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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028247Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028247Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028247Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der ersten Kammer. 22
- Protokoll4. Sitzung 25
- Protokoll5. Sitzung 33
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 45
- Protokoll8. Sitzung 53
- Protokoll9. Sitzung 73
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 149
- Protokoll13. Sitzung 163
- SonstigesBericht des dritten Ausschusses der ersten Kammer, die über die ... 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 257
- Protokoll18. Sitzung 273
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 297
- Protokoll21. Sitzung 327
- Protokoll22. Sitzung 359
- Protokoll23. Sitzung 387
- Protokoll24. Sitzung 411
- Protokoll25. Sitzung 439
- Protokoll26. Sitzung 461
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 499
- Protokoll29. Sitzung 531
- Protokoll30. Sitzung 553
- Protokoll31. Sitzung 579
- Protokoll32. Sitzung 603
- Protokoll33. Sitzung 641
- Protokoll34. Sitzung 669
- Protokoll35. Sitzung 693
- Protokoll36. Sitzung 703
- Protokoll37. Sitzung 723
- Protokoll38. Sitzung 751
- Protokoll39. Sitzung 783
- Protokoll40. Sitzung 805
- Protokoll41. Sitzung 825
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 863
- Protokoll44. Sitzung 895
- Protokoll45. Sitzung 927
- Protokoll46. Sitzung 955
- Protokoll47. Sitzung 981
- Protokoll48. Sitzung 987
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 1003
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1045
- Protokoll52. Sitzung 1087
- Protokoll53. Sitzung 1109
- Protokoll54. Sitzung 1135
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1161
- Protokoll57. Sitzung 1183
- Protokoll58. Sitzung 1191
- Protokoll59. Sitzung 1197
- Protokoll60. Sitzung 1225
- Protokoll61. Sitzung 1237
- Protokoll62. Sitzung 1255
- Protokoll63. Sitzung 1281
- Protokoll64. Sitzung 1307
- Protokoll65. Sitzung 1315
- Protokoll66. Sitzung 1341
- ProtokollII. Sitzung 7
- BandBand 1849/50,1/2 -
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ISIS nicht weniger in den Gesetzen vom 22. November 1834 und 24. December 1845 rücksichtlich der Steuern und des Betriebes städtischer Gewerbe als eine Stadt bezeichnet und behandelt worden ist. Daher haben sich Professtonisten und städtische Gewerb- rreibende jeder Art in Lobstädt niedergelassen, und derenBe- rechtigung zur Annahme von Lehrlingen und Gesellen und Bildung von Innungen ist auch bei der vor der Berichtser stattung in der andern Kammer veranstalteten Einverneh mung mit einem königl. Regierungscvmmissar von dem letz teren nicht in Zweifel gezogen worden. Gerade diese städtischen Gewerbsberechtigungen, ohne die Garantie und Vorthelle städtischer Polizei und Bürger rechtsgebühren an die Communcasse, haben abereinen dasBe- ! dürfniß weit übersteigenden Andrang von Gewerbtreibenden und deren theilweise Verarmung herbeigeführt. Durch diese Erfahrungen, in Verbindung mit den der Selbstständigkeit der Gemeinden und einem geregclten Haushalt günstigen Bestim mungen der Städteordnung, ist nun der Wunsch nach ihrer Einführung in Lobstädt hauptsächlich angeregt worden. Die Gemeindevertreter von Lobstädt müssen sich dabei, wie sich von selbst versteht, den durch die örtlichen Verhältnisse bedingten Modifikationen unterwerfen, und dergleichen Rück sichten werden nach dem Gesetze vom 7. November 1838 sogar denjenigen Städten gewährt, welche sich für die Annahmeder Landgemeindeordnung erklärt haben. Dieselben sind jedoch mit ihren auf die Einführung der Städteordnung gerichteten Anträgen aus dem Grunde abgewiesen worden: weil ihr Ort in dem, dem Wahlgesetze vom 24. Sep tember 1831 beigefügten Städteverzeichnisse nicht enthalten sei, und dasselbe, wenn cs auch seine practische Gültigkeit, bezie hentlich der Landtagswahlen, verloren habe, dennoch einer Abänderung zu Gunsten des einen oder andern darin nicht aufgcführten Ortes wegen Anwendbarkeit der