen Schul-, Pensions- und Werpfle- gungsanstalten vorschriftmäßig gestundet werden. 8) Forderungen der Lehrherren und Lehrmeister hinsicht lich des Lehrgeldes und anderer im Lehrcontracte stipulirtee Vortheile.
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