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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028247Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028247Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028247Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der ersten Kammer. 22
- Protokoll4. Sitzung 25
- Protokoll5. Sitzung 33
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 45
- Protokoll8. Sitzung 53
- Protokoll9. Sitzung 73
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 149
- Protokoll13. Sitzung 163
- SonstigesBericht des dritten Ausschusses der ersten Kammer, die über die ... 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 257
- Protokoll18. Sitzung 273
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 297
- Protokoll21. Sitzung 327
- Protokoll22. Sitzung 359
- Protokoll23. Sitzung 387
- Protokoll24. Sitzung 411
- Protokoll25. Sitzung 439
- Protokoll26. Sitzung 461
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 499
- Protokoll29. Sitzung 531
- Protokoll30. Sitzung 553
- Protokoll31. Sitzung 579
- Protokoll32. Sitzung 603
- Protokoll33. Sitzung 641
- Protokoll34. Sitzung 669
- Protokoll35. Sitzung 693
- Protokoll36. Sitzung 703
- Protokoll37. Sitzung 723
- Protokoll38. Sitzung 751
- Protokoll39. Sitzung 783
- Protokoll40. Sitzung 805
- Protokoll41. Sitzung 825
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 863
- Protokoll44. Sitzung 895
- Protokoll45. Sitzung 927
- Protokoll46. Sitzung 955
- Protokoll47. Sitzung 981
- Protokoll48. Sitzung 987
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 1003
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1045
- Protokoll52. Sitzung 1087
- Protokoll53. Sitzung 1109
- Protokoll54. Sitzung 1135
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1161
- Protokoll57. Sitzung 1183
- Protokoll58. Sitzung 1191
- Protokoll59. Sitzung 1197
- Protokoll60. Sitzung 1225
- Protokoll61. Sitzung 1237
- Protokoll62. Sitzung 1255
- Protokoll63. Sitzung 1281
- Protokoll64. Sitzung 1307
- Protokoll65. Sitzung 1315
- Protokoll66. Sitzung 1341
- ProtokollII. Sitzung 7
- BandBand 1849/50,1/2 -
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§. 77 der deutschen Grundrechte jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig zu ordnen und zu verwalten berechtigt sein soll, auch ist es gewiß Zweck und Absicht der neuen evangelischen Kirchenverfassung Sachsens, den Ge meinden in gedachter Beziehung mehr Rechte, als sie bisher gehabt, eknzuräumen; allein ich muß auch hier wieder darauf znrückkommen, was ich bei verschiedenen, vomAbg. v. Joseph aus den deutschen Grundrechten abgeleiteten Anträgen zu be merken Gelegenheit nahm, daß derselbe immer nur Lheilwcise Abhülfe zu erlangen sucht, während mir nothwendig erscheint, daß im Ganzen und in zusammenhängender Weise den Män geln unserer Gesetzgebung abgeholfen werde. Will man im mer nur in einem und dem andern Punkte kn Gemäßheit der deutschen Grundrechte Veränderungen herbeiführcn und ein treten lassen, wahrend doch das ganze bisherige System um zugestalten ist, so wird ein Stückwerk, aber nichts Ganzes, systematisch Geordnetes erreicht, und eine Flickerei erkenne ich als keinen wesentlichen Wortheil an. Ich muß bei den An trägen, welche gewiß aus der besten Meinung hervorgegangeu sind, stehen bleiben. Hat zwar der Herr Regierungscom- missar erwähnt, daß der zweite Antrag tatsächlich bereits in Geltung sei, so freut mich dies, allein die Nöthigung vermöge einer feststehenden Einrichtung ist dazu nicht vorhanden: und um deswillen, glaube ich, kann es nur wünschenswerth sein, daß der Staatsregierung dieser Antrag zugehe, um in dem bisher beobachteten Verfahren umsomehr befestigt zu werden. Abg. Seydewitz: Ich trage auf namentliche Abstim mung über den Joseph'schen Antrag an. Viceprasident Schenk: Es würde das in Bezug auf den einen Antrag nicht nothwendig sein, weil er sich erstreckt auf die Erlassung eines Gesetzes, und da ist schon in der Land tagsordnung die namentliche Abstimmung vorgcschrieben. Es würde sich also blos handeln können um den Antrag des Abg. v. Joseph, den er statt des Kalb'schen Antrags gestellt hat, und ich frage die Kammer: unterstützt sie den Antrag auf namentliche Abstimmung über diesen Joseph'schen Antrag? — Geschieht ausreichend. Viceprasident Schenk: Es wird bei der Abstimmung darauf Rücksicht genommen werden. Auf Seite 283 sind -ie Anträge enthalten, wie sie aus der zweiten Kammer her- Vvrgcgangen sind und welche anzunehmen unser Ausschuß uns anrath. Der erste Antrag lautet folgendergestalt: „Im Vereine mit der ersten Kammer bei der Staatsregierung zu beantragen: dieselbe wolle bei den in Lvgngoliois beauftrag ten Staatsministerrr und bei dem Cultusmimsterium insbe sondere befürworten, daß bis zu der endlichen Neugestaltung des evangelisch-lutherischen Kirchenwesens in Sachsen, bei etwa sich nüthig machenden Besetzungen von Rathsstellen im evangelischen Landesconsistorium zuvörderst gutachtlicheAus- lassung eben dieses Collegiums erfordert und bei der Beschluß fassung aus solche wesentliche Rücksicht genommen werden möchte." In dieser Beziehung hat der Abg. Joseph einen Antrag gestellt, welcher folgendermaaßen lautet: „die Re gierung aufzufordern, alsbald eine Vorlage zur Ausführung desK. 17der deutschen Grundrechte an dreVolksvertretung zu bringen." Ich beabsichtige diesen Antrag zuerst zur Abstim mung zu bringen, weil er allgemeiner gehalten ist, als der aus der zweiten Kammer hervorgcgangene; nichtsdestoweniger aber, der Joseph'sche Antrag mag nun abgelchnt oder ange nommen werden, würde nach meinem Dafürhalten immer noch eine zweite Frage auf den Beschluß der zweiten Kammer zu stellen sein, weil in beiden Anträgen ganz verschiedene Ge genstände behandelt werden. Was den Kalb'schen Antrag betrifft, so fällt der erste Lhell des Joseph'schen Antrags mit dem ersten Theile desselben zusammen, und es würde also noth wendig sein, bei dem Kalb'schenAntrage aufdie Worte: „und daß das Cultusmimsterium sämmtliche Mitglieder des Lan- dcsconsistorrums zu allen seinen Berathungen und Beschluß fassungen über Besetzungen anderer geistlicher Stellen zu ziehen möge," eine besondere Frage zu stellen. Im klebrigen weichen beide Anträge von einander ab und ich bin der Mei nung , daß zunächst über den Antrag des Abg. Joseph abge stimmt würde, welcher so lautet: „daß das Cultusministerium sämmtliche Mitglieder des Landesconsistoriums zu allen seinen Beratungen zuziehen und bei Beschlußfassung über Besetzungen geistlicher Stellen die Zustimmung der Vertreter der Kirchengcmeindcn einholen möge." Würde dieser ange nommen, so hat das nach meiner Ansicht die Wirkung, daß dann auf die Abstimmung über den zweiten Lhcil des Kalb'- schcn Antrags nicht weiter zurückgegangen werden könnte, wogegen, wenn der Joseph'sche Antrag keine Annahme fände, immer noch eine Frage über den zweiten Thcil des Kalb'schen Antrags zu stellen sein würde. Ist die Kammer mit dieser Fragestellung einverstanden? Abg. v. Joseph: Der von mir zuerst gestellte Antrag ist ein sehr wichtiger und ich fühle mich durch einen .Blick in die gelichteten Reihen der Kammer und durch die Besorgniß, denselben fallen zu sehen, bewogen, ihn für heute zurückzu ziehen. Ich werde ihn später in selbstständiger Weise ein bringen und ich ersuche den Herrn Präsidenten, die Kammer um die Genehmigung zur Zurücknahme dieses Antrags zu be fragen. Jedoch bei dem zweiten Anträge werde ich stehen blei ben, selbst auf die Gefahr, daß er fallen sollte. Vicepräsident Schenk: Der Abg. Joseph wünscht den ersten Antrag, welcher also lautet: „Die Regierung auf zufordern, alsbald eine Vorlage zur Ausfüh rung des §. >7 der deutschen Grundrechte an die Volksvertretung zu bringen," zurückzuziehcn. Ge nehmigt dies die Kammer? — Einstimmig Ja. Viceprasident Schenk: Es würde also demnach die Frage zu stellen sein auf den Antrag, wie er aus der Diskus sion der zweiten Kammer hervorgegangen ist. Derselbe lautet, um ihn nochmals zu wiederholen, dahin: „Die
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