Städteordnung nicht unterworfen werden könne, da nach derPublicationsvervrdnung zur allgemeinen Städteordnung vom 2. Februar 1832 nur die jenigen Orte, welche in jenem Städteverzeichnisse aufgeführt wären, einen gesetzlichen Anspruch auf Einführung der letzter» hätten. Der Ausschuß kann sich jedoch sowenig wieder in der andern Kammer erstattete Bericht mit dieser Auslegung des königlichen Ministeriums des Innern einverstanden erklären. Denn in der betreffenden Stelle wird zwar der Grund satz ausgesprochen: daß für die Anwendbarkeit der Städteordnung in allenin jenem Verzeichnisse aufgeführten Städten die Vermuthung streiten solle, und daß es den mit der Einführung derStädteordnung beauf tragten höher» Behörden Vorbehalten bleibe: solche kleinere Amts- und Patrimonialstädte, deren Verhältnisse eine Anwendung aller Bestimmungen der Städteordnung nicht wohl zulassen, und welche bis jetzt mit magistratischen Rechten versehene Stadträthe und andere eigene Behörden nicht ge habt haben, davon auszunehmen.. Allein aus diesen Bestimmungen läßt sich weder eine un überschreitbare Beschränkung der Anwendbarkeit derStädte ordnung auf die in dem mehrerwähnten Verzeichnisse aufge führten Städte, noch ein stringentes Verbot ihrer Einführung in anderen Orten ablerten, und es können vielmehr unter den dem Ermessen der Regierungsbehörden unterstellten klei neren Amts- und Patrimonialstädten, nach der ganzen Fas- tung der einschlagenden Stelle, kerne andern, als solche, die nicht kn jenem Verzeichnisse aufgeführt sind, verstanden werden. Der königl. Regierungscommissar ist auch im Laufe der in der andern Kammer stattgefundenen Debatte, der von ihm festgehaltenen ministeriellen Auslegung ungeachtet, einer Ab gabe der Petition an die Staatsregierung behufs einer wie derholten Erörterung dieser Ängelegenheit schlechterdings nicht entgegengetreten. Er hat dabei aber die Ansicht ausgesprochen: daß bei der nahen Aussicht aufeine neue Gemeinde- und Gewerbsordnung es in dem eigenen Interesse der Commun Lobstädt zu liegen scheine, von einer wahrscheinlich nur transitorischen Organisation ihres Gemeindewefens abzusehen, überdies aber bei dessen geringem Umfange und ds das dortige Com- munvermögen einen Capitalwerth von 1000 Thlrn nicht übersteige, ein complicirter Behördenorganis mus, wie die Städteordnung vorschreibe, sogar un- verhältnißmäßige Kosten und andere nachtheiliae Folgen herbeiführen könne. Kann nun auch der Ausschuß in der Einhaltung dieser Bedenken an die Gemeindevertreter zu Lobstädt nur eine pflichtgemäße Sorgfalt der Staatsregierung erkennen, so muß er doch anderseits wiederum der in der andern Kam mer von mehrern Rednern ausgesprochenen Erwiderung bei pflichten, daß, da dieselben an sich kein gesetzliches Verbot be gründen, deren Erwägung und Berücksichtigung auch dem Ermessen und der Entschließung der Ge meindevertreter zu Lobstädt zu überlassen sei, und daß, da sie ihren Wünschen, ungeachtet der wiederholten abfälligen Entscheidungen, noch immer inhäriren, dieselben wohl in dem Willen der Gesammtheit der Gemeindeglieder und ihrem Interesse begründet sein müssen. Es haben sich auch in derKhat nach der Versicherung des Berichterstatters in der andern Kammer bei einer über diesen Gegenstand veranstalteten Befragung der letzteren nur sechs derselben gegen die Einführung der Städteordnung in Lobstädt erklärt. Die etwaigen pecuniären Opfer für die Anstellung städti scher und ständischer Beamten müssen also doch wohl durch die oben angedeutete Beschränkung des Zudrangs Gewerb-- treibender, mittelst Erhebung einer Bürgerrechtsgebühr, und die Organisation einer der bedeutenden Bevölkerung ange messenen Localpolizei überwogen werden. Endlich aber wird durch die so e'mmüthig gewünschte Re organisation des Gemeindewesens zu Lobstädt Niemandes Recht verletzt. Der Ausschuß räth daher der geehrten Kam mer an: dem in derjenseitigenKammergefaßtenBeschlusser die Beschwerde der Gemeindevertreter zu Lobstadt wegen Verweigerung der Einführung der Städte-
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