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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028247Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028247Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028247Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der ersten Kammer. 22
- Protokoll4. Sitzung 25
- Protokoll5. Sitzung 33
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 45
- Protokoll8. Sitzung 53
- Protokoll9. Sitzung 73
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 149
- Protokoll13. Sitzung 163
- SonstigesBericht des dritten Ausschusses der ersten Kammer, die über die ... 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 257
- Protokoll18. Sitzung 273
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 297
- Protokoll21. Sitzung 327
- Protokoll22. Sitzung 359
- Protokoll23. Sitzung 387
- Protokoll24. Sitzung 411
- Protokoll25. Sitzung 439
- Protokoll26. Sitzung 461
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 499
- Protokoll29. Sitzung 531
- Protokoll30. Sitzung 553
- Protokoll31. Sitzung 579
- Protokoll32. Sitzung 603
- Protokoll33. Sitzung 641
- Protokoll34. Sitzung 669
- Protokoll35. Sitzung 693
- Protokoll36. Sitzung 703
- Protokoll37. Sitzung 723
- Protokoll38. Sitzung 751
- Protokoll39. Sitzung 783
- Protokoll40. Sitzung 805
- Protokoll41. Sitzung 825
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 863
- Protokoll44. Sitzung 895
- Protokoll45. Sitzung 927
- Protokoll46. Sitzung 955
- Protokoll47. Sitzung 981
- Protokoll48. Sitzung 987
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 1003
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1045
- Protokoll52. Sitzung 1087
- Protokoll53. Sitzung 1109
- Protokoll54. Sitzung 1135
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1161
- Protokoll57. Sitzung 1183
- Protokoll58. Sitzung 1191
- Protokoll59. Sitzung 1197
- Protokoll60. Sitzung 1225
- Protokoll61. Sitzung 1237
- Protokoll62. Sitzung 1255
- Protokoll63. Sitzung 1281
- Protokoll64. Sitzung 1307
- Protokoll65. Sitzung 1315
- Protokoll66. Sitzung 1341
- ProtokollII. Sitzung 7
- BandBand 1849/50,1/2 -
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auf fremdem Grund und Boden von Jahr zu Jahr mehr als eine drückende Last, als ein Uebelstand empfunden worden. Deshalb beschlossen die Rationalvertreter in Frankfurt, der Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden mit einem Striche ein Ziel zu setzen, sie als einen unmittelbaren Ausfluß des Grundeigenthums zu betrachten. Ich gebe zu, daß, in sofern dieser Ausspruch gethan wurde, ohne irgend eine Ent schädigung für den Verlust des Rechtes zu bestimmen, etwas dem Rechlsgefühle Widerstrebendes darin liegt. Allein große und durchgreifende Maaßregeln können nicht leicht aus- und durchgeführt werden, ohne Einzelne zu beeinträchtigen und zu verletzen. Ich erinnere Sie, meine Herren, daran, als Deutschland noch begeistert eine Einheit anstrebte und unsere Fürsten bereit waren, für dieses hohe Ziel bedeutende Opfer zu bringen, damals hat Niemand daran denken können und wollen, diese Fürsten, welche einen Theil ihrer Souveraine- tätsrechte zum Besten des deutschen Vaterlandes anfzugeben hatten, auf irgend eine Weise zu entschädigen. Wie die Auf hebung der Jagdgerechtigkeit auf fremdemGrund und Boden durch ganz Deutschland mit Ungleichheiten und Unzuträglich- Leiten mancher Art verknüpft sein mag, so würden sich auch manche Verluste und Uebelstande gezeigt haben, wäre das große Ziel der Einigung Deutschlands erreicht worden. Es Ham in Erwähnung, der Staat sei durch die Jagdkaufgelder reicher geworden. Meine Herren, hierbei scheint mir eine falsche Vorstellung zu Grunde zu liegen. Der Staat hat nur einen späterhin ekngctretenen Nachtheil vermieden, indem er KU einer Zeit, wo die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund- cigenthume noch reellen Werth hatte, dieselbe für einen ange messenen Preis verkaufte und denen, welche sie aus Liebhabe rei zu besitzen wünschten, gewährte. Daß nachmals, ohne unmittelbares Zuthun unserer Regierung, diese Jagdgerech- tigkeit, und zwar ohne alle Entschädigung, in ganz Deutsch land aufgehoben worden ist, kann dem Staatssiscus