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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,2.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028248Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028248Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028248Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-04-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 30
- Protokoll3. Sitzung 33
- Protokoll4. Sitzung 37
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 69
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 123
- Protokoll9. Sitzung 151
- Protokoll10. Sitzung 165
- Protokoll11. Sitzung 177
- Protokoll12. Sitzung 183
- Protokoll13. Sitzung 199
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- SonstigesBericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert ... 246
- Protokoll16. Sitzung 263
- Protokoll17. Sitzung 289
- Protokoll18. Sitzung 301
- Protokoll19. Sitzung 331
- Protokoll20. Sitzung 355
- Protokoll21. Sitzung 375
- SonstigesBericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den ... 398
- Protokoll22. Sitzung 403
- Protokoll23. Sitzung 417
- Protokoll24. Sitzung 429
- SonstigesBericht des ersten Ausschusses der zweiten Kammer über den ... 450
- Protokoll25. Sitzung 457
- Protokoll26. Sitzung 471
- Protokoll27. Sitzung 489
- SonstigesErster Bericht der außerordentlichen Deputation in Bezug auf das ... 516
- Protokoll28. Sitzung 519
- Protokoll29. Sitzung 535
- Protokoll30. Sitzung 539
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 555
- Protokoll33. Sitzung 565
- SonstigesBemerkungen B. zu dem königl. Decrete, die deutschen Grundrechte ... 578
- Protokoll34. Sitzung 585
- Protokoll35. Sitzung 601
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 631
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 695
- SonstigesBericht des fünften Ausschusses über die bis zum 8. März 1849 ... 718
- Protokoll40. Sitzung 723
- Protokoll41. Sitzung 739
- Protokoll42. Sitzung 753
- Protokoll43. Sitzung 769
- Protokoll44. Sitzung 785
- Protokoll45. Sitzung 817
- Protokoll46. Sitzung 835
- Protokoll47. Sitzung 861
- SonstigesZweiter Bericht der außerordentlichen Deputation zur Revision ... 879
- Protokoll48. Sitzung 883
- SonstigesErster Bericht des dritten Ausschusses über das königliche ... 900
- SonstigesUebersicht des Staatshaushaltes für das Königreich Sachsen auf ... 903
- Protokoll49. Sitzung 981
- Protokoll50. Sitzung 1007
- Protokoll51. Sitzung 1039
- Protokoll52. Sitzung 1073
- Protokoll53. Sitzung 1089
- Protokoll54. Sitzung 1121
- Protokoll55. Sitzung 1145
- Protokoll56. Sitzung 1171
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1221
- Protokoll59. Sitzung 1247
- BandBand 1849 -
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Kammer dringend dafür verwenden, daß es in diesem Punkte bei der Gesetzvorlage gelassen werde. Es würde die Gerichte in große Verlegenheit setzen, wenn sie sich bei Beurtheilung der Frage, bei welchen Vergehen Caution zulässig sei oder nicht, lediglich an die allgemeine Bestimmung der Grund rechte halten' solle. Es würden gewiß sehr verschiedenartige Entscheidungen zum Vorschein kommen. Man würde zwar durch Rechtsmittel abhelfen können, allein es ist gewiß kein wünschenswerther Zustand der Rechtspflege, wenn solche Ver schiedenheiten nur erst durch Rechtsmittel beseitigt werden können. Won der Deputation ist nun zwar selbst die Zu lässigkeit einer Erläuterung der Grundrechte in diesem Punkte bestritten worden, weil das Einführungsgesetz zu den Grund rechten keine solche ausdrücklich Vorbehalten habe, und es ist daher behauptet worden, daß nur von Seiten der National versammlung eine authentische Interpretation zulässig sei. Mein auf eine authentische Interpretation der National versammlung würden wir wohl sehr lange zu warten haben. Es würde daher, wenn die Vorlage der Regierung in diesem Punkte verworfen würde, lediglich, wie schon bemerkt, den Gerichten anheimfallen, allerdings auf doctrinellem Wege, zu erklären, was unter peinlichen Verbrechen zu verstehen sei, uyd zwar würde, wenn alle Verschiedenheiten in der Rechts sprechung vermieden werden sollten, ein bestimmter Gerichts brauch, ein Princip, bei dem Oberappellationsgericht hierüber sich bilden müssen, und wenn dies geschähe, so hätten Sie eine authentische Interpretation, wenn auch nicht in der Form. Wenn nun den Gerichten dies überlassen werden kann, so sollte ich