Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,2.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028248Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028248Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028248Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-04-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 30
- Protokoll3. Sitzung 33
- Protokoll4. Sitzung 37
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 69
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 123
- Protokoll9. Sitzung 151
- Protokoll10. Sitzung 165
- Protokoll11. Sitzung 177
- Protokoll12. Sitzung 183
- Protokoll13. Sitzung 199
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- SonstigesBericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert ... 246
- Protokoll16. Sitzung 263
- Protokoll17. Sitzung 289
- Protokoll18. Sitzung 301
- Protokoll19. Sitzung 331
- Protokoll20. Sitzung 355
- Protokoll21. Sitzung 375
- SonstigesBericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den ... 398
- Protokoll22. Sitzung 403
- Protokoll23. Sitzung 417
- Protokoll24. Sitzung 429
- SonstigesBericht des ersten Ausschusses der zweiten Kammer über den ... 450
- Protokoll25. Sitzung 457
- Protokoll26. Sitzung 471
- Protokoll27. Sitzung 489
- SonstigesErster Bericht der außerordentlichen Deputation in Bezug auf das ... 516
- Protokoll28. Sitzung 519
- Protokoll29. Sitzung 535
- Protokoll30. Sitzung 539
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 555
- Protokoll33. Sitzung 565
- SonstigesBemerkungen B. zu dem königl. Decrete, die deutschen Grundrechte ... 578
- Protokoll34. Sitzung 585
- Protokoll35. Sitzung 601
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 631
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 695
- SonstigesBericht des fünften Ausschusses über die bis zum 8. März 1849 ... 718
- Protokoll40. Sitzung 723
- Protokoll41. Sitzung 739
- Protokoll42. Sitzung 753
- Protokoll43. Sitzung 769
- Protokoll44. Sitzung 785
- Protokoll45. Sitzung 817
- Protokoll46. Sitzung 835
- Protokoll47. Sitzung 861
- SonstigesZweiter Bericht der außerordentlichen Deputation zur Revision ... 879
- Protokoll48. Sitzung 883
- SonstigesErster Bericht des dritten Ausschusses über das königliche ... 900
- SonstigesUebersicht des Staatshaushaltes für das Königreich Sachsen auf ... 903
- Protokoll49. Sitzung 981
- Protokoll50. Sitzung 1007
- Protokoll51. Sitzung 1039
- Protokoll52. Sitzung 1073
- Protokoll53. Sitzung 1089
- Protokoll54. Sitzung 1121
- Protokoll55. Sitzung 1145
- Protokoll56. Sitzung 1171
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1221
- Protokoll59. Sitzung 1247
- BandBand 1849 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
entlassen werden, sofern nicht dringende Anzeichen eines schweren peinlichen Verbrechens gegendenselben vorliegen."— ich sage, der Herr Commissar hat aus diesem Satze und zwar aus dem letzten Theile desselben: „sofern nicht dringende An zeichen eines schweren peinlichen Verbrechens vorliegcn", ver mittelst eines rwAumentnm k eontrsrio deduciren wollen, daß Bürgschafts- oder Cautionsleistung gar nicht zulässig sei bei schweren Verbrechen. Dies ist nicht der Fall. Der Para graph stellt es als eine Verbindlichkeit des Richters hin, den Angeklagten zu entlassen, er stellt es nicht hin als ein Recht, sondern als eine Pflicht des Richters, „außer wenn schwere Vergehen vorliegen". Bei dieser Ausnahme tritt also nur jene Pflicht, jenes Muß nicht geradezu ein, allein verboten, unzulässig ist es deshalb nicht, daß der Richter den Angeschuldigten auch dann, wenn dringende Anzeichen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen ihn vorliegen, gegen Caution oder Bürgschaft der Haft entlassen dürfe. Nur die Pflicht zur Entlassung fällt in diesem Falle weg, auch wenn die Caution geleistet worden ist, nicht aber das Recht des Richters. Im Uebrigen, damit eine andere Be stimmung getroffen werde, schlage ich vor, daß in der Fassung der Regierung vor dem Worte: „Zuchthausstrafe" eingeschal tet werde: „lebenslängliche". Der Begriff, der von der Re gierung ausgegangen ist, geht zu weit, er betrifft eine Menge Vergehen, bei denen ich dem Richter nimmermehr die Befug- niß einräumen will, daß er nicht den Angeklagten entlassen müsse. Sie dürfen sich übrigens nicht denken, daß meine Verbesserung oder Einschaltung den Begriff der schweren peinlichen Verbrechen zu sehr beschränke, daß