zu keinem Vorwürfe gereichen. Insoweit sich Letzterer früher schon der Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden entäußert hatte, bewahrte er sich vor einem Nachtheile und Verluste, den seine Rachbesitzer zufällig erlitten, allein reicher ist er dadurch, streng genommen, nicht geworden. Die Jagdkaufgelder wurden bona lltlo, ohne Hinterlist und Gefährde, erworben, und hierauf kommt es, wie mir scheint, hauptsächlich an; der Staat hat sich nicht in böser Absicht der Jagd entäußert, son dern that es zu einer Zeit, wo man nicht daran denken konnte, daß die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden ohne alle Entschädigung aufgehoben werden würde. Als dies nach den Berathungen in der Nationalversammlung zu Frankfurt wahrscheinlich wurde, hat unsere Finanzverwaltung - und dies muß dem Märzministerium nachgerühmt werden, — derartigeWerkäufe von Jagden gänzlich eingestellt, hierdurch aber deutlich bekundet, daß sie Nachtheile und Verluste ein zelner Staatsangehörigen nicht gewollt. Herr v. Herder bemerkte, der Staat habe das Gesetz gegeben und behalte des- Z. K. (4. Abonnement«) senungeachtet den Wortheil, weichen er gezogen, an sich. Es ist dies, wie mir scheint, nicht ganz richtig. Die legislativen Gewalten Sachsens haben allerdings die deutschen Grund rechte als ein für Sachsen gültiges Landesgesetz publicirt, allein will man auch von einer vis nmjor absehen, welche die Staatsregierung sowohl als die Kammern veranlaßte, jenes Reichsgesetz in der ursprünglichen Form und ohne Vorbehalt anzunehmen, so wird man doch so viel einraumen müssen,, daß es unter dem damaligen Eindrücke der äußeren Verhält nisse nicht zu umgehen war, die deutschen Grundrechte, wie sie aus der Frankfurter Bcrathung hervorgegangen waren, in und für Sachsen zu publiciren. War der Grundsatz darin mit enthalten, daß die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden unentgeltlich aufgehoben sein soll, so trägt nicht unmittelbar die Staatsregierung, so tragen auch die Kam mern nicht die Schuld daran, vielmehr nahm man die Pr'm- cipien, welche für ganz Deutschland Gültigkeit haben sollten, in Sachsen solchergestalt als maaßgebend an. Dabei müssen wir uns beruhigen und dürfen nicht daran mäkeln, sondern haben darauf Bedacht zu nehmen, die Grundrechte, wie sie sind und so lange sie als Gesetz gelten, zur Durchführung zu bringen. In Ansehung des Antrages des Abg. Graichen habe ich nichts weiter beizufügen. Ich glaube auch, daß der Antrag des Herrn Vicepräsidenten Schenk bei den außer ordentlichen Schwierigkeiten, die sich der Ausführung entge genstellen würden, und bei der unverkennbaren Willkür, die in seinem Entschadigungsplane liegt, insbesondere nach den vom Herrn Staatsminister gemachten Eröffnungen, billiger weise auf sich werde beruhen können. Was die Petition Adler's insbesondere anlangt, so muß ich noch des Umstandes gedenken, daß in der urschriftlich von ihm beigebrachten Er werbungsurkunde ausdrücklich die Clausel enthalten ist, es werde ihm, als Meistbietenden, die hohe und mittle Jagd auf Landwüster Fluren ohne alle Gewähr überlassen. Hat damals Licktant die hohe und mittle Jagd auf der Flur des Dorfes Landwüst vom Staate übernommen, ohne daß Letzte rer eine Gewähr dafür versprach, so kann er sich zu einer Schadloshaltung nicht für berechtigt erachten, nachdem durch die Grundrechte die Jagdgerechtigkeit auf demjenigen Grund und Boden, welcher ihm nicht eigenthümlkch gehört, aufgeho ben worden ist. Ich glaube daher, daß auch in dieser Be ziehung der Antrag, welchen sich der Ausschuß vorzutragen erlaubt hat, in sich gerechtfertigt ist. Präsident Georgi: Wir kommen nun zur Fragstellung. Die erste Frage wird nach Maaßgabe der Landtagsordnung auf den ersten Theil des Antrags des Herrn Vicepräsidenten Schenk zu richten sein. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, so fallt dann der weitere Antrag des Herrn Vice präsidenten Schenk, die Angelegenheit mit den speciellen Vorschlägen an den Ausschuß zurückzuverweisen, von selbst. Sollte der Antrag angenommen werden, so. würde eine weitere Frage darauf zu richten sein, ob die Kammer be- 42 >
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