meinen, es müßte noch vielmehr der Landesgesetz gebung zustehen, eine Erklärung des Ausdrucks: „peinliche Verbrechen" vorzunehmen. Es verhält sich damit ganz -so, wie wenn die Landesgesetzgebung ein allgemeines Mieths- regulativ ausgeben läßt, in welchem eine verschiedene Kündi gungsfrist in Bezug auf große und kleine Wohnungen vor geschrieben wird. Sie werden gewiß nicht der Meinung sein, daß dadurch den Städten und einzelnen Orten des Landes benommen fei, auf dem Wege des statutarischen Rechts mit Rücksicht auf ihre verschiedenen Verhältnisse zu bestimmen, was unter großen und was unter kleinen Wohnungen zu verstehen sei. Ebenso ist es auch mit den Grundrechten. Der Begriff der schweren und peinlichen Verbrechen ist ein relativer Begriff und muß verschieden bestimmt werden nach dem verschiedenen Verhältniß in den einzelnen Staaten, und die Nationalversammlung hat es daher mitRecht der Landes gesetzgebung überlassen, hierüber Bestimmungen zu treffen. Einer ausdrücklichen Autorisation bedurfte es dazu nicht, denn wenn der Gesetzgeber sich solcher allgemeinen und rela tiven Begriffe bedient, so provocirt er dadurch von selbst auf die Auslegung und Fortbildung des Rechts. Diese ist der Landesgesetzgebung auch in Beziehung aus die Grundrechte nicht entzogen, nur eine Abänderung derselben würde unstatt haft sein. Einen öesondrrn Anstoß scheint es bei dem Aus schuß erregt zu haben, daß durch §. 1 der Gesetzvorlage die Entlassung auf Caution lediglich auf minder schwere Ver brechen beschränkt und dadurch durch das argumentum e contrario dem Richter vorgeschrieben ist, bei schwerem Ver brechen die Entlassung auf Caution nicht eintreten zu lassen. Ist dies ein Vorwurf, so trifft er nicht die Gesetzesvorlage, sondern die Grundrechte selbst, denn indem es da heißt: Jeder Angeschuldigte soll entlassen werden, wenn nicht drin gende Anzeichen eines schweren peinlichen Ver brechens vorliegen, so liegt in diesen Worten ebenfalls durch das argumentum 6 onntrsrio, daß die Entlassung auf Caution bei diesen letztem Verbrechen nicht stattsinden soll. Wenn gesagt worden ist, daß dadurch eine Erschwerung des zeitherigen Rechts eintrete, so ist dies nur scheinbar, denn schwerlich wird es vorgekommen sein, daß in einem Falle, wo eine Untersuchung wegen eines mit Zuchthausstrafe bedrohten Verbrechens anhängig war, undg eg enden Verhafteten dringende Anzeichen der Schuld vorlagen, der Richter den Verhafteten auf Caution entlassen hätte. Uebrigens würde dieses Bedenken nicht zur Verwerfung der ganzen Bestimmung führen, sondern höchstens zur Auslassung der Worte: „bei minder schweren Vergehen". Komme ich nun auf die Grenze selbst, welche im Gesetz entwürfe zwischen schweren und minder schweren peinlichen Verbrechen gezogen ist, so ist dagegen unter Beziehung auf Gesetze aus dem 16. Jahrhunderte eingewendet worden, daß nach diesen ältern Gesetzen nur solche Verbrechen für peinlich zu erachten seien, die mit Todesstrafe bedroht sind. Ich will das nicht bestreiten. Aber diese Gesetze stammen aus einer Zeit, wo noch Diebstahl, Ehebruch, Gotteslästerung u. dergl. Verbrechen mit dem Lode bestraft wurden. Da wir nun das nicht wieder einführen wollen, so können wir von dem dama ligen Begriffe der peinlichen Verbrechen keinen Gebrauch machen, und es bleibt daher dem Richter in der That für die Feststellung des Begriffs der peinlichen Verbrechen kein an deres Anhalten, als das Gesetz vom 30. März 1838, welches im Deputationsberichte ebenfalls erwähnt ist. Hierbei habe ich aber zunächst einen Jrrthum zu berichtigen, welcher sich in den Bericht eingeschlichen hat, und der vielleicht ebenfalls auf einem Druckfehler beruht. Es ist nämlich im Gesetze von 1838 nicht von 2 Jahren Zuchthausstrafe, sondern von 2 Jah ren Arbeitshausstrafe die Rede, und das macht hier einen be deutenden Unterschied. Es könnte hiernach nämlich leicht, wenn derParagraph verworfen würde, von den Gerichten an genommen werden, daß nach Analogie dieses Gesetzes unter peinlichen Verbrechen schon solche zu verstehen seien, welche mit 2 Jahren Arbeitshausstrafe bedroht sind. Im Gesetze von 1838 ist allerdings von solchen Verbrechen die Rede, wegen deren auf 2 Jahre Arbeitshausstrafe erkannt ist. Allein dieses Moment würden die Gerichte bei der Anwendung und Erklärung der Grundrechte nicht in Berücksichtigung ziehen können. Denn welche Strafe erkannt werden wird,
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