dergleichen Ver gehen, auf welche lebenslängliche Zuchthausstrafe steht, in unserm Criminalgesetzbuche so sehr wenige sind, denn I. sind alle die Vergehen, welche bisher mit Todesstrafe bedroht wa ren, von nun an der lebenslänglichen Zuchthausstrafe unter worfen, weil die Todesstrafe nach Einführung der Grund rechte aufgehoben ist. Es sind dies: 1) Hochverrat!) (Art. 81), 2) Bundesverrath (Art. 82), 3) Mord (Art. 121 und 122), 4) Raub und 5) Erpressung in der schwersten Form (Art. 163,1. und 166), 6) Brandstiftung (Art. 171) und 7) Meineid als Ursache der Hinrichtung eines Andern (Art. 185). Außer dem aber war nun H. auch noch die lebenslängliche Zuchthaus strafe unbedingt (ausschließlich) angedroht: 8) tät lichen Beleidigungen des Staatsoberhauptes (Art. 97), 9) Raub und 10) Erpressung in Art. 183,2 und Art. 166, 11) Brandstiftung im Art. 172. Endlich ist Hl. lebenslängliche Zuchthausstrafe noch relativ angedroht in Art. 83,87,100, 163 Nr. 3 u. 4, Art. 164, 165, 185 und 184, 3., ferner Art. 26,2 u. 4 im Schlußsätze. Es ist also der Begriff: „schweres peinliches Verbrechen", wie ich denselben durch meinen Zusatz beschrankt habe, nicht etwa so außerordentlich beschränkt. Ich rathe nun also der Kammer an, das Deputationsgut achten abzulehnen, dafür aber diese Erläuterungsbestimmung mit meinem Zusatze anzunehmen, wodurch allerdings der Begriff im Sinne der Freiheit beschränkt wird,. Präsident Hensel: Es ist der Antrag gestellt worden, im ersten Abschnitte des Z. 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs vor dem Worte: „Zuchthausstrafe", das Wort: „lebensläng liche" einzuschalten. Wird der Antrag unterstützt? — Ge schieht ausreichend. , Abg. Riedel: Ich muß mich ganz dafür erklären, daß in dem uns vorliegenden Gesetzentwürfe eine feste Bestim mung darüber getroffen werde, was unter „schweren pein lichen Vergehen" zu verstehen sei. Abgesehen davon näm lich, daß der vom Ausschüsse S. 167 und 16ü des Berichts gemachte eigenthümliche Unterschied zwischen „schweren Ver brechen",so wie zwischen „schweren und peinlichenVerbrech en", nach unserer j etzig en Gesetzgebung ganz unstatthaft ist, in dem zufolge dieser es nur schwere und minder schwere Verbrechen giebt und jedes Verbrechen peinlich, d. h. mit P ön oder Strafe bedroht ist, so kann man es doch nicht dem Zufalle und der bloßen Willkür der Gerichtshöfe überlassen, was ein schweres Verbrechen sei. Wollte man dies, wie es der Ausschuß thut, zugeben, so müßten wir uns gefallen las sen, wenn die Gerichtshöfe schon dann ein Verbrechen für schwer ansehen, wenn es mit einer Strafe bedroht ist, welche 3 Monate Gefängniß übersteigt. Damit dürften wir aber nicht im Interesse der Angeklagten und auch nicht im Sinne des §. 8 im Artikel 3 der Grundrechte handeln. Uebrigens kann ich nicht unbemerkt lassen, daß jetzt unfern Gerichten factisch dieBefugniß zugestanden hat, auch bei schweren Vergehen den Angeschuldigten ohne Caution und nur gegen Handgelöbniß zu entlassen; die Gerichte haben offenkun dig Verbrecher, die im ersten Erkenntnisse zu 4, 5 Jahren Zuchthausstrafe verurtheilt worden waren, bis zu deren end licher Abführung haftlos gelassen, wenn sie der Flucht nicht verdächtig waren, und es hat sich dieseMaaßregel derGerichte als sehr zweckmäßig bewährt. Damit nun dieses Befug- niß den Gerichten auch ferner verbleibe, beantrage ich, daß im zweiten Absätze des §. 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs so gesagt werde: „DieBefugniß derGerichte, bei minder schwe ren und schweren Vergehen den Angeschuldigten auch ohne sachliche oder bürgschaftliche Caution, nach Befinden gegen Handgelöbniß zu entlassen, bleibt unverändert." Präsident Hensel: Der Abg. Riedel hat beantragt/im zweiten Abschnitte des §. 1 nach den Worten: „bei minder schweren" die Worte: „und schweren Vergehen" einzuschal ten. Wird dieser Antrag unterstützt? - Geschieht aus reichend. Abg. Blöde: Ich finde durch die Antwort des Herrn Regierungscommiffars auf meine Bemerkung die Bedenken, welche mir wegen der Unbestimmtheit über die Folgen der Cautionsstellung oder Bürgschaftsleistung beigehen, durch aus nicht erledigt. Es fehlt an aller und jeder gesetzlichen Bestimmung darüber, wenn und in welchen Fällen der Ver fall der Caution eintreten soll. Ich denke mir z. B° den Fall, wenn der Angeklagte, welcher Caution stellt, oder Bürgschaft
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview